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Nr. 25. Freitag, den 19. Juni 1914. XVI. Jahrgang. Der Handelsgärtner Abonnementspreis bei direktem Bezug vomVerlag: für Deutschland, Oesterreich and Luxemburg- M.5.—, für das Ausland M.8.—, durch die Post •der den Buchhandel M. 20.— pro Kalenderjahr. Ausgabe jeden Freitag. Handelszeitung für den deutschen Gartenbau Begründet von Otto Thalacker. — Verlag: Thalacker & Schwarz, Leipzig-R., Comeniusstr. 17. Inserate 30 Pfennige für die vier gespaltene Nonpareille-Zeile auf dem Umschlag 40 Pfennige im Reklameteil M. 1.— für die zweigespaltene 105 mm breite Petit-Zeile. DasAbonnement gilt fortlaufend u. kann nur durch Abbestellung 14 Tage vor Jahresschluß aufgehoben werden. Beachtenswerte Artikel in vorliegender Nummer: Von beanstandeten Waren- Empfehlenswerte Dendrobiam-Arten. I. Staudenastern für Schnittzwecke. II. (Schluß.! Mitteilungen aus der Sitzung des Arbeitsausschusses des Reichsverbandes für den deutschen Gartenbau am 27. Mai 1914 in Berlin. Die Gartenbau-Ausstellung Altona Mal-Oktober 1914. IV. Handel, Verkehr, Vereine und Versammlungen, Ausstellungen, Kulturstand und Ernte, Bücherschau. — Gärtnerischer Gläubiger-Schutzverband, Markt berichte usw. Von beanstandeten Waren. Wer im geschäftlichen Verkehr eine Ware erhält, die ihm nicht zusagt, weil sie nicht der Bestellung gemäß ge liefert wurde oder fehlerhaft ist, der hat die Berechtigung, die Ware zurückzuweisen, zur Verfügung zu stellen. Hat er den Mangel gerügt, so ist er damit freilich noch nicht aller Verpflichtungen gegen den Verkäufer überhoben. Treu und Glauben im Geschäftsverkehr fordern, daß er sich der Ware, die er empfangen hat, auch wenn er sie nicht behalten will, doch weiter annimmt und sie nicht achtlos ihrem Schicksal überläßt. Der Empfänger, der eine Ware zur Verfügung stellt, tut dies allerdings in der Absicht, die Ware nicht in sein Eigentum übergehen zu lassen, aber er hat sie doch noch im Besitz. Er muß als Besitzer derselben mit ihnen verfahren, wie es Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrs sitte erfordern. Wenn es sich um ein Geschäft zwischen zwei Kaufleuten handelt, wozu auch der Handelsgärtner als Minderkaufmann gehört, dann kommt außerdem § 379 des Handelsgesetzbuchs in Frage, welcher lautet: „Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so ist der Käufer, wenn er die ihm von einem anderen Orte übersendete Ware beanstandet, verpflichtet, für ihre einst weilige Aufbewahrung zu sorgen. Er kann die Ware, wenn sie dem Verderb ausgesetzt und Gefahr im Verzüge ist, unter Beobachtung der Vorschriften des § 373 des HGB. verkaufen lassen“, d. h. im Wege öffentlicher Verstei gerung. Diese Vorschrift gilt nur bei einem Distanzkauf. Sind beide Teile, der Lieferant und der Käufer, am selben Platze, so können sie sich schnell auseinandersetzen, und der Lie ferant kann eventuell die Ware sofort abholen lassen. Die Pflicht zur Aufbewahrung begreift die Pflicht zur ordnungsgemäßen Behandlung der Ware in sich, z. B. ge höriges, zweckdienliches Lagern, Auspacken derselben usw. Bei Pflanzen das Gießen, Einschlagen und was sonst nötig ist. Natürlich dauert diese Verwahrungspflicht nicht so lange, als es im Belieben des Lieferanten steht. Vielmehr muß er in angemessener Frist Vorkehrungen treffen, um den Empfänger von der weiteren Aufbewahrung zu be freien. Es kommt eine Frist in Frage, innerhalb welcher nach der Entfernung der Orte, nach der Beschaffenheit der Ware usw. der Lieferant imstande ist, darüber anderweit zu verfügen. Tut er das nicht, läßt er sich die anderweite Aufbewahrung oder Verfügung über die Waren nicht an gelegen sein, so ist dann der Käufer seiner Verpflichtung enthoben. Die Gefahr der Sache geht jetzt auf den säumigen Ver käufer über, der den Empfänger wegen Beschädigung, Ver lust der Ware usw. nicht mehr in Anspruch nehmen kann. Der Käufer kann nunmehr auch die Ware auf Kosten des Verkäufers an diesen zurücksenden. Der Käufer ist aber zu dieser Verwahrungspflicht auch unbedingt verpflichtet, gleichviel, ob die Beanstandung auf ein Verschulden des Lieferanten zurückzuführen ist oder nicht. Muß die Verwahrung durch den Käufer selbst ge schehen? Nein. Er kann sie auch anderweit hinterlegen. Wird sie von ihm selbst aufbewahrt, so kann er als Kauf mann ein angemessenes Lagergeld fordern. Eine andere Frage ist die, ob der Empfänger der be anstandeten Ware dieselbe dem Lieferanten zurücksenden muß. Diese Frage ist zu verneinen. Es gibt keine ge setzliche Vorschrift, nach welcher der Empfänger der be anstandeten Ware verpflichtet wäre, sie dem Lieferanten zurückzusenden. Auch ein feststehender allgemeiner Han delsbrauch hat sich nach dieser Richtung hin nicht ent wickelt. Der Verkäufer muß sich die Ware abholen lassen. In einzelnen Branchen wird allerdings angenommen, daß der Käufer dann eine Rücksendungspflicht habe, wenn der Lieferant ihm erklärt, daß er am Platze keine ander weitige Verwendung habe und die Rücksendung ohne alle Schwierigkeiten erfolgen kann. Das sind aber Ausnahmen, die nicht allenthalben An wendung erleiden. In der Handelsgärtnerei existiert unse res Wissens dieser Brauch nicht. Praxis und Wissenschaft [ Empfehlenswerte Dendrobium-Arten. i. Unter den artenreichen Orchideengattungen nimmt das Genus Dendrobium Swartz eine erste Stelle ein, und zwar nicht nur in numerischer Hinsicht, sondern vor allem durch die Schönheit in Farbe und Form der Blumen; diese sichert ihr eine hervorragende Stellung innerhalb der Familie. Die Dendrobien sind meistens Ueberpflanzen oder Epi phyten, wenige siedeln sich an bemoosten Felsen an. Das Gros der in der Tracht übrigens recht verschiedenen Arten ist in Ostindien beheimatet, andere finden sich in Japan, Neu-Guinea, Australien und auf den Südsee-Inseln. Mit wenigen Ausnahmen gedeiht die Mehrzahl am besten im Warmhaus, doch kommen viele auch noch bei einer Tem peratur von 10 bis 12 Grad R gut fort, wobei aber zu be achten ist, daß ihnen im Sommer ein vollsonniger Stand ort zuteil werden muß, damit die Scheinbulben gut aus reifen. Kalthaus-Dendrobien gibt es nur wenige. Im allgemeinen ist die Kultur nicht schwierig und sie blü hen willig, wenn man ihnen nach Beendigung der Vegeta-