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"Volkswirtschaf U. Gesetzeskunde) Das Wasserrecht. Von Ad. F o r c h, Baumschulenbesitzer und gerichtlich vereidigter Sachverständiger für den Landgerichtsbezirk Landsberg a. Warthe. Wenn man das Wort „Wasserrecht“ hört, so werden sicher viele Gärtner in dem Glauben sein, was geht das mich an. Sie haben vielleicht auch recht, denn ihre Grund stücke liegen weder an einem Fluß oder Bach, oder Gra ben oder See. Aber es gibt auch viele Tausend Gärtner, die anders denken müssen, denn mit Vorliebe sucht doch jeder Gärtner ein Grundstück zu erwerben, wo er die mög lichst günstigen Wasserverhältnisse hat; er sucht Grund stücke, die an einem Fluß, Fließ, Bach, Graben, See oder Teich liegen, gleichviel, ob der Fluß usw. zum Grundstück gehört oder nicht, ob der Fluß Eigentum des anliegenden Grundstückes ist oder ob der Uferbesitzer ein Recht an ihm hat. Auf Grund des Allgemeinen Landrechts, des Wasser gesetzes vom 20. August 1883, der vielen Obertribunal- Entscheidungen, der verschiedenen Reichsgerichts-Ent scheidungen und des Wassergesetzes des Deutschen Rei ches vom 7. April 1913 sieht es mit dem Wasserrecht der Anlieger doch gewaltig anders aus, als diese und viele Be hörden glauben. Es ist ein großes Unrecht, daß die Ver waltungsbehörden sowie die betreffenden Polizeiverwal tungen sich nicht überzeugen, was ein Gesetz enthält und was gesetzlich zulässig ist. Würde dies geschehen, so wür den sehr viele Unannehmlichkeiten erspart bleiben. Ich will mich nun im Nachstehenden möglichst kurz darüber äußern, wer das Wasserrecht besitzt, und die ge setzlichen Bestimmungen anführen. Das Allgemeine Landrecht unterscheidet öffentliche und Privatflüsse. Was sind öffentliche Flüsse? 1. Oeffent- liche Flüsse sind alle Gewässer, soweit sie schiffbar sind, d. h. von der Stelle an, wo sie schiffbar werden bis zu der Stelle, wo ihre Schiffbarkeit aufhört, die anderen Teile sind Privatgewässer, (Allg. Landrecht I. 8. § 96 ff. II. 14, § 21. Gesetz vom 28. Februar 1843, Gesetz vom 20. August 1883 und Gesetz vom 7. April 1913.) Im letztge nannten Gesetz sind alle Flüsse des Deutschen Reiches genannt, soweit sie öffentlich sind, und zwar von Seite 472 bis 495. An allen den genannten Wasserläufen (Flüssen) steht dem Staate das Eigentumsrecht zu, falls nicht ver briefte Privilegien oder Rechte vorhanden sind; diese Rechte in Betreff der Fischerei gehören vielfach den Städten, die an den Ufern liegen. Jedoch steht es jedem Anlieger an einem öffentlichen Wasserlauf frei, Wasser zu schöpfen, das Wasser für seinen Betrieb oberirdisch oder unterirdisch zu benutzen, in dem Flußbett seine Abwässer ober- oder unterirdisch abzuführen. (Gesetzesbestimmun gen vom 7. 4. 13 § 40. 1—3.) Auch unterrichtet hierüber schon das Allg. Landrecht sowie die verschiedenen Obertribunal- und Reichsgerichts entscheidungen. 2, Privatgewässer sind alle Flüsse, Bäche, Gräben und Seen, welche nicht schiffbar sind und deren Uferbesitz in mehreren Händen liegt, d. h. wo mehrere Besitzer sich in die Ufergerechtigkeit teilen. (Allg. Landrecht I. 9, §§170, 172, 176, 180, 185. I. 8. § 144. Ges. v. 28. 2. 1843. § 1; Scheele § 19 und 12. Reskripte der Ministerien für Handel und für Landwirtschaft 28. 2. 1861; Entsch. O.-T. 22. 11. 1850. B. 1. S. 133. Gesetz vom 20. 8. 1883.) Ebenso bestimmt das Gesetz vom 7. 4. 1913, daß alle Was serläufe, die nicht schiffbar sind, Wasserläufe 2. und 3, Ordnung sind, und an diesen Wasserläufen gehört das Eigentumsrecht, die Ufergerechtigkeit, d. h. der Besitz gehört dem Uferbesitzer nach den Bestimmungen des Allg. Landr. bis zur Hälfte des Wasserbettes. (Siehe Allg. Landr, I. P, § 267f., Allg. Landr. I. 8 § 100, 107ff.) Dem Ufer besitzer steht die Nutznießung bis zur Hälfte des Flußbettes zu, soweit seine Ufer reichen. (O.-T. 1845. B. 12 Seite 167. O.