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DER HANDELSGÄRTNER, Handelszeitung für den deutschen Gartenbau 20 Nr. 3 Blütezeit ziemlich lange. Aber auch Privatgärtnern, die ihrer Herrschaft mal etwas besonderes zeigen möchten, sei diese eigenartig wirkende Pflanze besonders warm empfohlen. Impatiens ais Schattenblüher. Unter den Impatiens finden wir einige Arten, die sich sowohl zur Topfpflanzenkultur, wie auch zur Gruppenbe pflanzung ganz vorzüglich eignen. Es sind dieses dieVarie- täten der 7. Sultani und 7. Holstii. Im Volksmunde gehen sie unter dem Namen „Fleißiges Lieschen“ und ver dienen diesen Namen mit vollem Recht. Sie sind außer ordentlich anspruchslos und unermüdlich im Hervorbringen immer neuer Blüten. Sie werden auch als dankbare Zim merpflanzen geschätzt und erfüllen hier gern alle Hoffnun gen, die man auf sie gesetzt hat. Wenig noch dürfte ihre gute Verwendung als Gruppenpflanze für schattige Stellen bekannt sein und doch finden wir wenige Pflanzen, die auch an Orten, wo nur selten einmal ein Sonnenstrahl hin zudringen vermag, eine so reiche Blüte hervorbringen wie diese Impatiens-Arten. Die Kultur ist außerordentlich einfach, da die Pflanzen nur sehr geringe Ansprüche an Boden und Pflege stellen und gewissermaßen überall gedeihen. Die Vermehrung geschieht am besten durch Aussaat im Frühjahr. Die Pflanzen sind gesunder und wüchsiger und sind besser gebaut als Stecklingspflanzen. Sie kom men auch ganz treu aus Samen, Die alten 7. Sultani-Varietäten kommen den neuen Spielarten von 7. Holstii an Wert wohl gleich. Reizend schön sind die niedrige ziegelrote 7. Holstii „Liegnitzia“ und 7. Holstii nana amabilis. Amabilis ist eine kräftig wachsende Abart, die zwar nur 25 cm hoch, aber bis 40 cm breit wird. Die Farbenvereinigung in ihrer Blüte be sticht unwillkürlich jeden Beschauer, IhrePedalen sind auf silberweißem Grunde karminrosa getönt und gestrichelt und in der Mitte mit einem purpurroten Auge versehen. 7. Holstii delicata ist eine riesenblumige Kreuzung, die be deutend großblumiger als die Stammart ist. Mit ihren großen rosafarbenen, dunkler geäugelten Blumen ist sie eine unbezahlbare, unaufhörlich blühende Gruppenpflanze für halbschattige Lagen. Durch fortgesetzte Kreuzungen mit der ziegelroten I. Holstii ist es gelungen, reizende Spielarten in den ver schiedensten Farben zu züchten, die alle wertvolle Schat tenblüher sind. r. Die Calla. Den Artikel in Nr. 1 über die Kultur der Calla kann ich Wort für Wort unterschreiben, da ich jahrelang Calla mit bestem Erfolge in gleicher Weise behandelt habe. Es ist die bewährte alte Kulturart. Eines möchte ich dem Artikel noch ergänzend an fügen, nämlich die Aufmerksamkeit auf den Wert der Calla als Dekorationspflanze im Frühling hinlenken. Man läßt zu diesem Zwecke die C. aethiopica im Winter völlig kalt stehen, vielleicht an der hellsten Stelle eines Ueberwinte- rungshauses, wodurch die Unkosten sehr herabgesetzt werden. Die Pflanzen bleiben dabei vollkommen gedrungen und erst die Frühlingssonne lockt die Blumen hervor. Die Calla findet jetzt als Einzel- und Gruppenpflanze die mannigfaltigste Verwendung, z. B. an den Rändern von Ziergehölzpartien, in Vorgärten, auf Balkons, als Vasen schmuck usw. Bei Saal- und Treppendekorationen bringen sie eine angenehme Abwechslung in die Reihen der übli chen Gewächse, vorausgesetzt, daß ihre Anordnung eine geschmackvolle ist. Hier kann übrigens auch die getrie bene Calla im Winter gute Verwendung finden. Eine größere Gruppe im Garten angebracht, kann von ganz überraschender Wirkung sein, wenn man sie mit dem nötigen Geschick an einer