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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 16.1914
- Erscheinungsdatum
- 1914
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-191400003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19140000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19140000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Bemerkung
- Heft Nr. 12 in der Vorlage nicht vorhanden
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 16.1914
-
- Ausgabe Nr. 1, 2. Januar 1914 1
- Ausgabe Nr. 2, 9. Januar 1914 9
- Ausgabe Nr. 3, 16. Januar 1914 17
- Ausgabe Nr. 4, 23. Januar 1914 25
- Ausgabe Nr. 5, 30. Januar 1914 33
- Ausgabe Nr. 6, 6. Februar 1914 41
- Ausgabe Nr. 7, 13. Februar 1914 49
- Ausgabe Nr. 8, 20. Februar 1914 57
- Ausgabe Nr. 9, 27. Februar 1914 65
- Ausgabe Nr. 10, 6. März 1914 73
- Ausgabe Nr. 11, 13. März 1914 81
- Ausgabe Nr. 13, 27. März 1914 97
- Ausgabe Nr. 14, 3. April 1914 105
- Ausgabe Nr. 15, 10. April 1914 113
- Ausgabe Nr. 16, 17. April 1914 121
- Ausgabe Nr. 17, 24. April 1914 129
- Ausgabe Nr. 18, 1. Mai 1914 137
- Ausgabe Nr. 19, 8. Mai 1914 145
- Ausgabe Nr. 20, 15. Mai 1914 153
- Ausgabe Nr. 21, 22. Mai 1914 161
- Ausgabe Nr. 22, 29. Mai 1914 169
- Ausgabe Nr. 23, 5. Juni 1914 177
- Ausgabe Nr. 24, 12. Juni 1914 185
- Ausgabe Nr. 25, 19. Juni 1914 193
- Ausgabe Nr. 26, 26. Juni 1914 201
- Ausgabe Nr. 27, 3. Juli 1914 209
- Ausgabe Nr. 28, 10. Juli 1914 217
- Ausgabe Nr. 29, 17. Juli 1914 225
- Ausgabe Nr. 30, 24. Juli 1914 233
- Ausgabe Nr. 31, 31. Juli 1914 241
- Ausgabe Nr. 32, 7. August 1914 249
- Ausgabe Nr. 33 u. 34, 21. August 1914 257
- Ausgabe Nr. 35 u. 36, 28. August 1914 261
- Ausgabe Nr. 37, 11. September 1914 265
- Ausgabe Nr. 38 u. 39, 25. September 1914 273
- Ausgabe Nr. 40 u. 41, 9. Oktober 1914 281
- Ausgabe Nr. 42 u. 43, 23. Oktober 1914 289
- Ausgabe Nr. 44 u. 45, 6. November 1914 297
- Ausgabe Nr. 46 u. 47, 20. November 1914 305
- Ausgabe Nr. 48 u. 49, 4. Dezember 1914 313
- Ausgabe Nr. 50 u. 51, 18. Dezember 1914 321
- Ausgabe Nr. 52, 25. Dezember 1914 329
- Register Register I
-
Band
Band 16.1914
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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nämlich keine Anwendung auf Arbeiten in Notfällen oder im öffentlichen Interesse, auf Inventurarbeiten für einen Sonntag, auf Bewachung, Reinigung und Instandhaltung der Betriebsanlagen, durch welche der regelmäßige Fortgang des Betriebes bedingt ist, auf Arbeiten, die zur Verhütung des Verderbens von Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeitserzeugnissen erforderlich sind, sofern nicht diese Arbeiten auch an Werktagen vorgenommen werden kön nen, und auf die Beaufsichtigung von Betrieben. § 5 schreibt für die Handelsgewerbetreibenden, die Gehilfen, Lehrlinge oder Arbeiter außerhalb der gesetz lich normierten Zeit mit solchen Arbeiten, wie sie in § 4 aufgeführt sind, beschäftigen, die Anlegung eines Ver zeichnisses vor, in welches Zahl und Dauer der Beschäf tigung einzutragen sind, desgleichen die Art der Be schäftigung. § 6 schreibt, in Uebereinstimmung mit § 105c, Abs. 3 der GO. vor, daß den mit der Bewachung von Betriebs anlagen, Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung, so wie zur Verhütung des Verderbens von Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeitserzeugnissen beschäftigten Personen entweder an jedem dritten Sonntag volle 36 Stunden, oder an jedem zweiten Sonntag mindestens in der Zeit von 6 Uhr früh bis 6 Uhr abends freie Zeit gelassen werden muß. Aber auch hier sind Ausnahmen durch die Ortspolizeibehörde zulässig, wenn nur der Gottesdienst nicht beeinträchtigt und an Stelle des Sonntags an einem Wochentage eine 24stündige Ruhezeit gewährt wird. § 8 bestimmt, daß in den Stunden, während welcher eine Beschäftigung nicht stattfinden darf, in offenen Ver kaufsstellen jeder Gewerbebetrieb ruhen muß. Die übrigen Vorschriften interessieren uns hier we niger. Es wird ausdrücklich hervorgehohen, daß einer weitergehenden Beschränkung der Sonntagsbeschäftigung durch Landesgesetze oder landesherrliche Verordnung nichts entgegenstehen soll. Für Zuwiderhandlungen wer den Geld- und Haftstrafen vorgesehen. Uebrigens sollen die Prokuristen nicht als Gehilfen im Sinne des Gesetzes angesehen werden. Aus der Begrün dung ist zu ersehen, daß bis jetzt eine Beschränkung des Sonntags nur selten gewesen ist, denn es haben bis 1. April 1912 nur 157 Gemeinden die Verkaufszeit am Sonntag auf 4 Stunden, 21 Gemeinden bis auf 3% Stunden, 53 bis auf 3 Stunden, 16 bis auf 2% Stunden, 36 bis auf 2 Stunden, 6 bis auf 1% Stunden und 1 Gemeinde bis auf 1 Stunde verkürzt, und nur 15 völlige Sonntagsruhe ein geführt. In 27 Städten war die Sonntagsarbeit nur in den Kontoren untersagt. Eine allgemeine, völlige Sonntags ruhe, von der nur die sogenannten Bedürfnisgewerbe aus zunehmen wären, einzuführen, mag wohl der Wunsch der Angestellten sein, erscheint uns aber eine Utopie, denn in den Städten, wo nur am Sonntag die Landkundschaft zur Stadt kommt, um ihren Bedarf zu decken, würde die Ge schäftslage des Kaufmannes und Gewerbetreibenden der artig gefährdet werden, daß er über kurz oder lang vor dem Ruin stände und seine Angestellten brotlos wären. In den Kontoren und Betrieben, die nicht mit offenen Verkaufs stellen verbunden sind, ist die volle Sonntagsruhe zumeist durchführbar, und der Entwurf stellt sie ja auch als Regel auf und läßt nur in besonderen Fällen und einzelnen Ge werbszweigen Ausnahmen zu, die aber auch nur bis zu 2 Stunden und nicht, wie bisher bis zu 5Stunden gehen dürfen. Der gemachte Unterschied zwischen Ladengeschäften und Handelsbetrieben ohne offene Verkaufsstelle ist also be gründet. Beide müssen eben ihrer ganzen Geschäftsart nach verschieden beurteilt werden. Ebenso ist es ja mit dem Unterschied zwischen Großstadt und Kleinstadt, wie wir oben sahen, ein Unterschied, an dem kein Wirtschafts politiker achtlos vorübergehen kann. Das Austragen von Waren und die Beschäftigung in den zu den Läden gehö rigen Schreibstuben und Lagerräumen ist übrigens ge stattet, insoweit es für den Verkauf an Sonn- und Fest tagen nötig wird. Daß der Entwurf die Streitfragen gelöst hätte, welche in bezug auf die Sonntagsruhe aufgetaucht sind, muß leider verneint werden. So hätte die Frage des Verhängens der Schaufenster, des Zuendebedienens der im Laden befind lichen Kundschaft, das Verbot der Verteilung der einzel nen Stunden, während welcher am Sonntag die Arbeit zu lässig ist, nicht auf Vor- und Nachmittag usw., wohl der gesetzlichen Regelung bedurft. Aber