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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 16.1914
- Erscheinungsdatum
- 1914
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-191400003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19140000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19140000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Bemerkung
- Heft Nr. 12 in der Vorlage nicht vorhanden
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 16.1914
-
- Ausgabe Nr. 1, 2. Januar 1914 1
- Ausgabe Nr. 2, 9. Januar 1914 9
- Ausgabe Nr. 3, 16. Januar 1914 17
- Ausgabe Nr. 4, 23. Januar 1914 25
- Ausgabe Nr. 5, 30. Januar 1914 33
- Ausgabe Nr. 6, 6. Februar 1914 41
- Ausgabe Nr. 7, 13. Februar 1914 49
- Ausgabe Nr. 8, 20. Februar 1914 57
- Ausgabe Nr. 9, 27. Februar 1914 65
- Ausgabe Nr. 10, 6. März 1914 73
- Ausgabe Nr. 11, 13. März 1914 81
- Ausgabe Nr. 13, 27. März 1914 97
- Ausgabe Nr. 14, 3. April 1914 105
- Ausgabe Nr. 15, 10. April 1914 113
- Ausgabe Nr. 16, 17. April 1914 121
- Ausgabe Nr. 17, 24. April 1914 129
- Ausgabe Nr. 18, 1. Mai 1914 137
- Ausgabe Nr. 19, 8. Mai 1914 145
- Ausgabe Nr. 20, 15. Mai 1914 153
- Ausgabe Nr. 21, 22. Mai 1914 161
- Ausgabe Nr. 22, 29. Mai 1914 169
- Ausgabe Nr. 23, 5. Juni 1914 177
- Ausgabe Nr. 24, 12. Juni 1914 185
- Ausgabe Nr. 25, 19. Juni 1914 193
- Ausgabe Nr. 26, 26. Juni 1914 201
- Ausgabe Nr. 27, 3. Juli 1914 209
- Ausgabe Nr. 28, 10. Juli 1914 217
- Ausgabe Nr. 29, 17. Juli 1914 225
- Ausgabe Nr. 30, 24. Juli 1914 233
- Ausgabe Nr. 31, 31. Juli 1914 241
- Ausgabe Nr. 32, 7. August 1914 249
- Ausgabe Nr. 33 u. 34, 21. August 1914 257
- Ausgabe Nr. 35 u. 36, 28. August 1914 261
- Ausgabe Nr. 37, 11. September 1914 265
- Ausgabe Nr. 38 u. 39, 25. September 1914 273
- Ausgabe Nr. 40 u. 41, 9. Oktober 1914 281
- Ausgabe Nr. 42 u. 43, 23. Oktober 1914 289
- Ausgabe Nr. 44 u. 45, 6. November 1914 297
- Ausgabe Nr. 46 u. 47, 20. November 1914 305
- Ausgabe Nr. 48 u. 49, 4. Dezember 1914 313
- Ausgabe Nr. 50 u. 51, 18. Dezember 1914 321
- Ausgabe Nr. 52, 25. Dezember 1914 329
- Register Register I
-
Band
Band 16.1914
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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Nr. 30 DER HANDELSGÄRTNER, Handelszeitung für den deutsch«« Gartenbau 237 e ... — —— treten zu lassen, wofür die gegenwärtige Ausstellung einen beachtens- 1 werten Versuch angestellt hat. Die Geldbewertung soll dem Aus- 1 steiler eine Entschädigung für die entstandenen Aufwendungen und 1 Verluste bieten. Daneben können auch fernerhin Staats- und Ehren- 1 preise zweckmäßig beibehalten werden. Die Berufung der Preis- I richter hat durch die Ausstellungsleitung zu erfolgen. Mitglieder des Preisgerichtes dürften ebenso wie Beamte der Ausstellung unter , keinen Umständen und in keiner Form als Aussteller beteiligt sein. . Ausnahmen dürften nur nach Lage der Umstände zulässig sein bei j Vertretern von Behörden oder gemeinnützigen Körperschaften, sofern . sie für ihre Person nicht als Aussteller in Frage kommen. 