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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 16.1914
- Erscheinungsdatum
- 1914
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-191400003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19140000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19140000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Bemerkung
- Heft Nr. 12 in der Vorlage nicht vorhanden
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 16.1914
-
- Ausgabe Nr. 1, 2. Januar 1914 1
- Ausgabe Nr. 2, 9. Januar 1914 9
- Ausgabe Nr. 3, 16. Januar 1914 17
- Ausgabe Nr. 4, 23. Januar 1914 25
- Ausgabe Nr. 5, 30. Januar 1914 33
- Ausgabe Nr. 6, 6. Februar 1914 41
- Ausgabe Nr. 7, 13. Februar 1914 49
- Ausgabe Nr. 8, 20. Februar 1914 57
- Ausgabe Nr. 9, 27. Februar 1914 65
- Ausgabe Nr. 10, 6. März 1914 73
- Ausgabe Nr. 11, 13. März 1914 81
- Ausgabe Nr. 13, 27. März 1914 97
- Ausgabe Nr. 14, 3. April 1914 105
- Ausgabe Nr. 15, 10. April 1914 113
- Ausgabe Nr. 16, 17. April 1914 121
- Ausgabe Nr. 17, 24. April 1914 129
- Ausgabe Nr. 18, 1. Mai 1914 137
- Ausgabe Nr. 19, 8. Mai 1914 145
- Ausgabe Nr. 20, 15. Mai 1914 153
- Ausgabe Nr. 21, 22. Mai 1914 161
- Ausgabe Nr. 22, 29. Mai 1914 169
- Ausgabe Nr. 23, 5. Juni 1914 177
- Ausgabe Nr. 24, 12. Juni 1914 185
- Ausgabe Nr. 25, 19. Juni 1914 193
- Ausgabe Nr. 26, 26. Juni 1914 201
- Ausgabe Nr. 27, 3. Juli 1914 209
- Ausgabe Nr. 28, 10. Juli 1914 217
- Ausgabe Nr. 29, 17. Juli 1914 225
- Ausgabe Nr. 30, 24. Juli 1914 233
- Ausgabe Nr. 31, 31. Juli 1914 241
- Ausgabe Nr. 32, 7. August 1914 249
- Ausgabe Nr. 33 u. 34, 21. August 1914 257
- Ausgabe Nr. 35 u. 36, 28. August 1914 261
- Ausgabe Nr. 37, 11. September 1914 265
- Ausgabe Nr. 38 u. 39, 25. September 1914 273
- Ausgabe Nr. 40 u. 41, 9. Oktober 1914 281
- Ausgabe Nr. 42 u. 43, 23. Oktober 1914 289
- Ausgabe Nr. 44 u. 45, 6. November 1914 297
- Ausgabe Nr. 46 u. 47, 20. November 1914 305
- Ausgabe Nr. 48 u. 49, 4. Dezember 1914 313
- Ausgabe Nr. 50 u. 51, 18. Dezember 1914 321
- Ausgabe Nr. 52, 25. Dezember 1914 329
- Register Register I
-
Band
Band 16.1914
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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260 DER HANDELSGÄRTNER, Handelszeitung für den deutschen Gartenbau Mr. 33 u. 34 fällt die Provision weg und es besteht kein Entschädigungs anspruch. 5. Wird der Prinzipal selbst eingezogen, so übt dies auf die nichteingezogenen Handlungsgehilfen und gewerblichen Angestellten zunächst keinen Einfluß aus, wenn das Geschäft fortgesetzt wird. Wird diese Fort führung dadurch, daß der Krieg ins eigene Land getragen wird, unmöglich, ist die Entlassung gerechtfertigt, die Zah lung des Gehaltes hört auf. 6. Lieferungsverträge, Werkverträge. Dieselben bleiben grundsätzlich bestehen. Die Waren sind zu liefern, übernommene Arbeiten auszuführen, beide auch vom Besteller abzunehmen. Nur bei einer Unmöglichkeit der Leistungen (§ 275 des B. G. B.) wird der Verpflichtete frei. Das ist der Fall, wenn Betriebe ruhen, Geschäfte ge schlossen werden müssen. Natürlich erlöschen auch Ver bindlichkeiten, die Angehörigen der feindlichen Staaten gegenüber übernommen wurden und umgekehrt. Ebenso werden die Verträge hinfällig, wenn der Krieg ins eigene Land getragen wird und Handel und Geschäftsverkehr in folgedessen stocken. 