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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 16.1914
- Erscheinungsdatum
- 1914
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-191400003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19140000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19140000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Bemerkung
- Heft Nr. 12 in der Vorlage nicht vorhanden
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 16.1914
-
- Ausgabe Nr. 1, 2. Januar 1914 1
- Ausgabe Nr. 2, 9. Januar 1914 9
- Ausgabe Nr. 3, 16. Januar 1914 17
- Ausgabe Nr. 4, 23. Januar 1914 25
- Ausgabe Nr. 5, 30. Januar 1914 33
- Ausgabe Nr. 6, 6. Februar 1914 41
- Ausgabe Nr. 7, 13. Februar 1914 49
- Ausgabe Nr. 8, 20. Februar 1914 57
- Ausgabe Nr. 9, 27. Februar 1914 65
- Ausgabe Nr. 10, 6. März 1914 73
- Ausgabe Nr. 11, 13. März 1914 81
- Ausgabe Nr. 13, 27. März 1914 97
- Ausgabe Nr. 14, 3. April 1914 105
- Ausgabe Nr. 15, 10. April 1914 113
- Ausgabe Nr. 16, 17. April 1914 121
- Ausgabe Nr. 17, 24. April 1914 129
- Ausgabe Nr. 18, 1. Mai 1914 137
- Ausgabe Nr. 19, 8. Mai 1914 145
- Ausgabe Nr. 20, 15. Mai 1914 153
- Ausgabe Nr. 21, 22. Mai 1914 161
- Ausgabe Nr. 22, 29. Mai 1914 169
- Ausgabe Nr. 23, 5. Juni 1914 177
- Ausgabe Nr. 24, 12. Juni 1914 185
- Ausgabe Nr. 25, 19. Juni 1914 193
- Ausgabe Nr. 26, 26. Juni 1914 201
- Ausgabe Nr. 27, 3. Juli 1914 209
- Ausgabe Nr. 28, 10. Juli 1914 217
- Ausgabe Nr. 29, 17. Juli 1914 225
- Ausgabe Nr. 30, 24. Juli 1914 233
- Ausgabe Nr. 31, 31. Juli 1914 241
- Ausgabe Nr. 32, 7. August 1914 249
- Ausgabe Nr. 33 u. 34, 21. August 1914 257
- Ausgabe Nr. 35 u. 36, 28. August 1914 261
- Ausgabe Nr. 37, 11. September 1914 265
- Ausgabe Nr. 38 u. 39, 25. September 1914 273
- Ausgabe Nr. 40 u. 41, 9. Oktober 1914 281
- Ausgabe Nr. 42 u. 43, 23. Oktober 1914 289
- Ausgabe Nr. 44 u. 45, 6. November 1914 297
- Ausgabe Nr. 46 u. 47, 20. November 1914 305
- Ausgabe Nr. 48 u. 49, 4. Dezember 1914 313
- Ausgabe Nr. 50 u. 51, 18. Dezember 1914 321
- Ausgabe Nr. 52, 25. Dezember 1914 329
- Register Register I
-
Band
Band 16.1914
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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für den deutschen Gartenbau vom 28. Mai 1914. Diese Be dingungen haben, folgenden Wortlaut: Preise und Zahlung. 1. Die Preise gelten in Reichswährung und verstehen sich rein netto — wenn keine besonderen Vereinbarungen getroffen sind — ohne Skonto und Portoabzüge. Aufträge werden innerhalb drei Tagen nach Empfang bestätigt. 2. Der Zehnstückpreis beginnt bei Entnahme von 10 Stück, der Hundertpreis bei 50 Stück, der Tausendpreis bei 500 Stück, der Zehn tausendpreis bei 5000 Stück. Für Sämereien und Blumenzwiebeln: Der Zehnstückpreis be ginnt bei Abnahme von 5 Stück, der Hundertpreis bei 25 Stück, der Tausendpreis bei 250 Stück, der Zehntausendpreis bei 2500 Stück. Für Sämereien in Quantitäten von 5 Kilo an aufwärts wird der Hundertpreis berechnet, wo dieser fehlt, der Zehnkilopreis. Unter 5 Kilo nach dem Kilopreis. Ein Gewichtsteil unter 10 Pf. sowie halbe Portionen werden nicht abgegeben. Für Baumschulerzeugnisse: Der Zehnstückpreis beginnt bei Ent nahme von 10 Stück, der Hundertpreis bei 50 Stück einer Art und Form oder bei dem Lieferanten überlassener Sortenwahl, der Tausend preis bei 500 Stück, der Zehntausendpreis bei 5000 Stück. 3. Zahlungs- und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen beider Teile ist der Wohnort des Lieferanten. 