-T. 31. Aug. 1846, B. 15 Seite 365.) Was nun den Ge brauch des Wassers anbelangt, so steht es jedem Ufer berechtigten frei, aus den sogenannten Privatgewässern so viel Wasser zu entnehmen, wie er für seine Betriebe braucht. Ob er es durch Schöpfen oder Rohrleitung mit oder ohne mechanische Kräfte oder durch Gräben, durch Anstauen u. dgl. besorgt, ist ganz gleich, nur durfte er nach den älteren gesetzlichen Bestimmungen Nicht-Uferberech tigten nichts zuführen. Jedoch hat das Gesetz vom 7. 4. 1913 darin Wandel geschaffen. Danach kann auch Wasser durch Leitung an Personen, die nicht uferberechtigt sind, abge geben werden, ob frei oder gegen Entgelt ist gleich. Nur darf der Uferbesitzer das Wasser eines Wasserlaufes 1., 2. oder 3. Ordnung, falls an denselben Staugerechtsame (Mühlen usw.), nicht ableiten, ohne es dem berechtigten Staugerechtsamen wieder zuzuführen. Er kann seine Grundstücke bewässern, ohne den Unterbesitzer zu fragen. (Gesetz vom 7. 4. 1913. Tel. 3, 19—112.) Was nun die Instandhaltung der Ufer anbelangt, so ist jeder Uferbesitzer berechtigt, seine Ufer in den angegebe nen Grenzen zu befestigen. Er muß jedoch die Breite des Flußbettes innehalten, soweit sie in der Gemarkungskarte angegeben. Sollte dieser oder jener nicht im Besitz einer diesbezüglichen Karte sein, so tut er wohl, sich eine solche von der Regierung seines Bezirkes zu besorgen; sein Mit nachbar kann gegen den Bau des Ufers nichts einwenden, nur darf das natürliche Vorflutsrecht nicht gestört werden. (Bestimmungen des Allg. Landr. und des Wassergesetzes vom 7. 4. 1913.) Es würde zu weit führen, wollte ich mich auf alle Be stimmungen einlassen, es würde ein Jahrgang des „Han delsgärtner“ nicht zur Hälfte für diesen Zweck genügen. Sollte jedoch einer oder der andere mit der Behörde in dieser Hinsicht in Streit geraten und nicht im Besitz der betr. Gesetze sein, auch sich solche nicht anschaffen wollen oder können, so bin ich gern bereit, ihm nähere Auskunft, soweit es in meinen Kräften steht, zu geben. Nun zum Schluß kommt noch eine Frage in Betracht, die von vielen Uferbesitzern als von hohem Wert ange sehen wird, und diese ist: Wem gehört die Benutzung des Flußbettes in Privatgewässern, also Wasserläufen 2. und 3. Ordnung und ebenso auch teilweise 1. Ordnung? Der Allgemeingebrauch von Wasserläufen 1. Ordnung steht jedermann frei (Gesetz vom 7. 4. 1913. Tel. 3 und 25). Er darf darin waschen, baden, schöpfen, das Vieh tränken und schwemmen, Kahn fahren, Eisläufen, Wasser und Eis ent nehmen für den eigenen Haushalt, Jedoch darf er die Fischereigerechtsame nur gegen behördliche Erlaubnis oder gegen Genehmigung des Fischereiberechtigten aus üben. Anders steht es jedoch mit den Privatgewässern und Wasserläufen 2. und 3. Ordnung. Hier ist Kahnfahren, Eis läufen und Eisentnehmen Nicht-Uferberechtigten nach dem Gesetz vom 7. 4. 1913, nach dem I. 3. Absatz 2 nur ge stattet, wenn es vor Einführung dieses Gesetzes genehmigt war; Uferberechtigten steht dieses Recht nur soweit zu, als ihre Ufer reichen. Was nun die Fischerei, den Fang von Muscheln und Krebsen sowie anderen Wasserbewohnern außer jagdbaren Tieren anbelangt, so gehören diese Gerechtsame den Ufer besitzern, soweit ihre Ufer reichen bis zur Hälfte des Fluß bettes; für die Provinz Brandenburg treten die Bestim mungen des Fischereigesetzes vom 8. Aug. 1887, sonst aber für das Königreich Preußen die Bestimmungen des Fischereigesetzes vom 30. Mai 1874 ein. Die Fischerei bestimmungen der anderen deutschen Staaten werden von den Bestimmungen des Wassergesetzes vom 7. 4. 1913 nicht berührt, sondern haben ihre volle Gültigkeit nach wie vor. Handel. — Aenderung der Vorschriften zur Verhinderung der Einschleppung und Verbreitung der dem Pflanzen wuchs schädlichen Insekten, Seuchen und Krankheiten in Kanada. Laut Verordnung des Generalgouverneurs ist der Abschn.