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Freitag, den 3. Juli 1914. XVI. Jahrgang. Der Handelsgärtner Abonnementspreis bei direktem Bezug vomVerlag: für Deutschland, Oesterreich und Luxemburg M.5.—, für das Ausland M. 8.—, durch die Post oder den Buchhandel M. 20.— pro Kalenderjahr. Ausgabe jeden Freitag. Handelszeitung für den deutschen Gartenbau Begründet von Otto Thalacker. - Verlag: Thalacker & Schwarz. Leipzig-R., Gomenlusstr. 17. Inserate 30 Pfennige für die vier- gespaltene Nonpareille-Zeile auf dem Umschlag 40 Pfennige, im Beklameteil M. 1.— für die zweigespaltene 105 mm breite Petit-Zeile. Das Abonnement gilt fortlaufend u. kann nur durch Abbestellung 14 Tage vor Jahresschluß aufgehoben werden Beachtenswerte Artikel in vorliegender Nummer: Unter welchen Bedingungen ist künftig nur noch ein Konkurrenzverbot zulässigl 1 Ismene calathina. Empfehlenswerte Dendrobium-Arten. II. (Schluß.) Die Dauer der Spargelanlagen. Die Gartenbau-Ausstellung Altona Mai- Oktober 1914. VI. Der Gartenbau auf der Jahrhundert- Ausstellung in Wien. Ueber die Entstehung und die Pflanzenwelt der Moore. Handelskammerberichte: Konstanz, Schwarzburg-Sondershausen. Kultur, Handel, Ausstellungen, Vereine und Versammlungen, Kulturstand und Ernte, Fragekasten für Rechtsangelegenheiten, Bücherschau. — Markt berichte usw. Unter welchen Bedingungen ist künftig nurnoch ein Konkurrenzverbot zulässig? Wie wird es mit den bestehenden Verträgen? Das neueste Reichsgesetzblatt Nr. 35 veröffentlicht jetzt den Wortlaut des Gesetzes über die Konkurrenz klausel (Wettbewerbsverbot, wie es jetzt heißt), das am 10. Juni 1914 erlassen ist und am 1, Januar 1915 in Kraft tritt. Es handelt sich darin um das Verbot, nach dem Aus scheiden aus einer Stellung die Dienste einem Konkurrenz unternehmen zu widmen (§§ 74, 75, 76 des Handelsgesetz buches), aber auch um das Verbot der Vereinbarung zwi schen Prinzipalen, einen Angestellten nicht zu beschäftigen, der in einem Konkurrenzunternehmen bisher bedienstet war. Die letzte Vorschrift (§ 75f.) ist neu und hat nament lich für Konventionen Bedeutung, die häufig solche Bestim mungen (heimliche Konkurrenzklausel) trafen. Beteiligt ist bei dem Gesetz nur das kaufmännische Personal. Unter welchen Bedingungen kann ab 1. Januar 1915 ein W e 11 b e w e r b s v e r b o t nur noch abgeschlossen werden? 1. Wenn es schriftlich niedergelegt und dem Gehilfen eine vom Prinzipal unterschriebene Urkunde darüber aus gehändigt wird, 2, Wenn dem Gehilfen für die Dauer des Verbotes eine Entschädigung gezahlt wird, und zwar in Höhe der Hälfte der zuletzt bezogenen Leistungen (Gehalt, Provisionen, Tantiemen, freien Unterhalt, nicht aber Reisespesen und sonstige Auslagen). Für wechselnde Bezüge wird dabei der Durchschnitt der letzten drei Jahre angenommen, oder wenn der Ver trag nicht so lange besteht, dessen Zeitdauer (§ 74b). Auf diese Entschädigung muß sich indessen der Ge hilfe anrechnen lassen, was er in einer neuen wettbewerbs freien Stellung verdient oder verdienen könnte, wenn er nicht böswillig unterließe, eine andere konkurrenzfreie Stellung anzutreten. Nur ein Zehntel Mehrverdienst ist da von