4. Alle Aufträge, bei denen keine anderen Vereinbarungen ge troffen sind, werden gegen Nachnahme ausgeführt. 5. Mit dem Erscheinen neuer Kataloge und Offerten verlieren die früheren ihre Gültigkeit. Versand und Verpackung. 1. Der Versand geschieht auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. 2. Für Schäden, welche durch Frost oder auf andere Weise her vorgerufen sind, ist der Lieferant nicht haftbar. Die Verpackung ist sachgemäß und sorgfältig auszuführen. 3. Die Verpackung wird dem Besteller zu den Selbstkosten für Material und Arbeitslohn berechnet und nur je nach Vereinbarung zurückgenommen. Rollgeld. Das Rollgeld zur Bahn und zum Schiff trägt der Besteller. Die Höhe desselben richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen. Das Rollgeld wird als Barvorschuß durch die Bahn nachgenommen. Gewährleistung. 1, Gewähr für das Anwachsen kann nicht übernommen werden. 2. Gewähr für die Sortenechtheit wird nur bis zum Fakturenwert geleistet, darüber hinausgehende Forderungen müssen abgelehnt wer den. Für Sämereien: Verantwortung oder Gewähr für den Ausfall der Ernte aus dem gelieferten Samen sowie für Abweichungen in Be nennungen und Beschreibungen wird abgelehnt. Schadenersatz wird keinesfalls über den Betrag hinaus geleistet, welcher für den betreffen den Posten in Rechnung gestellt wurde. Beschwerden und Ersatz. Beschwerden haben ohne Verzug zu erfolgen. Bei Baumschul erzeugnissen wird eine Frist von 5 Tagen, bei Sämereien eine Frist von 3 Tagen gewährt. Die Mängel sind genau anzugeben. Für Sämereien und Blumenzwiebeln: Bei begründeter Beanstan dung ist der Lieferant zur Zurücknahme der Ware auf seine Kosten verpflichtet. Dagegen hat der Käufer keinen Anspruch auf Minderung, Ersatzlieferung oder Vergütung des durch die Nichtlieferung entstan denen Schadens. Ersatz in ähnlichen gleichwertigen Sorten für feh lende ist gestattet, falls dieses im Auftrage nicht ausdrücklich ver boten wird. Muster und Maße. Muster haben der Durchschnittsbeschaffenheit zu entsprechen. Für Baumschulerzeugnisse: Muster sollen nur die Durchschnitts beschaffenheit zeigen, es brauchen nicht alle Pflanzen der Lieferung genau wie die Probe auszufallen. Maße sind, sofern es sich nicht um den Stammumfang handelt, nur annähernd angegeben. Kleine Ab weichungen nach unten oder oben sind nicht zu umgehen. Für landwirtschaftlichen Klee- und Grassamen gelten die jewei ligen HandelsBräuche der Vereinigung der Samenhändler Deutsch lands. Am Schlüsse der Verlesung vorstehender Bedingungen bat H. Müller, daß der Reichsverband und die in ihm vertretenen Vereinigungen ihre Zustimmung zur Geltung dieser „Handelsbräuche" geben, falls sich binnen zwei Jahren kein Widerspruch erhebt. — Die Handelskammer Erfurt hat folgende Wünsche bezüglich des Posttarifes geäußert: Der Samenhandel braucht eine Unterstufe von 5 P f g. für Musterpostsen dungen bis zu 100 g Gewicht. Mit dem Minimalporto von 10 Pf. befinden wir uns dem Auslande gegenüber in großem Nachteil. Die Eingabe des Deutschen Handelstages in die ser Angelegenheit hat leider bis heute noch keine Erledi gung gefunden. Die seit dem 1. Januar 1914 für das Inland in Kraft getretene Ausdehnung des Gewichtes von 350 auf 500 g wünschen wir auch auf den Verkehr mit dem Aus land erweitert zu sehen. Die von vielen Seiten beantragte Einführung von Unterstufen für Paketsendungen von we niger als 5 kg ohne Begleitadresse und zu niedrigen Porto sätzen ist auch für die Samenbranche sehr erstrebenswert. Auf die Anregung der Handelskammer ist der Deutsche Handelstag bei dem Minister für öffentliche Arbeiten um eine Ermäßigung