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156 DER HANDELSGÄRTNER, Handelszeitung für den deutschen Gartenbau Nr. 20 rispen, und coronaria princeps, welche niedriger bleibt, doch ebenfalls reinweiße Farbe hat und sehr großblumig ist und eine ausgezeichnete Gruppenpflanze abgibt. Wer die Reichblütigkeit des alten Alyssum Benthamii kennt, dessen Blütezeit aber leider nur sehr kurz ist, wird anerkennen, daß die Züchtung der Sorte Benthamii compactum lila- cinum, lilablau, wohlriechend, eine große Verbesserung dieser guten alten Sommerblume bedeutet, da sie, im Früh jahr ausgesät, den ganzen Sommer über blühen soll. Da aber seine Hauptblützeit der Herbst sein soll und es sich auch durch Stecklinge vermehren läßt, dürfte seine Kultur zu billigen Topfpflanzen ein Hauptvorteil vor seiner Stamm- | art sein. (Schluß folgt.) Rechtspflege. — Stacheldrahtzaun an einem nichtöffentlichen Fuß weg. Einem Gärtnereibesitzer war von der Polizeibehörde aufgegeben worden, den an einem Fußweg befindlichen Stacheldrahtzaun zu beseitigen, desgleichen die Sträucher auf dem Wege und die Vertiefungen auszufüllen. Er wandte ein, daß es sich um einen nicht öffentlichen Weg handle und verlangte Aufhebung der Verfügung. Das preußische Ob erverwaltungsgericht erklärte jedoch die Ver fügung für berechtigt. Der Fußweg werde seit langen Zei ten von einer größeren Anzahl Personen benutzt und es handle sich deshalb um eine sicherheitspolizeiliche Anord- nung zum Schutze derselben gegen Gefahren und Beschädi gungen, die sie an ihrem Körper oder ihrer Gesundheit in folge des angebrachten Stacheldrahtes und der nahe dabei liegenden Vertiefungen und Sträucher erleiden könnten. Die Verfügung sei sonach gemäß § 10, Titel 17, Teil II des Allgem. preuß, Landrechts als gerechtfertigt zu erachten. Daß der Grundbesitzer nachträglich den Zaun einge rückt habe, habe auf die Entscheidung keinen Einfluß. Zollwesen. — Ueber die Zollforderungen der ungarischen Gärtner bringt das Organ des Bundes der Landwirte Mitteilungen, aus denen hervorgeht, daß auch die Gärtner Ungarns, trotzdem sie mit billigeren Löhnen arbeiten und auch die klimatischen Verhältnisse des Landes besser sind als bei uns, mit Zollschutzforderungen hervortreten. Es ist in einer unter dem Vorsitz des Reichstagsabgeordneten Ladislaus von Czobor abgehaltenen und von den maßgebenden gärtnerischen Vereinigungen beschickten Beratung gelungen, die Forderungen der Obstzüchter und Gärtner einheitlich zusammenzufassen. Es wurden fol gende Aenderungen des Zollschutzes in Vorschlag ge bracht: „Die Orangen, welche die heimische Obstzucht niederdrücken, sollen mit Zoll beschlagen werden. Weintrauben sollen vom 15. Ok tober bis zum 15. August mit 50 Kronen, die anderen zwei Monate hindurch mit 25 Kronen verzollt werden. Die Zollfreiheit der Wein- trauben-Postsendungen soll unbedingt aufgehoben werden. Der Zoll tarif der Obstsorten soll eingehender gegliedert und Saison zölle eingeführt werden. Außer den gedörrten Pflaumen sollen die anderen gedörrten Obstsorten der Verzollung unterworfen, die Einführung der ägyptischen Zwiebel aber wo möglich verhindert werden. Auch das frische Gemüse soll mit Saisonzöllen beschützt, der frische Paprika aber gegen den spanischen Import mit 60 Kronen, der reife und zur Bearbeitung geeignete Paprika mit 90 Kronen besteuert werden. Die Einführung verschiedener Zölle wollen sie gegen Samen, frische Blumen, trockne Blumen, einzelne Pflanzen, Sträucher, Bindemittel usw. Die Fachberatung hatte den Antrag einer Be sprechung unterzogen und größtenteils auch angenommen. Das Ela borat wird der landwirtschaftlichen