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schäften auch bei dauernder Anwendung auf dem gleichen Grundstück Mängel entwik- kelt, die ihn — ich will einmal sagen — mit Vorsicht genießbar machen! Und dann gibt es nichts törichteres, als die übliche Verwendung des Stallmistes, der vor der Bepflanzung beim Rigolen, ja meistens noch viel zu tief gegeben wird. Ehe die neuen Wurzeln der Pflänzlinge sich gebildet haben, sind bei richtigem, d. h. flachem Eindringen des Stall mistes dessen Nährstoffe vom Wasser herausgelaugt und in den unerreichbaren Untergrund entführt. Und wenn der Dünger auf die Sohle des Rigolgrabens gebracht wird, was ein häufiger und noch viel größerer Fehler ist, dann vertorft er, zersetzt sich nicht, seine Nährstoffe werden nicht aufnahmefähig, weil die zur Atmung, zum Leben und Arbeiten notwendigen zersetzenden Bakterien nicht so tief hinabdringen. Er bleibt tote, wertlose Masse. Endlich wird der Stalldünger von Jahr zu Jahr nicht nur teurer, sondern auch knapper. Allerdings hinter lassen auch Schweine und Gänse keinen lieblichen Duft, aber sie geben doch wenigstens Mist. Das tun Automobile nicht, und die Pferdezahl nimmt immer mehr ab und die Automobile nehmen zu. In den meisten Gegenden ist selten unter 25 bis 30 Pf. für 50 kg mit selbst zu zahlender Anfuhr und Löhnen für Ladung Dünger zu kaufen, und meistens schwankt jetzt der Preis zwischen 35 und 40 Pf. Nur in den Großstädten, wie in Berlin, ist Pferdedünger noch für .6 bis 10 Pf. zu günstiger Zeit zu haben. Aber die teuren Frachten, welche den Doppelwaggon auch auf 60 bis 100 Mk, bringen, den einzelnen Zentner alles in allem auf 30 bis 45 Pf. ! So spricht alles dafür, daß der Baumschulist sich viel mehr als bisher der Kunstdüngung bedienen soll, welche die angeblichen Mängel bei richtiger, d. h. sachgemäßer Anwendung, durchaus nicht aufweisen. Es fragt sich nur, welche Kunstdüngemittel und in wel chen Gaben sie am besten wirken. (Schluß folgt.) (Volkswirtschaft u. Gesetzeskunde. Was wird uns die neue Wechselordnung bringen? III, (Schluß.) Der Ehreneintritt im Wechselrecht besteht darin, daß eine Ehrenannahme oder eine Ehrenzahlung erfolgt. Der Aussteller sowohl als auch jeder Indossant kann eine Person angeben, die im Notfall annehmen oder zahlen soll. Der Wechsel kann zu Ehren eines jeden Wech selverpflichteten angenommen oder bezahlt werden. Wer zu Ehren annimmt oder zahlt, ist verpflichtet, den Wech selverpflichteten, für den er eintritt, unverzüglich hiervon zu benachrichtigen. Wer zu Ehren annimmt, haftet dem Inhaber und den Nachmännern desjenigen, für den er ein getreten ist in der gleichen Weise wie dieser selbst. Die Ehrenannahme wird auf dem Wechsel vermerkt und ist vom Annehmenden zu unterschreiben. Ist nicht gesagt, für wen sie erfolgt, so gilt sie für den Aussteller. Sie ist in allen Fällen zulässig, in denen der Inhaber vor Verfall Rückgriff nehmen kann, es sei denn, daß es sich um einen Wechsel handelt, dessen Vorlegung zur Annahme ver boten ist. Der Inhaber kann die Ehrenannahme zurück weisen, auch wenn sie von einer Notadresse angeboten wird. Die Ehrenzahlung ist in allen Fällen zulässig, in dem der Inhaber bei Verfall oder vor Verfall Rückgriff nehmen kann. Sie muß spätestens am Tage nach Ablauf der Frist für die Erhebung des Protestes mangels Zahlung stattfin den. Ist der Wechsel zu Ehren angenommen, oder sind Personen angegeben, die im Notfälle zahlen sollen, so muß der Inhaber spätestens am Tage nach Ablauf der Frist für die Erhebung des Protestes mangels Zahlung den Wechsel allen diesen Stellen am Zahlungsorte vorlegen und gege benenfalls Protest wegen unterbliebener Ehrenzahlung er heben. Wird der Protest nicht