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unterschrieben worden ist, ein Mangel vorliegt, kein Ein wand gegen die Rechtsverbindlichkeit der später im In land auf den Wechsel gesetzten Erklärungen entnommen werden. Auch ist eine Wechselerklärung, durch die sich ein Deutscher einem anderen Deutschen verpflichtet, gül tig, wenn sie auch nur den Anforderungen der deutschen Gesetze entspricht. Die Form des Protestes und die Form der übrigen Handlungen, die zur Ausübung oder Erhaltung des Wechselrechtes erforderlich sind, bestimmen sich nach den Gesetzen des Staates, in dessen Gebiet der Protest zu erheben oder die Handlung vorzunehmen ist, Im großen ganzen sind diese Fragen ja bereits jetzt in unserer Wech selordnung in Artikel 84 ff. in dieser Weise geregelt ge wesen, Auch die Bestimmungen über den eigenen Wech sel, sowie über die Formalitäten der Protesterhebung brin gen Neuerungen nicht. Insbesondere hat der deutsche Ent wurf davon keinen Gebrauch gemacht, daß an die Stelle des Protestes auch Privaterklärungen mit bindender Kraft treten können. Diese neue Wechselordnung nach den Haager Be schlüssen, von der anzunehmen ist, daß sie Rechtskraft er langt, hat den Vorteil, daß sie das Wechselrecht internatio nal erledigt. Die Grundzüge derselben gelten also auch in allen den Staaten, welche an der Konferenz seinerzeit teil genommen haben. Es ist allerdings den einzelnen Staaten überlassen worden, einzelne Ausnahmebestimmungen zu treffen. Deutschland hat von den meisten dieser Vorrechte keinen Gebrauch gemacht. Volkswirtschaft. — Das Ergebnis der Gärtnerei-Statistik im Königreich Sachsen vom Mai 1911, die der preußischen von 1906 folgte, ist jetzt im Druck erschienen. Gezählt wurden 3765 Gärt nereien mit 17 497 erwerbstätigen Personen. Einbegriffen sind Privatgärtnereien und die dem Staat und Behörden zugehörigen, “Rechtspflege. — Begleiterscheinungen eines Gärtnerstreiks. Im Juni 1913 fand man eines Tages in Köln-Bayen thal bei der Walterschen Gärtnerei an den Telegraphen stangen, Straßenbahnmasten, Türen und Briefkästen einen Zettel folgenden Inhalts angeklebt: „Achtung Gärtner! Wegen Nichtanerkennung des Tarifvertrages ist über die Firma Otto Walter, Gärtnerei, Goltsteinstraße, die Sperre verhängt. Jetzige Löhne: 25 Mk. Pro Woche?? Nein, pro Monat!! Lohn pro Stunde demnach 30 Pfg, Jeder Gärtner meide den Betrieb! Allgemeiner Deutscher Gärtnerverein.“ Wegen dieser Zettel wurden die Gärtner Franz Schulze und Otto Schleinitz aus Köln, die beide dem Vorstand des Allgemeinen Deutschen Gärtner vereins angehörten, unter Anklage gestellt, da sie sich der üblen Nachrede, bzw. Beleidigung Otto Walter gegenüber schuldig gemacht haben sollten. Das Schöffengericht verurteilte sie zu je 30 Mk. Geldstrafe; die Strafkam mer sprach Schulze frei und verurteilte Schleinitz zu 100 Mk. Geldstrafe. Das Oberlandesgericht Köln verwarf die dagegen eingelegte Revision. Ueble Nachrede wurde nicht angenommen, da der Tarif tatsächlich nicht korrekt eingehalten sei, wohl aber Beleidigung. Durch die Zettel habe man W. in der öffentlichen Meinung herabwür digen wollen. Er sollte vor der Oeffentlichkeit bloßgestellt werden. Die Absicht der Beleidigung gehe aus den Zet teln hervor, die Schleinitz verfaßt habe. Ihm sei der Schutz des § 193 zu versagen, während man ihn Schulze zugebil ligt habe. Bei der Strafausmessung habe man berücksich