Zentralstelle unterbreitet.” Dazu bemerkt das Bundesorgan, daß es bezeichnend ist, daß man sogar die Orangen, die dem inländischen Obst doch nur eine indirekte Konkurrenz machen, mit einem Zoll belegt und daß die ungarischen Gärtner und Gemüsezüchter vor allem die Einfuhr ägyptischer Zwiebeln ganz verbieten möchten, weil sich der schon bestehende Zollschutz von 5 Mk. als ungenügend erwiesen hat. Deutschland hat seine Zwiebelbauer über haupt noch nicht gegen den Wettbewerb der halbwilden Fellachen im fruchtbaren Niltal geschützt. Sehr beachtenswert ist auch die Forderung von Saison zöllen gegen die ausländische Wein-, Obst- und Gemüse einfuhr. Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. In Teil I, 3d der Anleitung für die Zollabfer tigung ist das im § 1 abgedruckte Verzeichnis derjenigen inländischen Zollstellen, über welche die Einfuhr aller zur Gattung der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge, Sträucher und sonstigen Pflanzenstoffe, welche aus Pflanzschulen, Gärten oder Gewächshäusern stammen, über die Grenzen des Reichs erfolgen darf, wie folgt zu ergänzen: Unter b Bayern ist statt „Zollabfertigungsstelle am Bahnhof Schellenberg" zu setzen „Zollabfertigungsstellen: Passau- Racklauhafen und am Bahnhof Schellenber g“. Htg_ f Vereine, Versammlungen, ^1 , Ausstellungen. J Allgemeine Leitsätze für die Bewertung der Ausstellungsgegenstände auf der Gartenbau-Ausstellung Altona 1914. Die Ausstellungsleitung der Gartenbau-Ausstellung Altona 1914 hat im Einvernehmen mit dem Gartenbau- Ausschuß beschlossen, an Stelle der bisher üblichen Prä miierung eine Bewertung der Ausstellungsgegenstände ein treten zu lassen. Diese Bewertung gärtnerischer Erzeugnisse soll ge wissermaßen einen Ausgleich für verlorene Werte für die Aussteller, eine gerechte Würdigung guter Leistungen und endlich auch diejenige künstlerischer Arbeit bezwecken. Es kämen somit drei verschiedene Gesichtspunkte in Betracht: 1. Die Geldentschädigung für Verluste der Aussteller infolge Beeinträchtigung der Pflanzen infolge des Ausstellens. Diese ist je nach Art der Pflanzen verschieden und muß daher prozentual seitens der Preisrichter festgesetzt werden, derartig, daß die Entschädigung bis zu 50 Proz. des Handelswertes der Pflanzen in Anrechnung gebracht werden kann, nach Maßgabe der verfügbaren Mittel. 2. Zu dieser reinen Geldentschädigung hinzu kommt die Bewertung der Leistungen des Züchters und zwar derartig, daß diese unter Berücksichtigung der einzelnen gleichlautenden Gruppen unter sich zu erfolgen hat. Hier kommen also gewissermaßen die Abstufungen der Leistungen nach dem früheren Prämiierungssystem in Betracht. 3. Bei Objekten, welche künstlerischer Natur sind, z. B. bei Sondergärten, Plastiken, Grabmonumen ten, Bindereiobjekten käme als dritter Gesichts punkt die Berücksichtigung dieses Momentes hinzu unter eventueller Nichtbeachtung von 1, eventuell auch 2. Die Beobachtungen nach 1, 2 und 3 werden vom Preis gericht nach Punkten festgelegt und ist maßgebend die Durchschnittszahl der abgegebenen Punkte der Preisrich ter. Die Gesamtbewertung darf nicht 75 Proz. des Han delswertes überschreiten. Der Punkt wird mit 5 Mark bewertet und wird sich demzufolge bei höheren Leistungen die Anzahl der Punkte entsprechend erhöhen. Die für jede Ausstellung zur Verfügung der Preisrich ter stehende Geldsumme sowie Ehrenpreise werden vor Beginn der Preisrichterarbeit bekannt gegeben. Zurzeit stehen folgende Summen zur Verfügung: a) für die Dauer-Ausstellungen 25000 Mk.; b) für Sonder-Ausstellungen 67 000 Mk,; für die Preis richter 8000 Mk,, also im ganzen 100000 Mk,