7. Zahlungsverbindlichkeiten, Wechsel- und Scheckverkehr. Der Kriegsausbruch hebt die Zahlungsverpflichtungen nicht auf. Auch Wechselver pflichtungen nicht. Ein allgemeines Moratorium, wie in Oesterreich-Ungarn, ist in Deutschland nicht gegeben. Wird die Ausübung oder Erhaltung des Wechselrechts oder des Regreßrechts auf dem Scheck durch die kriegerischen Er eignisse unmöglich gemacht, so verringern sich die Fristen bis zum Wegfall des Hindernisses. (Gesetz v. 4. Aug. 1914.) 8. Geldvarkehr. Die Vorschriften des Münzge setzes sind bis auf weiteres dahin abgeändert, daß an Stelle der Geldmünzen Reichskassenscheine und Reichsbank noten verabfolgt werden können. Papiergeld muß also ge nommen werden, (Gesetz vom 4. August 1914.) 9. Miet - und Pachtverträge werden durch den Ausbruch des Krieges nicht berührt, sondern sind vom Ver mieter und Mieter einzuhalten. Sie dauern auch fort, wenn der Mieter eingezogen ist und sein Geschäft nicht fort führen kann. Das gilt von der Laden-, Bureau-, Lagermiete usw., wie von der Wohnungsmiete und der Aftermiete. Auch Pachtverträge bestehen vollinhaltlich. Es kann auch keine Ermäßigung des Miet- oder Pachtzinses gefordert werden. 10. Verjährung. Die Verjährung ist gehemmt bei Kriegsteilnehmern und auch deren Gegnern. (Gesetz vom 4. August 1914.) Die Frist läuft nicht weiter, solange der Kriegszustand dauert. 11. Insertionsverträge, Anzeigen können nicht ohne weiteres zurückgezogen werden, denn sie sind als Platzmiete aufzufassen. Natürlich kann, wenn eine Kündi gung ausgemacht war, davon Gebrauch gemacht werden, aber nur bei vorliegender Vereinbarung. 12. Vermögensanlagen. Weder die feindlichen Mächte noch die Bundesstaaten des Reiches oder dieses selbst können das Privatvermögen einzelner Personen, Verbände, Stiftungen usw. nach Völkerrecht angreifen, sondern sich nur an das Nationalvermögen, das Vermögen des angegriffenen Staates als solchen, halten, Daher ist auch das Vermögen bei Privatbanken, wozu auch die Reichsbank gehört, nach menschlichem Ermessen sicher, 13, Gewährung von Darlehen durch das Reich. Bei den Reichsbankstellen sind Darlehnskassen errichtet, welche Darlehnskassenscheine ausgeben, die bei allen Reichskassen, sowie öffentlichen Kassen, nach vollem Kennwert in Zahlung genommen werden. Als Sicherheit können nicht verderbliche Waren, Boden-, Bergwerks- und gewerbliche Erzeugnisse bis zur Hälfte, ausnahmsweise 3 des Schätzungswertes, ferner Wertpapiere des Reiches, eines Bundesstaates, Versicherungs-Gesellschaften und Sonstiger Korporationen verpfändet werden. An Stelle der Uebernahme können äußere Merkmale die Bestellung des Pfandrechts ersichtlich machen. (Näheres im Gesetz vom 4. August 1914.) 14. Versicherungswesen. Alle Privatversiche rungsverträge (Lebens-, Unfall-, Feuer-, Hagel- und Ein bruchs-Versicherungen usw.) bleiben vollinhaltlich be stehen. Was die Volksversicherung anlangt, so haben die zum Heere einberufenen Angestellten Beiträge während dieser Zeit nicht zu leisten. Die Prinzipale haben die Ein berufung der Angestellten der Reichsanstalt für Angestell- ten-Versicherung mitzuteilen. Bei der Volksversicherung fällt das weg, wenn die Beitragsmarken nicht von einer amtlichen Anstalt, sondern vom Prinzipal oder Angestellten selbst geklebt werden. Die