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2. G e g e n S c h i 1 d1 ä u s e hat sich ebenfalls das Be streichen der befallenen Stamm- und Astteile und das Be spritzen der Baumkrone mit Karbolineum gut bewährt, Auch hier nimmt man zum Anstreichen eine 40 prozentige Lösung im Winter und eine 30 prozentige kurz vor dem Austreiben. Wird die Lösung schwächer genommen wie 40 Proz,, so tötet diese die Läuse nicht vollständig. Hier hat aber auch die Erfahrung gelehrt, daß ein Anstrich im März von sicherer Wirkung ist, weil alsdann die Schilder der Läuse nicht mehr so fest sitzen und das Karbolineum von besserer Wirkung ist, da es eindringen kann. Der vorgeschrittenen Vegetation halber nimmt man aber auch nur eine 30 prozentige Lösung um diese Zeit. Bei den Schildläusen kommt hauptsächlich die Kommalaus in Frage, die meistens in überaus großer Zahl auf denStämmen und Aesten der Bäume sitzt und namentlich an jungen Bäu men sehr großen Schaden anrichtet. In wärmeren Gegen den kommt auch die austernförmige Schildlaus (Diapsis fallax) häufig vor. Es ist aber auch eine bekannte Tat- | sache, daß man Schildläuse am häufigsten an solchen Bäu men findet, die schlecht ernährt sind. Neben der Ver wendung des Karbolineums ist aus diesem Grunde eine gründliche und öftere Düngung der Obstbäume anzuraten. Auch an Spalierbäumen an warmen Mauern findet man sehr häufig Schildläuse, besonders dann, wenn wenig Regen an die Bäume gelangt. Durch das übergroße Auftreten der Schildläuse und die dadurch hervorgerufene Saftentziehung bleibt der befallene Baum in der Entwickelung zurück. Es bilden sich nur schwache, kümmerliche Holztriebe, wenige Blätter und ebenso nur schwaches Fruchtholz. Der Stamm bleibt im Wachstum merklich zurück; beim Auf treten der austernförmigen Schildlaus zeigen sich einge sunkene Stellen, die dem Stamme und den Zweigen ein ge wundenes Aussehen verleihen. Sind durch die Behandlung mit Karbolineum die Schildläuse getötet worden, so wird sich bald ein frisches, kräftiges Wachstum zeigen, beson ders wenn dem Baume durch eine gute Düngung nachge holfen wurde. Werden Unterkulturen unter den Obstbäumen betrie ben, so muß beim Bespritzen mit Karbolineum besonders vorsichtig verfahren werden. Wenn auch zur Zeit der An wendung meistens keine Gemüsepflanzen unter den Bäu men stehen, so kann es immer doch vorkommen, daß ein zelne Felder mit Wintersalat, Grünkohl oder Rosenkohl bestellt sind. Die Pflanzen sind vor einer Beschädigung durch Karbolineum zu schützen. (Fortsetzung folgt.) Wie bekämpft man am besten Blatt-, Schild- und Schmierläuse? Diese Plagegeister, mit denen wohl jeder Handelsgärtner in seinen Kulturen Bekanntschaft macht, treten in den Gewächshauskulturen zu jeder Jahreszeit auf. Die Bekämpfung der Blattläuse ist noch am leichtesten durchzuführen, da sie weniger widerstandsfähig sind, als die anderen Pflanzenlausgattungen. Das wirksamste Mittel gegen Blattläuse ist 1—2 % iger Tabakextrakt. Schwie- j riger ist die Vertreibung und Unschädlichmachung der Schildläuse, weil sie von Natur aus besser geschützt sind. Chemische Mittel allein helfen nicht, auch tun sie häufig den Kulturen nicht gut. Treten die Schildläuse im Freien an Obstbäumen auf, so entfernt man sie zumeist mit einer j Drahtbürste und reibt dann mit einer 2 %igen Tabak- i extraktlösung und mit Lauge nach. Auch Palmen werden nicht selten von diesen Schmarotzern heimgesucht; in die- ' sem Fälle muß man die Tiere vorsichtig mit einem kleinen ; Holzspatel ablösen, dann wäscht man die Wedel erst mit l %igem Tabakextrakt und dann noch mit Wasser