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Nr. 31. Freitag, den 31. Juli 1914. XVI. Jahrgang. Der Handelsgärtner Abonnementspreis bei direktem Bezug vomVerlag: für Deutschland, Oesterreich und Luxemburg M.5.—, für daß Ausland M.8.—, durch die Post oder den Buchhandel M. 20.— pro Kalenderjahr Ausgabe joden Freitag. Handelszeitung für den deutschen Gartenbau Begründet von Otto Thalacker. — Verlag: Thalacker & Schwarz, Leipzig-R., Comenlusstr. 17. Inserate 50 Pfennige für die vier- gespaltene Nonpareille - Zeile auf dem Umschlag 40 Pfennige, im Reklameteil M. 1.— für die sweigespaltene 105 mm breite Petit-Zeile. DasAbonnement gilt fortlaufend u. kann nur durch Abbestellung 14 Tage vor Jahresschluß aufgehoben werden. Beachtenswerte Artikel in vorliegender Nummer: Versicherung für den Todesfall eines Geschäftsteilhabers. Nochmals: Schwarze Johannisbeeren. (Mit 4 Abbildungen.) Die Dritte Deutsche Gartenbauwoche. 11. (Schluß.) Ein Rückblick auf die III. Deutsche Gartenbauwoche und den III. Deutschen Gärtnertag. Von der Landesobstbau-Aasst'l ung Dresden 1914. Mitteilungen aus der Gärtnereiberufsgenossenschaft und Unfallversicherung im allgemeinen. Vereine und Versammlungen. Ausstellungen, Kulturstand und Ernte, Vermischtes- — Marktberichte usw. Versicherung für den Todesfall eines Geschäftsteilhabers. Es kommt sehr häufig in unserem geschäftlichen Leben vor, daß sich Gewerbetreibende oder Kaufleute, auch Gärt ner, zur Selbständigmachung, die in unserer Zeit, ja nicht mehr so leicht vonstatten geht, wie ehedem, einen Gesell schafter suchen müssen, der mit ihnen gemeinschaftlich die Gärtnerei betreibt. Beide werden dann auch gemein schaftlich dem Geschäft ihre Arbeitskraft widmen, Und, wenn sie dazu imstande sind, auch Kapital zum Betrieb des selben beisteuern. Oft genug ist es freilich auch der Fall, daß nur ein Teil einen mehr oder minder großen Betrag als Betriebskapital mitbringt, während der andere nur seine Erfahrungen und Kenntnisse in der Branche, vielleicht auch seine bereits bestehenden geschäftlichen Verbindungen, In ventar und Außenstände usw., zur Verfügung des Ganzen stellt. Nicht selten wird auch ein Teilhaber gesucht, um das augenblicklich stockende Geschäft durch eine Kapital einlage wieder flotter zu gestalten und ihm die Zukunft zu sichern. In allen diesen Fällen bildet es aber die notwen dige Voraussetzung, daß das Kapital, welches in das Ge schäft von einem der Teilhaber oder von beiden hineinge steckt worden ist, auch eine angemessene Zeit darin ver bleibt, und demselben nicht plötzlich wieder entzogen wird. Da schneidet nun sehr oft der Tod eines der Gesell schafter verhängnisvoll in die Lage des Geschäftes ein. Die Erben des Handelsgärtners, der mit dem Tode abge gangen ist, werden nur zu oft gezwungen sein, das im Ge schäft steckende Kapital zu ihrem eigenen Unterhalt her auszuziehen. Haben die Geschäftsteilhaber für den Todes fall hinsichtlich der Herauszahlung des Einlagekapitals be stimmte Vorschriften im Vertrage getroffen, so ist der Erbe, der nicht etwa an die Stelle des Verstorbenen selbst tre ten will, sondern Auszahlung verlangt, allerdings an diese Abmachungen gebunden, und kann das Guthaben des ver storbenen Teilhabers nur nach Ablauf der vorgesehenen Frist und in den etwa vorgesehenen Teilzahlungen heraus verlangen. Aber auch das wird den überlebenden Ge schäftsteilhaber sehr oft in eine bedrängte Lage bringen, da es ihm nicht möglich ist, die Erben in der vorgesehenen Weise zu