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Nr. 28. Freitag, den 10. Juli 1914. XVI. Jahrgang. Der Handelsgärtner Abonnementspreis bei direktem Bezug vom Verlag: für Deutschland, Oesterreich und Luxemburg M.5.—, für das Ausland M. 8.—, durch die Post oder den Buchhandel M. 20.— pro Kalenderjahr. Ausgabe jeden Freitag. Handelszeitung für den deutschen Gartenbau Begründet von Otto Thalacker. — Verlag: Thalacker & Schwarz, Leipzig-R., Comeniusstr. 17. Inserate 50 Pfennige für die vier- gespaltene Nonpareille - Zeile auf dem Umschlag 40 Pfennige, im Reklameteil M. 1.— für die zweigespaltene 105 mm breite Petit-Zeile. Das Abonnement gilt fortlaufend u. kann nur durch Abbestellung 14 Tage vor Jahresschluß aufgehoben werden. Beachtenswerte Artikel in vorliegender Nummer: lieber die Grenzen der Zuständigkeit der Gärtnerei-Berufsgenossenschaft. Die Unfruchtbarkeit der Obstbäume, ihre Ursachen und Heilung. I. Die winterharten Aspidium-Arten aus der Gruppe Polystichum. II. (Schluß.) Rosen- und Wickenschau vom 26. bis 29. Juni in Stuttgart. Die Gartenbau-Ausstellung Altona Mai— Oktober 1914. VII. Zur Organisation des städtischen Gartenwesens in Hamburg. Kultur, Krankenkassenwesen, Ausstellungstafel, Fragekasten für Rechtsange legenheiten, Praxis u. Wissenschaft.—Handelstabelle, Marktberichte usw. lieber die Grenzen der Zuständigkeit der Gärtnerei-Berufsgenossenschaft. Es liegt bekanntlich das Bestreben vor, die Zuständig keit der Gärtnerei-Berufsgenossenschaft auf möglichst alle Berufe auszudehnen, die überhaupt mit dem Gartenbau in Zusammenhang stehen, und das muß notwendigerweise zu Zusammenstößen mit den verwandten Berufsgenossen schaften führen. Wo liegt die Grenze zwischen der land wirtschaftlichen und der gärtnerischen Berufsgenossen schaft? Wo zwischen letzterer und der Detailhandels-Be rufsgenossenschaft? Wo zwischen ihr und der Tiefbau-Be rufsgenossenschaft? Am schwierigsten ist immer noch die Scheidung von der landwirtschaftlichen Berufsgenossen schaft, und tatsächlich ist die Trennung der Gartenbau betriebe von der Landwirtschaft oft eine sehr willkürliche und gewaltsame, wo feldmäßiger Gemüsebau, Obstbau und feldmäßige Samenzucht stattfinden, die in Verbindung mit modernen landwirtschaftlichen Einrichtungen bestehen. Es muß in diesen Fällen immer besonders zwischen den bei den Zugehörigkeitsmaßregeln entschieden werden, und niemand wird bezweifeln wollen, daß dies seine großen Schwierigkeiten hat. Hat man früher über die Rechts stellung der Gärtnerei Zweifel gehabt, so treten diese jetzt erst recht, worauf wir im „Handelsgärtner“ schon früher hinwiesen, zutage, und es hätte scho die Bildung der Gärtnerei-Berufsgenossenschaft die maßgebenden gesetz gebenden Faktoren bestimmen sollen, der heillosen Wirt schaft endlich ein Ende zu machen und einmal klare Vor schriften über die Rechtsstellung der Gärtnerei zu geben. Der Reichstag bleibt in dieser wichtigen Frage merkwürdig lange rückständig. Und wie ist es mit der Detailhandels-Berufs genossenschaft? Gehören die Blumenhandlungen zu ihr oder zur gärtnerischen Berufsgenossenschaft? Die Detailhandels-Berufsgenossenschaft umfaßt die Betriebe zur Behandlung und Handhabung der Ware. Das aber trifft auch auf die Blumenhandlungen zu. Soweit sie also kauf männisch geführt werden und im Handelsregister einge tragen worden sind, werden sie von der Detailhandels-Be rufsgenossenschaft reklamiert werden können, Zur Tiefbau-Berufsgenossenschaft gehören aber viele Friedhofsbetriebe, weil vor dem Bestehen der Gärtnerei-Berufsgenossenschaft keine andere da war, zu der man sie hätte zählen können und die Ausschachtung von Gräbern und sonstige Erdarbeiten geradezu auf die Tiefbau-Berufsgenossenschaft hinweisen. Auch diese Frage ist nicht geklärt und man kann beide Auffassungen verteidigen. In einem in der „Süddeutschen Gärtner zeitung“ mitgeteilten Fall hatte das Reichsversicherungs amt zu entscheiden, ob ein bei der Anlage eines botanischen Gartens beschäftigter Arbeiter, der Erde zu transportieren hatte und dabei einen Unfall erlitt, der landwirtschaftlichen oder der Tiefbau-Berufsgenossenschaft angehöre. Man hat sich dahin entschieden, daß die landwirtschaftliche Berufs genossenschaft hafte, weil die Anlage landschaftsgärtne risch sei und die Landschaftsgärtnerei der landwirtschaft lichen Berufsgenossenschaft angehört. Die Erdarbeiten seien in der Minderheit. Es lägen keine selbständigen Tiefbauarbeiten vor, vielmehr seien die Erdarbeiten ledig lich ein Teil des gärtnerischen Betriebes der Stadt, welche den botanischen Garten anlege und welche bei der land wirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versichert sei. So pendeln wir also auch in dieser Angelegenheit in der schönsten Rechtsunsicherheit umher, kein Wunder, da es sich ja um die Gärtnerei handelt! Es müßte aber auch von Seiten der gärtnerischen Be rufsgenossenschaft darauf gedrungen werden, daß endlich einmal die notwendige Klarheit geschaffen wird und nicht immer erst eine actio finium regundorum anzustrengen ist, ehe jemand weiß, welcher Berufsgenossenschaft er eigentlich im Deutschen Reiche angehört, Ceterum censeo: Die Regelung der Rechtsverhältnisse in der Gärtnerei muß nun bald erfolgen. Die Rechtsunsicherheit in dieser Be ziehung schreit zum Himmel! Praxis und Wissenschaft. 7 Die Unfruchtbarkeit der Obstbäume, ihre Ursachen und Heilung. Von Obstbauinspektor A, Janson, I. In Hinsicht auf die Tragbarkeit unserer Obstbäume muß man verschiedene Entwicklungsphasen der Früchte unterscheiden, Unfruchtbarkeit kann hervorgerufen werden dadurch, daß die Uebertragung des Blütenstaubes nicht erfolgt, weiterhin dadurch, daß der Blütenstaub aus irgend welchen Gründen nicht wirksam, die Befruchtung also nicht vollzogen wird; und endlich dadurch, daß nach erfolgtem Ansätze aus irgend welchen inneren Gründen die Früchte in jungem Zustande abgestoßen oder derartig un vollkommen ausgebildet werden, daß sie unverkäuflich sind. Bei der nachfolgenden Besprechung der verschiedenen Ur sachen einer Unfruchtbarkeit soll nicht auf die äußeren Ur sachen eingegangen werden, die für jedermann klar zu Tage liegen. Zu diesen Ursachen rechne ich beispielsweise Beschädigungen der Blüte durch Frost und Insekten, die wie der Apfelblütenstecher, etwa durch Ausfressen der Knospen die Fruchtbarkeit mindern; auch nicht die Pilz-