1 Bei der Auswahl der Preisrichter dürfte auf ausreichende Be- < Setzung sämtlicher Abteilungen mit wirklich sachverständigen Per- 1 sonen zu achten sein. Auch müßte für eine ausreichende Anzahl • leicht und schnell erreichbarer Personen als Ersatzpreisrichter zu sorgen sein, damit mindestens drei Preisrichter für jede Abteilung unter allen Umständen zur Verfügung stehen. Jeder Preisrichter muß bei seiner Berufung die Bewertungsordnung und das Ausstellungs programm zur, Zustimmung vorgelegt bekommen. Wenn auch die Tätigkeit der Preisrichter immer eine ehrenamtliche sein soll, so wird es doch aus Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen anzustreben sein, daß den nicht am Ort der Ausstellung wohnenden Herren Ersatz der baren Auslagen für Reise und Aufenthalt am Ausstellungsort ge leistet wird. Je nach Größe und Dauer der Ausstellung muß eine Gliederung des Preisgerichtes in zwei oder drei Abteilungen statt finden. Die Vorsitzenden der untersten Abteilungen bilden das Preisgericht der nächst höheren Gruppen und deren Vorsitzende wieder das oberste Preisgericht, welches endgültig über die Ver gebung der letzten Auszeichnungen sowie über etwaige Berufungen zu befinden hat. In Zweifelsfällen müßte dafür gesorgt sein, daß Mit glieder eines Ausstellerausschusses Aufklärung geben können. Zu den Beratungen der obersten Instanz würde man zweckmäßig auch Vertreter der Ausstellungsleitung als stimmberechtigte Teilnehmer zu zuziehen haben. Die Entscheidungen des obersten Preisgerichtes müssen unter allen Umständen als unanfechtbar gelten. Die Ent scheidungen der unteren Instanzen sollten so zeitig getroffen werden, daß die Preisverteilung vor Eröffnung der Ausstellung erledigt ist und die der oberen Instanzen mit Ausnahme der Vergebung der höchsten Preise, die zweckmäßig erst gegen Ende der Ausstellung erfolgen wird, etwa acht Tage nach dem Eröffnungstag erledigt sind. Berufung gegen die Entscheidung der unteren Instanzen muß möglich sein, soweit sachliche Irrtümer bei der Bewertung unterlaufen sind. Um rechtzeitig Berufung aus solchen Gründen zu ermöglichen, muß die Niederschrift des Urteils von den interessierten Ausstellern alsbald, nachdem das Urteil besteht, eingesehen werden können. Nachträgliche Erteilung von Preisen oder Entschädigungen in irgend welcher Form, außer im Verfolg von begründeten Berufungen, ist unter allen Umständen unstatthaft. Die Ausstellungsleitung muß Sorge tragen, daß die Preisrichter tätigkeit innerhalb einer Frist, die die Erledigung aller Arbeiten er möglicht, abgeschlossen sein kann. Selbst vor der Einschränkung offizieller Akte, Festessen u. dgl. zeitraubenden Veranstaltungen sollte man aus diesem Grunde nicht zurückschrecken. Vor allen Dingen müssen die Unterlagen gut vorbereitet sein und in ihren Einzelheiten ganz genau mit dem Programm den Anmelde bogen und den Angaben an den Ausstellungsgegenständen selbst aufs I genaueste übereinstimmen. Die Verhandlungen des Preisgerichtes müssen geheim sein. Es ■ muß verlangt werden, daß während ihrer Dauer die Ausstellung und ! ihr Personal sich aus dem Ausstellungsraum entfernen. Sehr ernster Erwägung sollte die Anregung unterzogen werden, die Namen der | Aussteller bereits vor Beginn der Preisrichtertätigkeit anzubringen. Die jetzt übliche Anonymität ist häufig für Eingeweihte so durch sichtig, daß sie keine Gewähr gegen unlautere Machenschaften bietet. Sie kann im Gegenteil sehr leicht ausgenützt werden, um gerade als Deckmantel für unlautere Handlungsweise nicht gewissenhafter Preis richter zu dienen. Ist der Name des Ausstellers den Preisrichtern ! offen bekannt, so wird jeder bei der Beurteilung von Gegenständen eines Freundes oder Vetters sehr zurückhaltend und vorsichtig sein, um nicht in den Verdacht der Begünstigung zu geraten. Bei allen Entscheidungen sollte nicht zwanglose Verständigung, sondern ordnungsmäßige und im Protokoll festzulegende Abstimmung entscheiden. Die Beurteilung soll nach Punkten erfolgen und hierfür ein praktisches und allgemein