Klebung unterbleibt dann ein fach. Bei der Krankenkasse hat die Abmeldung zu erfolgen. Hat die Satzung der Krankenkasse eine Wartezeit be stimmt, so ruht der Fristverlauf für die im Kriegsdienst be findlichen Versicherten, ist sie bereits erfüllt, so bedarf es nicht der Zurücklegung einer neuen Wartezeit. Die Zeit, für welche die Beiträge weiter gezahlt werden, wird auf die Wartezeit angerechnet. Ist die Mitgliedschaft erloschen, so kann nach Rückkehr in die Heimat innerhalb 6 Wochen wieder eingetreten werden. Die Leistungen der Kassen sind auf die Regelleistungen und die Beiträge auf den Höchst betrag von 4% Prozent des Grundlohnes festgesetzt, lau fende Leistungen bleiben unberührt. Die Vorschriften über die hausgewerbliche Krankenversicherung sind außer Kraft gesetzt. (Gesetz vom 4. August 1914.) 15. Prozeßverfahren, Konkursverfahren. Ein Stillstand der Rechtspflege tritt nicht ein, wenn natür lich auch Verzögerungen unvermeidlich sind. Das Ver fahren wird unterbrochen gegen die im Kriegsdienst be findlichen Parteien, es sei denn, daß sie durch einen Prozeß bevollmächtigten vertreten sind. Im Zwangsvollstreckungsverfahren ist die Versteige rung und anderweitige Verteilung beweglicher körperlicher Sachen derselben unzulässig. Es können aber leichtver derbliche und der Wertverringerung ausgesetzte Sachen versteigert und der Erlös hinterlegt, oder an den Gläu biger abgeliefert werden. Gepfändetes Geld wird dem Gläubiger ausgeliefert. Zwangsverwaltungen und Zwangs versteigerungen werden eröffnet bzw. fortgesetzt. Zur Eröffnung des Konkursverfahrens ist die Zustimmung des im Kriegsdienst befindlichen Gemeinschuldners notwen dig. Das bereits eingeleitete Verfahren kann auf Antrag des Gemeinschuldners ausgesetzt werden. Der Beschluß wird öffentlich bekannt gegeben. Kleine Mitteilungen Berlin-Mariendorf. Die Gemeinde Berlin-Mariendorf geht jetzt daran, ihre schon seit längerer Zeit schweben den Parkpläne zu verwirklichen. Als erste Rate hierfür sind in das jüngste Darlehen der Gemeinde 330 000 Mk. ein gestellt worden. Der-Volkspark umfaßt 70 Morgen. Bür germeister Dr. Prühß machte nähere Mitteilungen über die Ausgestaltung des Parkes. Es wurde beschlossen, ihn als Naturpark unter Benutzung der vorhandenen schönen Teiche mit Spielwiesen und einer Planschwiese anzulegen. Die Kosten sind auf 200 000 Mk. veranschlagt. Mit den Arbeiten soll im Herbst d. J. begonnen werden. Personalien. Am 15. August feierte in Paulinzella (Thüringen) Professor J. B. Brugger das Fest der Goldenen Hochzeit. Prof. Brugger gründete 1875 die Obst- und Gartenbauschule zu Bautzen, deren Direktor er bis 1901 war. Die Segenswünsche seiner zahlreichen Schüler und Freunde werden ihn und seine treue Lebensgefährtin an diesem Tage begleiten. M. Klöckner und W. Kausen, städt. Gartenmeister in Köln wur den zu Garteninspektoren befördert. Professor Dr. Lindau in Berlin-Lichterfelde, Mitherausgeber des Handbuchs der Pflanzenkrankheiten und Privatdozent an der Univer sität in Berlin, erhielt den Roten Adlerorten vierter Klasse. Heinrich Pfeiffer, Fachlehrer der k. k. Lehranstalt für Obst- und Weinbau in Klosterneuburg (Oesterreich) wurde zum Professor ernannt. Nachdruck — auch im Aaszuge — nur mit vollständiger Quellenangabe gestattet
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