bei dem Galopp tempo, in dem bei uns Gesetze gemacht werden, huscht man scheu an solchen Fragen vorüber. Volkswirtschaft Vertretung der Gärtnerei in der Landwirtschaits- kammer der Provinz Westfalen. In der letzten, im De zember in Münster abgehaltenen 16. Hauptsitzung der Landwirtschaftskammer für die Provinz Westfalen sprach Oekonomierat Dr. Gerland über die Vertretung der Gärtnerei in der Kammer. Seine Ausführungen gipfelten darin, daß die Bildung eines besonderen, höchstens 15 Mit glieder umfassenden Gärtnereiausschusses beantragt wurde. Diesem Ausschuß sollen außer Kammermitgliedern 5 Han delsgärtner, 2 Baumschulbesitzer und 2 gärtnerische Be amte angehören. Dem Anträge wurde entsprochen. — Gegen die Ungerechtigkeiten der Steuer nach dem gemeinen Wert wendeten sich in einer Eingabe an das preußische Abgeordnetenhaus die Handelsgärtner des Pro vinzialverbandes Brandenburg. Sie forderten Aufhebung der Grundwertsteuer bei Land-, Forst- oder gärtnerischen Grundstücken, weil bei ihnen eine Realisierung des ge meinen Wertes niemals stattfindet, die Steuer also jeder wirtschaftlichen Grundlage entbehrt. Die Steuer nach dem gemeinen Wert habe oft eine im Verhältnis zum Ertrage so enorme Höhe erreicht, daß der Besitzer gezwungen werde zu verkaufen oder seinem Ruin entgegenzugehen. Die Eingabe tritt deshalb für eine Einschätzung dieser Grundstücke nach dem Ertragswert ein, wobei der Ertrags wert das 25 fache des Reinertrags, den die Grundstücke als solche, nach ihrer wirtschaftlichen Bestimmung bei gemein- üblicher Bewirtschaftung im Durchschnitt nachhaltig ge währen können. Rechtspflege. — Der Handelsgärtner haftet für das Eigentum der Ge hilfen. Einem Arbeitnehmer waren aus dem Kleiderspind verschiedene Sachen entwendet worden und er klagte nun gegen den Arbeitgeber auf Schadenersatz, weil das Spind habe von jedermann geöffnet werden können, den Arbeit geber also ein Verschulden treffe. Auch eine Aufforderung, das Spind in Ordnung zu bringen, sei erfolglos gewesen. Dennoch kam das GewerbegerichtBerlinzu einer Abweisung der Klage. Aus dem Umstand, daß der Arbeit geber seinen Leuten ein Spind zum Ablegen der Klei dung einräume, sei noch keine Haftungsübernahme zu fol gern und eine gesetzliche Vorschrift, daß der Arbeitgeber durch den Dienstvertrag verpflichtet werde, für die von den Arbeitnehmern zur Arbeitsstätte mitgebrachten Sachen aufzukommen, bestehe nicht. Dieses Urteil des Berliner Gewerbegerichts vom 12. Juni 1912 bezieht sich, wie man sieht, nur auf die Fälle, wo Arbeitnehmer zur Arbeitsstätte kommen und gehen. Ganz anders liegt der Fall, wenn ein Gehilfe bei seinem Arbeitgeber in Kost und Wohnung auf genommen worden ist. In diesem Falle haftet der Han delsgärtner für das Eigentum der Gehilfen, denn er ist ver pflichtet, denselben eine Aufbewahrungsstelle für ihre Effekten anzuweisen, in welcher dieselben gegen Entwen dungen und Beschädigungen versichert sind. - Tarifbrecher stehen nicht immer unter dem Schutz des § 153 der Gewerbeordnung. Das sächsische Oberlandesgericht hat nämlich entschieden, daß die Forderung der Einhaltung eines bestehenden Tarifes seitens der Tariftreuen an die Tarifbrecher nicht unter die Strafbestimmungen des § 153 falle, weil ein Tarifvertrag
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