befriedigen. Er muß sich einen anderen Teilhaber mit einer entsprechenden Einlage suchen, und wenn es ihm nicht möglich ist, einen solchen zu finden, so wird er oft die schwersten Geschäftssorgen auf sich nehmen, ja wohl gar den Ruin seines Geschäftes erleben müssen. Dagegen soll man sich nun durch die Aufnahme einer Versicherung schützen. Es ist unleugbar, daß das Versiche rungswesen in unserer Zeit eine große soziale Bedeutung erlangt hat und daß immer neue Zweige an diesem Baume erblühen, zum Segen der Kulturmenschheit. Es gibt bald keinen Verlust, keinen Schaden mehr, gegen den man sich nicht durch irgendeine Versicherung zu schützen imstande wäre. Für die oben genannten Fälle soll nun Schutz in einer Versicherung auf das Leben bzw, den Todesfall ge funden werden, welche die Teilhaber des Geschäftes gegen seitig eingehen, und zwar in der Höhe, die das im Geschäft steckende Kapital des mit dem Tode abgehenden Teil habers repräsentiert, Der Vorteil wäre also in solchen Fällen, daß, wenn ein Teilhaber stirbt, dem anderen die auf das Leben des Verstorbenen versicherte Summe aus gezahlt wird, während die von dem Verstorbenen auf das Leben des Ueberlebenden genommene Versicherung nicht in Mitleidenschaft gezogen wird, sondern später, eintreten den Falles, auch den Erben des Verstorbenen, wenn sie aufrecht erhalten wird, zugute kommt. Ist eine solche Versicherung eingegangen, so wird der Inhaber eines Ge schäftes, der einen Teilhaber aufgenommen hat, ohne Sor gen darüber in die Zukunft blicken können, wie er einmal das eingezahlte Kapital zurückzahlen soll, falls der neu aufgenommene Sozius vielleicht schon nach kurzer Zeit und noch ehe das eingeschossene Kapital Früchte gebracht hat, ihm durch den Tod wieder entrissen wird, Ueber die Durchführung dieser Versicherung müßten natürlich in einem Teilhabervertrage entsprechende Vor schriften gemacht werden, Haben zum Beispiel A. und B. ein jeder 3000 Mk, in das Geschäft eingelegt, so wird in dem Gesellschaftsvertrage zum Ausdruck gebracht, daß A, auf das Leben oder den Tod des B, und B. auf den des A. eine Versicherung eingegangen ist, die beim Todesfall oder auch spätestens bei Zurücklegung des 65, Lebensjahres, zur Auszahlung kommen soll, und daß die Prämien für diese Versicherungen aus der Geschäftskasse gezahlt, und einem jedem der Geschäftsteilhaber zu Lasten geschrieben wer den, Es ist weiter eine Vorschrift aufzunehmen, daß die Versicherungssumme beim Tode des A. dem B, oder beim Ableben des B. dem A. in vollem Maße zufällt, und die Erben des einen oder anderen an diese Versicherungssumme keinerlei Anspruch haben. Nun besteht noch die Versicherung auf das Leben des Ueberlebenden, welche die Erben des Verstorbenen fort zusetzen hätten, woran sie aber zumeist wohl, wenn sie nicht am Geschäft beteiligt bleiben, auch kein Interesse mehr haben werden. Es würde sich daher noch eine wei tere Vorschrift in dem betr, Gesellschaftsvertrage emp fehlen, dahingehend, daß die Erben verpflichtet sind, dem Ueberlebenden die auf seinen Namen lautende Versiche rung, gegen Erstattung des Rückkaufswertes, abzutreten. Diese Abtretung hätte auch in allen solchen Fällen gegenseitig zu erfolgen, wo etwa ein Gesellschaftsverhält nis aus anderen Gründen als aus dem Todesfall aufgelöst werden soll. Wie uns mitgeteilt worden ist, sind die großen Lebensversicherungen bereit, solche gegenseitige Teil haberversicherungen abzuschließen, und der vorsichtige Geschäftsmann, der in die Zukunft hinausdenkt, wird gut