rechtzeitig erhoben, so wird derjenige, der die Notadresse angegeben hat, oder zu dessen Ehren der Wechsel angenommen worden ist und seine Nachmänner frei. Die Ehrenzahlung muß den vollen Betrag umfassen, den der Wechselverpflichtete, für den sie stattfindet, mit Ausnahme der Provision. Weist der Inhaber eine solche Ehrenzahlung zurück, so verliert er den Rückgriff gegen diejenigen, die freigeworden wären. Ueber die Ehrenzahlung ist auf dem Wechsel eine Quit tung auszustellen, die denjenigen bezeichnet, für den be zahlt wird. Fehlt die Bezeichnung, so gilt die Zahlung für den Aussteller. Der Wechsel und der etwa erhobene Pro test sind dem Ehrenzahler auszuhändigen. Der Ehrenzahler kann übrigens den Wechsel nicht weiter indossieren. Die Nachmänner des Wechselverpflichteten, für den gezahlt worden ist, werden frei. Sind mehrere Ehrenzahlungen an geboten, so gebührt derjenigen der Vorzug, durch welche die meisten Wechselverpflichteten frei werden. Was die W echselvervielfältigungen und Ab schriften anlangt, so ist etwas wesentliches nicht geändert worden. Die V orschriften über Fälschung und Ände rungen des Wechsels sind allgemeiner gehalten. Es wird bestimmt, daß durch eine gefälschte Unterschrift die Gültigkeit der anderen Unterschriften nicht berührt wird. Wird .der Text eines Wechsels geändert, so haften die jenigen, die den Wechsel nach der Aenderung unterschrie ben haben, entsprechend dem geänderten Text, Wer früher unterschrieben hat, für den gilt der ursprüngliche Text, In den Bestimmungen über die V erjährung sind die Unterschiede, ob ein Wechsel in Europa, oder in Asien oder in Afrika oder gar in Island, oder sonstwo zu zahlen ist, mit Recht gefallen. Sie hatten nur für eine Zeit Sinn, in welcher das Verkehrswesen noch nicht in dem Maße ausgebildet war, wie heute. Die Bestimmungen lauten heute dahin: Die wechselmäßigen Ansprüche verjähren gegen den Annehmer, wie heute in drei Jahren, Die Ansprüche des Inhabers gegen die Indossanten und gegen den Aussteller verjähren in einem Jahre, Vom Tage der Protesterhebung an oder falls „ohne Kosten" vermerkt ist, vom Verfalltage an. Die Rückgriffansprüche der Indossanten gegeneinander und gegen den Aussteller verjähren in 6 Monaten, von dem Tage an, an dem der Wechsel vom Indossanten eingelöst oder ihm gegenüber gerichtlich geltend gemacht worden ist. Die Unterbrechung der Verjährung wirkt nur gegen den Wechselverpflichteten, bei dem die Tatsache einge treten ist, die die Unterbrechung bewirkt, nicht auch für die anderen. Verfällt der Wechsel an einem gesetzlichen Feiertage, so kann die Zahlung erst am nächsten Werktage verlangt werden. Auch die Protesterhebung und die Vorlegung zur Annahme können nur an einem Werktage stattfinden. Bei der Berechnung der Fristen wird der Tag, von dem sie zu laufen beginnen, nicht mitgezählt. Respekttage gibt es nicht. Eine wesentliche Neuerung bringen Artikel 74 ff., wel che den Geltungsbereich der gesetzlichen Vorschriften betreffen. Die Fähigkeit einer Person, sich wechselmäßig zu verpflichten, bestimmt sich darnach nach dem Gesetze des Staates, dem sie angehört. Wer darnach nicht wech selfähig ist, wird aber trotzdem wechselmäßig verpflichtet, wenn er die Verbindlichkeit im Gebiet eines Staates über nommen hat, nach dessen Gesetzen er wechselfähig wäre. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn die Ver bindlichkeit von einem Deutschen im Auslande übernom men worden ist. Die Form einer Wechselerklärung bestimmt sich nach dem Gesetz des Staates, in dessen Gebiete die Erklärung unterschrieben worden ist. Entspricht jedoch eine Wech selerklärung den Anforderungen der deutschen Gesetze, I so kann daraus, daß nach den Gesetzen des Ortes, wo