tigt, daß das Vergehen des Schleinitz ein gemeingefähr liches gewesen sei und Walter schwer geschädigt habe. — Gehört ein Gärtner, der zugleich Dienste als Jäger verrichtet, zum Gesinde? Ein Gutsgärtner in Stallu- pönen, der auch Jagd ausübte, war gröblich beschimpft worden und hatte den Dienst verlassen. Da er zum Gesinde gerechnet wurde, erhob man Anklage gegen ihn, weil er vorzeitig unbefugt seinen Dienst verlassen habe. Er wurde auch zu einer Geldstrafe verurteilt. Diese Entscheidung focht der Verurteilte an, der sich nicht zum Gesinde rech nete, sich nicht beschimpfen lassen brauche und auch nicht zu untergeordneten Arbeiten, wie Besenbinden usw. herangezogen werden könne. Das Kammergericht hob auch die Entscheidung auf und wies die Sache an die Straf kammer zurück, indem es darauf hinwies, daß im allge meinen nur zum Gesinde zu rechnen sei, wer in die häus liche Gemeinschaft aufgenommen sei, und untergeord nete Dienste von häuslicher Art auf bestimmte Zeit, d. h. nicht nur zur Aushilfe, gegen Vergütung in Geld oder Naturalien leiste. Man wird nun bei einem Gärtner wohl nicht annehmen wollen, daß er „untergeordnete Dienste von häuslicher Art“ leistet. Möglich ist freilich alles, und man darf daher auf den weiteren Ausgang der Sache gespannt sein. =========== I Handel und Verkehr, Zollwesen, m =====e Der Handel der Niederlande in Blumen ¬ zwiebeln im Jahre 1913. Die Einfuhr von Blumenzwiebeln und Blumenzwie belgewächsen zum Verbrauch nach den Niederlanden stellte sich im Jahre 1913 und in den beiden vorhergehen den Jahren 1912 und 1911 wie folgt: Herkunftsländer 1911 Me 1912 n g e in Ki 1913 1 c Großbritannien und Irland . 697 800 1 030 400 720 000 Deutschland u: Oesterreich 43 200 91400 69 800 Frankreich, Belgien, Italien, Spanien, Portugal u. Grie chenland 711800 803 100 785 900 Türkei 4 300 2 800 4 900 Skandinavien und Dänemark 3 000 5 000 1600 Rußland 400 1000 400 Japan 99 900 167 400 256 900 Ver. Staaten von Amerika 137 200 115 600 167 400 Andere Länder 103 400 121 600 170 800 Zusammen . 1 801 000 2 338 300 2 177 700 Die Ziffern für die Ausfuhr aus den Niederlanden in denselben Jahren werden, wie folgt, angegeben: Bestimmungsländer Großbritannien und Irland . Deutschland u. Oesterreich Skandinavien u. Dänemark Rußland Frankreich, Belgien, Italien, Spanien, Portugal, Grie chenland u. Türkei . . . Verein. Staaten v. Amerika Andere Länder 1911 1912 1913 Menge in Kilo 6058 200 7 752 600 10192 500 4 854 600 5 771 000 5 204 900 1684 300 2 107000 2011600 615 400 882 500 841600 951300 2141200 1008 000 2 938 900 3 815 000 5413 900 205 700 281600 288400 Zusammen . 17 308400 22 751500 24960 900 Hiernach ist die letztjährige Einfuhr nach den Nieder landen um 160 600 kg gegen 1912 zurückgeblieben, die Aus fuhr hat aber um 2 209 400 kg zugenommen. Im einzelnen ist zu bemerken, daß sowohl die Einfuhr aus Deutschland und Oesterreich als auch die Ausfuhr nach diesen beiden Ländern abgenommen hat, die erstere um 21 600 kg und die letztere um 566 100 kg. Aus Großbritannien und Irland sind dagegen zwar 310 400 kg weniger eingeführt worden, in dessen hat sich die Ausfuhr dorthin um 2 439 900 kg ge hoben, während bei den Vereinigten Staaten von Amerika Einfuhr wie Ausfuhr gestiegen ist. Es wurden von dort 51 800 kg mehr eingeführt und dorthin 1 598 900 kg mehr ausgeführt. (Bericht des Kaiserl. Generalkonsulats in Amsterdam.)