einzuführendes Verfahren festgelegt werden. Für die Vergebung der höchsten Auszeichnungen soll nicht schlechtweg die in der betreffenden Abteilung erzielte höchste Punkt zahl, sondern eine allgemein festzusetzende Mindestpunktzahl einge führt werden. Gegenstände, welche nicht eine gewisse, ebenfalls all gemein festzusetzende Punktzahl erreichen, sollten unter allen Um ständen von der Zuerkennung auch des geringsten Preises ausge schlossen bleiben. Es muß auf diese Weise zugleich mit der Ein schränkung der Zahl der Preise erreicht werden, daß nicht jeder Aus steller einen Preis erhält und die höchsten Preise immer zur Ver gebung kommen. Die Zahl der Preise sollte im allgemeinen nicht über drei betragen. Nur bei besonders wichtigen Bewertungsnummern dürfte diese Zahl überschritten werden können. Staats- und besonders wertvolle andere Preise werden zweck mäßig neben den eigentlichen Ausstellungspreisen den besten Lei stungen zuzuerkennen sein. Erfolgt die Bewertung durch Zuerkennung von Geldbeträgen, so müßte auch hierbei nach einem gewissen Punkt system zu verfahren sein, abgesehen von dem Betrag, welcher jedem Aussteller als Entschädigung für seine Aufwendungen zuzubilligen ist. Dieser Betrag dürfte keinesfalls die Hälfte des Handelswertes der betreffenden Gegenstände überschreiten. Hierzu würden die Beträge hinzukommen, die als Bewertung besonderer Kultur und künstlerischer Leistung zu betrachten sind. Stehen Staats- und ähnliche Preise zur Verfügung, so dürften diese an Stelle von Zuschlägen in Geldwert zu treten haben. Jedem Aussteller muß es gestattet sein, sich um mehrere Pro gramm-Nummern mit demselben Gegenstand zu bewerben. Es dürfte aber Regel werden, ihm für den gleichen Gegenstand, wenn mehrere Preise darauf entfallen, nur den höchsten von diesen endgültig zu zuerkennen. Bei sogenannten Sammelausstellungen, gemeinschaft lichen Ausstellungen von Vereinen oder dgl. kann nur ein Preis auf die Gesamtleistung erkannt werden. Die beteiligten Einzelnen sollten nur Anspruch auf eine Urkunde haben, aus der ihre Teilnahme und der auf die gemeinsame Ausstellung erkannte Preis zu ersehen ist. Personen, welche nicht selbst Aussteller sind, aber als Mit arbeiter an dem Entwurf der Herstellung und Aufmachung von Aus stellungsgegenständen beteiligt sind, sollten ebenfalls auf Zuerkennung einer Urkunde Anspruch haben, aus der ihre Mitwirkung ersichtlich ist, wenn auf den betreffenden Gegenstand einer der höheren Preise entfallen ist. Ebenso sollten Personen, welche ohne Aussteller zu sein, an dem Zustandekommen und dem Erfolg der Gesamtausstellung hervorragend beteiligt sind, eine Erinnerungsurkunde ausgestellt wer den. Dagegen muß die Zuerkennung von Preisen für sogenannte Ge samtleistung aus der (Zahl der für die Ausstellungsgegenstände verfüg baren Preise, sei es nun Geld oder seien es Preismünzen, unter allen Umständen ausgeschlossen sein. Aussteller, deren Ausstellungsgegenstände nicht bei Beginn der Preisrichtertätigkeit in allen Teilen fertig sind, oder solche Aussteller, welche falsche Angaben über Herkunft und Ursprung ihrer Gegen stände machen oder den Preisrichtern die für die Beurteilung erforder lichen Angaben verweigern oder endlich den leisesten Versuch der Beeinflussung der Preisrichter machen, müssen unter allen Umständen von jeder Bewertung ausgeschlossen sein. Die zur Vergebung gelan genden höheren Grade der Auszeichnungen sollen an Zahl ein ge wisses Verhältnis, etwa die Hälfte der vergebenden niederen Grade, nicht überschreiten. Neben diesen Grundsätzen für