der außerordentlich hohen Nachnahme gebühren der Eisenbahn bei Frachtsendungen vorstellig ge worden, welche denen, die die Post erhebt, nahe gebracht werden müßten. Die Handelskammer hält übrigens ihre schon früher erhobene Beschwerde aufrecht, welche die von der Eisenbahn zu kurz bemessenen Lade fristen betrifft, da es meistens unmöglich ist, innerhalb 4—5 Stunden einen Waggon zu entladen, wenn es sich um Baumschul- und Pflanzensendungen handelt. Verkehr. — In den Posteinlieferungsscheinen wird fortan von den Annahmebeamten Ort und Tag der Einlieferung nicht mehr handschriftlich angegeben, Es ist allgemein der Auf gabestempel unten links abzudrucken. Der Stempel ist dem Publikum meistens erwünscht, namentlich, wenn es sich um Fristsachen handelt, bei denen es auf die Stunde der Einlieferung ankommt, — Ausfuhr von Kartoffeln aus Deutschland nach Bri- tisch-Südafrika, Bei einer Gesamteinfuhr von Kartoffeln nach Britisch-Südafrika 1912/13 von 14222 662 Ibs. 6 442 865,786 kg ist Deutschland mit 360092,758 kg betei ligt. Gegen das Vorjahr hat sich danach unsere Ausfuhr nach Südafrika verdreifacht. Nach dem Bericht des landwirtschaftlichen Sachverständigen für Britisch-Süd afrika ist die deutsche Ausfuhr dahin in der soeben been deten Saison 1913/14 noch bedeutend gestiegen, wenn auch die endgültigen Zahlen noch nicht vorliegen. — Die Einfuhr von Pflanzen nach Nordrhodesia ist nach neuer Bestimmung ebenfalls nur über Livingstone, Fort Jameson oder Feira gestattet. Im wesentlichen gelten, auch für die Einfuhr von Kartoffeln, dieselben Vorschriften wie für Südrhodesien. Zollwesen. — Zolldeklaration für Belgien. Bei den Waren, die nach Belgien geliefert werden oder durch Belgien gehen, ist zu beachten, daß die beigegebenen Zolldeklarationen in französischer Sprache geschrieben sind und die Zeichen und Nummern der einzelnen Frachtstücke und den Wert der selben enthalten. Da dies vielfach nicht beachtet wird, werden die Sendungen zur Ergänzung angehalten, wodurch große Weiterungen entstehen und natürlich auch Kosten (Telegrammgebühren, Lagergeld, Wagenstandgeld usw.). Die Wertangabe wird auch von Gütern gefordert, welche nur durch Belgien durchgeführt werden. Beim Versand von Wagenladungen nach Belgien, insoweit der Inhalt aus zähl barem Frachtgut besteht, die von Haus aus mit Zeichen und Nummer versehen sind, müssen in den Frachtbriefen und Zolldeklarationen die Zeichen und Nummern der ein zelnen Frachtstücke ebenfalls genau angegeben werden. Einfuhr von Kartoffeln, die stark von der Kartoffel motte befallen waren, Nach einer Mitteilung der Königl. Württembergischen Regierung an den Reichskanzler (Reichsamt des Innern) sind beim Hauptzollamt in Stutt gart kürzlich zwei Wagenladungen frischer Kartoffeln aus Malta eingegangen, die nach der amtlichen Untersuchung durch die Königliche Anstalt für Pflanzenschutz in Hohen heim stark von der Kartoffelmotte befallen waren. Die Sendungen sind vom Besteller dem Versender zur Ver fügung gestellt worden, worauf sie auf dessen Weisung unter Zollkontrolle nach Holland geleitet wurden. Da es nicht ausgeschlossen ist, daß die Einfuhr der zurück gewiesenen Kartoffelsendungen über andere Grenzein gangsstellen versucht wird, zumal zurzeit eine erhebliche Einfuhr von Kartoffeln aus dem Ausland stattfindet, hat der Reichskanzler (Reichsamt des Innern) die Bundesregie rungen mit eigener Zollverwaltung durch Rundschreiben ersucht, die in Betracht kommenden Zollstellen von dem Vorkommnis in Kenntnis zu setzen, Htg.
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