passenden Stelle so plötz lich „hinzaubert". Dergleichen müssen wir uns gerade an gelegen sein lassen, dann können wir aus einfacher Kultur immer noch erheblichen Nutzen ziehen. Der Verwendung an Teichrändern möchte ich noch besonders das Wort reden, da die Calla als Sumpfpflanze hier besonders am Platze ist. Die buntblättrigen Arten findet man ja vielfach im Garten verwendet, doch ist das größere, glänzend grüne Blatt, im Verein mit den großen, schneeweißen Blüten doch noch von großartigerer Wirkung. Die Calla in recht üppige Kultur zu bringen, hat ja gar keine Schwierigkeit, Mißerfolge dabei sind so gut wie ausgeschlossen. Erwähnen möchte ich auch noch, daß die Calla es weiter nicht übel nimmt, wenn sie im Winter als Blatt pflanze an kühlen Stellen zu Dekorationszwecken Ver wendung findet. Die Hauptsache ist dabei, daß das Blatt werk geschont und es von etwaigem Staub öfters ge reinigt wird. Fr. Steinemann, "Volkswirtschaft u. Gesetzeskunde. J Erhöhung der Gehaltspfändungsgrenze für Privatangestellte im Gartenbau. Schon seit längerer Zeit ist eine Bewegung unter den Angestellten im Gange, welche darauf abzielt, die Grenze für die Gehaltspfändbarkeit höher als es bis heute der Fall war, zu ziehen. Bekanntlich liegen die Rechtsverhältnisse gegenwärtig folgendermaßen: Nach den Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 21. Juni 1869, dessen §§ 1 und 4a durch Reichsgesetz vom 29. März 1897 abgeändert wurden, ist die Beschlagnahme des künftig geschuldeten, insbesondere aber des noch nicht verdienten Arbeits- oder Dienstlohnes grundsätzlich aus geschlossen. Das Gesetz fand jedoch von Anfang an keine Anwendung auf die im Privatdienste dauernd angestellten Personen, soweit deren Gehalt und Dienstbezüge die Summe von 400 Talern jährlich nicht überstieg. Als nun 1879 die neue Zivilprozeßordnung geschaffen wurde, er kannte man in dieser ausdrücklich an, daß schon nach einem Verlauf von 10 Jahren die Erwerbsverhältnisse sich insoweit geändert hätten, daß die Grenze von 1200 Mark zu niedrig bemessen sei, und erhöhte die freibleibende Summe auf 1500 Mark. Dabei ist es geblieben! Das neue Beschlagnahmegesetz besagt in § 4, Ziffer 4, daß es keine Anwendung erleiden soll, insoweit der Gesamtbetrag der Vergütung die Summe von 1500 Mark für das Jahr über steigt. Es kann also bei dem Privatangestellten der Ge halt, welcher 1500 Mark übersteigt, und nicht etwa rück ständig gelassen ist, von den Gläubigern des Betreffenden gepfändet werden. Seitens der Angestellten wird nun, wie wir schon hervorgehoben, betont, daß der freiblei bende Betrag von 1500 Mark heute nicht mehr ausreicht, um den Schuldner und seine Familie vor der bittersten Not zu schützen. Und wer das Leben kennt und nicht sorglos in den Tag hinein lebt, der muß allerdings zugeben, daß ein Jahreseinkommen von 1500 Mk. für einen Privatange stellten, an den doch ganz andere soziale Anforderungen gestellt werden, als an den Arbeiter, nicht vor dem wirt schaftlichen Ruin bewahren kann. Der Gesetzgeber hat aber doch diese Unpfändbarkeitsgrenze gerade aus dem Motiv herausgezogen, daß eben Existenzen, die in ver mögensrechtliche Schwierigkeiten geraten sind, gerettet werden sollen. Es sind im Verlaufe der letzten 10 Jahre alle Nahrungs- und Bedarfsmittel in so bedeutender Weise gestiegen, daß es nicht für unbillig gehalten werden kann, wenn eine Revision des § 850 der Zivilprozeßordnung, so wie des mehrerwähnten Lohn-Beschlagnahmegesetzes ge- | fordert wird. Trifft diese Erhöhung doch sogar die ge wöhnlichsten, unentbehrlichsten Nahrungsmittel! Es sind deshalb auch wiederholt Petitionen an den