ab. Schmierläuse befallen mit Vorliebe Kakteen, und hat sich ' gegen jene Hartpetroleum in 2 %iger Konzentration sehr ; gut bewährt. (Volkswirtschaft u. Gesetzeskunde. ] Wie wird sich die neue Sonntagsruhe im Handelsgewerbe gestalten? Seit einer Reihe von Jahren wird eine Regelung der Sonntagsruhe durch das Reich verlangt und die Reichs regierung ist ja bereits einmal mit einem Entwurf hervor getreten, der aber nicht allseitig gebilligt, sondern sogar von verschiedenen Gruppen der Erwerbstätigen stark be kämpft wurde. Dem seiner Zeit zurückgezogenen Entwurf ist nun ein zweiter gefolgt, der, wie man sagt, Aussicht hat, angenommen zu werden und Gesetzeskraft zu erlangen. Die Vorschriften des Entwurfes sind daher auch für die Handelsgärtner von Bedeutung, soweit sie namentlich Ladengeschäfte haben, und wir wollen sie daher teilweise im nachfolgenden wiedergeben. § 1 spricht zunächst aus, daß im Handelsgewerbe Ge hilfen, Lehrlinge und Arbeiter am ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag überhaupt nicht, an den übrigen Sonn- und Festtagen nur in folgender Weise beschäftigt werden dürfen: 1. In offenen ‘ erkaufsstellen, wozu der Blumenladen des Ha idsgärtners gehört, ist eine Be schäftigung von 3 Stunden zulässig, während bisher fünf Stunden nachgelassen waren. (§ 105b Abs. 2 der G.-O.) Es ist aber der höheren Verwaltungsbehörde die Be fugnis eingeräumt, für Orte, in denen die Bevölkerung as der Umgegend an Sonn- und Festtagen die offenen Ver kaufsstellen aufsucht, eine Beschäftigung bis zu 4 Stunden gutzuheißen. Es kann alter auch, wie bisher, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband (§ 142 der G.-O.) die Sonntagsbe schäftigung für alle oder einzelne Zweige des Handels gewerbes auf noch kürzere Zeit als 3, bzw. 4 Stunden einzuschränken oder ganz untersagen. Die Polizeibehörde kann für jährlich 6, mit Genehmi gung der höheren Verwaltungsbehörde für 10 Sonn- und Festtage, an denen besondere Verhältnisse einen weiteren Geschäftsverkehr erforderlich machen, eine Beschäftigung bis zu 10 Stunden zulassen. Auch dies war schon jetzt in der Gewerbeordnung Vorschrift, und namentlich auf die letzten 4 Wochen vor Weihnachten bezogen. 2. Im übrigen Handelsgewerbe (Kontoren, Lagerräumen usw.) kann die höhere Verwaltungsbehörde oder die Gemeinde, bzw. ein Gemeindeverband, eine Be schäftigung bis zu 2 Stunden zulassen. Freilich kann die höhere Ve waltungsbehörde diese Zahl auf 4 Stunden er weitern, wenn an den Sonn- und Festtagen sich ein wei terer Geschäftsverkehr notwendig macht. Es ist dies aber nur an 6 Sonntagen zulässig. Für Spedition, Verfrachtung, Schiffsmaklerei, überhaupt Gewerbebetriebe, welche mit der Seescliffahrt zu tun haben, kann die Sonntagsarbeit auf 5 Stunden festgesetzt werden. § 2 schreibt vor, daß die Stunden, während deren eine Beschäftigung an Sonn- und Festtagen stattfinden darf, durch Orlsstatut oder die Polizeibehörde so festzusetzen sind, daß der Besuch des öffentlichen Gottesdienstes durch die Arbeit nicht gehindert wird. Die Stunden können außerdem, wie bisher, für verschiedene Gewerbezweige verschieden festgelegt werden. § 3 erlaubt den Inhabern jüdischer Geschäfte, welche am Sabbat (Samstag) und anderen jüdischen Feiertagen ganz schließen und dies der Ortspolizeibehörde angemeldet haben, eine Beschäftigung der Angestellten jüdischen Glau bens an Sonn- und Feiertagen, mit Ausnahme des ersten Oster-, Plingst- und Weihnachtsfeiertags, bis zu fünf Stunden. § 4 bringt die Ausnahme, welche schon jetzt § 105c der G.-O. vorsieht. Die Beschränkung der Beschäftigung findet