befreit; wenn der Wohnsitz gewechselt worden ist, so gar ein Viertel, Beispiel: a) Der Angestellte hatte 2400 Mk, Gehalt, Er findet am Platze eine neue Stellung in einer anderen Branche, die ihm aber nur 2000 Mk. einbringt. Da ihm der frühere Prinzipal die Hälfte seines bis herigen Gehaltes = 1200 Mk. zahlen muß, so würde er 3200 Mk. beziehen. Er darf aber nur ein Zehntel mehr als früher beziehen, also 2400 — 240 Mk. = 2640 Mk. Mithin hat der Prinzipal nur 640 Mk. Entschädigung zu zahlen, b) Derselbe Angestellte muß, um eine neue Stellung zu bekommen, den Wohnsitz wechseln. Er darf dann ein Viertel mehr verdienen als bisher, also 600 Mk. — 2400 Mk, — 3000 Mk. Da er in der neuen Stelle nur 2000 Mk. erhält, hat der frühere Prinzipal 1000 Mk. als Entschädigung zu zahlen. 3. Der Prinzipal muß ein berechtigtes, geschäftliches Interesse nachweisen können. 4. Das Verbot darf, selbst wenn man die Entschädigung berücksichtigt, nach Zeit, Ort oder Gegenstand nicht eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Gehilfen ent halten, Zeitlich darf es z, B, nur auf zwei Jahre (bisher drei Jahre) erstreckt sein, Oertlich darf es nicht ganz Europa, auch nicht ganz Deutschland umfassen. Gegen ständlich darf es sich nicht auf alle Verkaufsgegenstände eines Warenhauses usw. beziehen. Im übrigen ist an dieser Vorschrift nur neu, daß eben die Entschädigung bei der Beurteilung des Verbotes zu berücksichtigen ist. 5. Das Verbot gilt nur, wenn die Bezüge des Gehilfen im Jahre 1500 Mk. übersteigen. 6. Die Erfüllung des Verbotes darf nicht durch Ehren wort oder ähnliche Versicherungen gesichert werden. 7. Das Wettbewerbsverbot darf nicht mit Lehrlingen oder Minderjährigen vereinbart werden, 8. Nichtig ist das Verbot auch, wenn ein dritter an Stelle des Gehilfen die Vereinbarung getroffen hat. Ein Wettbewerbsverbot, das den Anforderungen des Gesetzes entspricht, ist trotzdem unwirksam, wenn der Prinzipal durch sein Verhalten dem Gehilfen Anlaß gibt, | das Vertragsverhältnis zu lösen, oder der Prinzipal das Dienstverhältnis kündigt, ohne daß der Gehilfe hierzu An laß gegeben hat. Wirksam bleibt es in solchem Falle, wenn der Prinzipal während der Dauer der Beschränkung den vollen Gehalt usw. fortzahlt. Hat der Gehilfe Anlaß zur Kündigung gegeben, so fällt sein Anspruch auf Ent schädigung weg. Der Prinzipal kann vor Beendigung des Dienstverhält nisses durch schriftliche Erklärung auch auf das Wett bewerbsverbot verzichten, doch ist er erst nach einem Jahre von der Zahlung der Entschädigung befreit. Bei einer Tätigkeit außerhalb Europas und bei einem Einkommen von über 8000 Mk. jährlich ist das Wettbe werbsverbot nicht von der Zahlung einer Entschädigung abhängig. Der Prinzipal kann bei Uebertretung des Verbotes wählen zwischen einer etwa festgesetzten Strafe oder der Erfüllung. Wo keine Entschädigung in Frage kommt, kann er nur die Strafe fordern. Die Entschädigung ist im Konkursverfahren, wie der Gehalt, vorberechtigte Forderung. Hinsichtlich einer Pfändung derselben gilt dasselbe wie bei den übrigen Dienstbezügen (Freigrenze 1500 Mk. unter Zurechnung der übrigen Bezüge, Gehalt usw.). Die Vorschriften gelten.