die Bewertung, die ja den Kern jeder Ausstellung bilden, ist noch mancherlei festzusetzen, was mit allgemeiner Gültigkeit für alle Ausstellungen zu beachten ist und zweckmäßig in dem Programm oder in der Ausstellungsordnung zum Ausdruck zu bringen ist. Es würde zu weit führen, alles hierher ge hörige im einzelnen anzuführen. Einzelnes mag aber auch hier noch gesagt werden. So sollte bei jeder Ausstellung klar und deutlich gesagt sein, wie ausländische Aussteller behandelt werden, um zu verhüten, daß durch ihre Beteiligung der inländische Gartenbau geschädigt wird. Insbesondere dürfte darauf zu sehen sein, daß durch die Gewährung von Fracht- und anderen Vergünstigungen Ausländern die Einführung und der Absatz ihrer Produkte zum Schaden des heimischen Garten baues nicht erleichtert wird. Auch sollte man es vermeiden, aus ländische Erzeugnisse lediglich zum Schmuck einer Ausstellung heran zuziehen, auch wenn sie von der Bewertung ausgeschlossen bleiben. Ihre Anwesenheit wird auch dann leicht zu einer Benachteiligung des inländischen Züchters führen. Die Gliederung der Ausstellung in Unterabteilungen, Gruppen ' und Klassen muß klar und übersichtlich sein. Eine nachträgliche I Versetzung von Gegenständen aus einer Abteilung in eine andere ! sollte nicht statthaft sein, weil dadurch dem Aussteller die Möglich- | keit gegeben ist, seine Gegenstände mit solchen anderer Aussteller in Wettbewerb zu bringen, denen gegenüber er mehr Aussicht auf Erlangung eines Preises hat. Mit der Anmeldung unterwirft sich der Aussteller allen Be stimmungen der Ausstellungs- und Bewertungsordnung und verpflichtet sich, bei Meinungsverschiedenheiten ein Schiedsgericht, welches zweckmäßig aus Vertretern der Ausstellungsleitung, der Preisrichter und der Aussteller zu bilden sein wird. Zweckmäßig dürfte es auch sein, einen Ausstellerausschuß zu bilden, welcher erforderlichenfalls die Interessen der Aussteller wahr zunehmen und neben der Ausstellungsleitung für ordnungsmäßige Durchführung aller Ausstellungsbestimmungen zu wachen, außerdem aber auch eine gewisse Kontrolle der Aussteller zur Verhütung un lauterer Manipulationen auszuüben hat. Der Obmann dieses Aus stellerausschusses, welcher zugegen ist, sobald nach Schluß der An meldefrist die Beteiligung an der Ausstellung feststeht, sollte zu allen Beratungen der Ausstellungsleitung und der Beratung der obersten Instanz des Preisgerichtes zugezogen werden. Für richtige Benennung aller Ausstellungsgegenstände sollte in Zukunft mehr als bisher gesorgt, dabei aber auf die Einschränkung jeder Art von Schildern mit den Namen der Aussteller und der An gabe der zuerkannten Preise Bedacht genommen werden, um einen ruhigeren und wirklicheren Eindruck des Gesamtbildes einer Ausstel lung zu erreichen. Es muß Regel werden, daß die Ausstellungsgegen stände nicht durch auffälliges Hervortreten aus dem Gesamtrahmen auffallen wollen, sondern neben ihrer guten Beschaffenheit durch wür dige und künstlerisch einwandfreie Aufmachung sich bemerklich machen. Die Ausstellungsleitung hat den sich ihr ausweisenden Vertretern der Presse die Berichterstattung in jeder Weise zu erleichtern aus dem einfachen Grunde, weil die Ausstellung das größte Interesse an einer ausreichenden und eingehenden Berichterstattung haben muß. Namentlich sollten alle Erschwerungen künftig ausgeschaltet bleiben, welche dem Photographieren von Ausstellungsteilen und Ausstellungs gegenständen in den letzten Jahren vielfach zum Schaden der Bericht-
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