Volltext Seite (XML)
Nr. 16. Freitag, den 17. April 1914. XVI. Jahrgang. Der Handelsgärtner Abonnementspreis bei direktem Bezug vomVerlag: für Deutschland, Oesterreich und Luxemburg M.5.—, für das Ausland M. 8.—, durch die Poet oder den Buchhandel M. 20.— pro Kalenderjahr. Ausgabe jeden Freitag. Handelszeitung für den deutschen Gartenbau Begründet von Otto Thalacker. - Verlag: Thalacker & Schwarz, Leipzig-R., Gomenlusstr. 17. Inserate 30 Pfennige für die vier- gespaltene Nonpareille - Zeile auf dem Umschlag 40 Pfennige, im Beklameteil M. 1— für die sweigespaltene 105 mm breite Petit-Zeile. Das Abonnement gilt fortlaufend u. kann nur durch Abbestellung 14 Tage vor Jahresschluß aufgehoben werden Beachtenswerte Artikel in vorliegender Nummer: Wer hat die Krankenkassenbeiträge für Lehrlinge zu zahlen ? Windende Loniceren. 11. (Schluß.) Zur Reformierung unserer Gärtnerlehranstalten. Handelskammerberichte: Berlin. II. Kultur, Pflanzenkrankheiten und Schädlinge, Handel, Unterrichtswesen, Lohn bewegung, Vermischtes, Fragekasten für Rechtsangelegenheiten, Praxis u. Wissenschaft,Pflanzenkrankheiten, Bücherschau.—Marktberichte usw. Wer hat die Krankenkassenbeiträge für Lehrlinge zu zahlen? Nachdem die Reichsversicherungsordnung die Kran kenversicherungspflicht ausgedehnt hat, sind auch alle Lehrlinge jetzt versicherungspflichtig geworden, gleichviel in welchen Betrieben sie beschäftigt werden. Früher waren die Lehrlinge nicht allgemein versichert. Ein Lehr ling, der z. B. weder Kost und Wohnung beim Lehrherrn, noch ein Taschengeld von diesem bezog, war in die Ver sicherung nicht eingeschlossen, denn irgendein Entgelt war die Voraussetzung für seine Versicherungspflicht. Der § 165 der neuen Reichsversicherungsordnung sagt dagegen: Für den Fall der Krankheit werden versichert: „Lehrlinge“, und im Absatz 2 heißt es weiter: Voraus setzung ist für die in Abs. 1 unter Nr. 1 — 5 und Nr. 7 Be zeichneten, mit Ausnahme der Lehrlinge, daß sie gegen Entgelt beschäftigt werden. Diese Ausnahme ist ge macht worden, um eben allen Lehrlingen die Wohltat der Krankenversicherung zukommen zu lassen. Daran ändert es auch nichts, daß z. B. ein Handelsgärtner nicht nur nichts gewährt, sondern auch noch Lehrgeld empfängt, wie es namentlich an großen Plätzen, wo der Lehrling nicht ins Hauswesen aufgenommen wird, vielfach der Fall ist. Nur Lehrlinge, welche im Betrieb ihrer Eltern beschäftigt wer den, sind von der Versicherungspflicht befreit, so lange die Tätigkeit im elterlichen Betriebe währt (§ 174 der Reichs versicherungsordnung). Der Lehrling hat also aus seinem Versicherungsverhält- nis Krankenhilfe, d. h. Krankenpflege und Krankengeld, auch Krankenhaus- oder Hauspflege, zu beanspruchen. Lehrlinge in der Landwirtschaft und in der landwirtschaft lichen Gärtnerei erhalten nach § 494 Abs. 1 der R.V.O. kein Krankengeld. Nun müssen natürlich für die versicherten Lehrlinge auch die entsprechenden Beiträge gezahlt werden. Wie werden sie berechnet? Wer hat sie zu bezahlen? Die Beiträge sind nach § 385 der R.V.O, in Hundert steln des Grundlohnes zu bemessen. Nun haben aber Lehr linge meist keinen Lohn. Trotzdem setzt die Satzung der betreffenden Krankenkasse einen Grundlohn auch für Lehr linge fest, und zwar nach dem durchschnittlichen Tages entgelt, wie es für junge Leute nach § 150 Abs. 2 derR.V.O. als Arbeitslohn festgesetzt werden soll. Nach § 494 der R.V.O, sind die Beiträge bei Lehrlingen entsprechend zu er mäßigen. Wer zahlt aber für die Lehrlinge, die gar kein Entgelt beziehen, den Krankenversicherungsbeitrag? Nach der R.V.O. soll der Lehrherr an sich den ganzen Beitrag für solche Lehrlinge bezahlen, die keinerlei Entgelt erhalten, da er eben aus einem Entgelt nicht bezahlt werden kann. Es darf auch nicht eine Vereinbarung getroffen wer den, wonach der Lehrling seinen Anteil zahlen soll, denn eine solche Vereinbarung ist nicht nur an sich ungültig, sondern sogar nach §§139, 140 der R.V.O. als strafbar an zusehen. Nach § 139 ist es den Arbeitgebern und ihren Angestellten verboten, durch Uebereinkunft oder Arbeits ordnung zum Nachteil der Versicherten die Anwendung der Vorschriften des Gesetzes ganz oder teilweise auszuschlie ßen, § 140 aber belegt diejenigen, welche sich ein solches Vergehen zuschulden kommen lassen, mit Geldstrafe bis zu 300 Mark oder mit Haft, sofern nicht nach anderen Ge setzen noch eine härtere Strafe eintreten kann. Für zulässig muß man dagegen nach dem Wortlaut des Gesetzes eine Vereinbarung gelten lasssen, in welcher der gesetzliche Vertreter des Lehrlings sich verpflichtet, den Beitrag des Lehrlings bezahlen zu wollen. Auch der große Kommentar von Hoffmann hält dies für erlaubt (S, 513), Die zweite Lehrlings-Kategorie, welche ge gen Entgelt beschäftigt wird, also entweder nur Sach bezüge (Kost, Wohnung, Kleidung) oder nur Lohn oder Kostgeld oder Taschengeld oder beides verbunden erhält, ist verpflichtet, den Beitragsanteil abzuführen, und der Lehrherr kann ihn wöchentlich vom Entgelt abziehen und hat ihn nach den gesetzlichen Vorschriften an die zustän dige Krankenkasse abzuführen. Besteht das Entgelt aus Sachbezügen, so kann die oberste Verwaltungsbehörde (in Preußen der Minister für Handel und Gewerbe, in Sachsen das Ministerium des In nern) nach § 394 der Reichsversicherungs-Ordnung Bestim mungen treffen, wie der Beitragsanteil zu erstatten ist. Sollte die Zahlung der Beiträge vom Lehrherrn einmal nicht rechtzeitig bewirkt worden sein, so hat die zuständige Kran- kenkasse trotzdem dem Erkrankten die Leistungen zukom men zu lassen. Die Kassenverwaltungen setzen sich in sol chen Fällen dann mit dem Lehrherrn des Versicherungs pflichtigen zwecks Entrichtung der rückständigen Beiträge ins Einvernehmen und veranlassen das weitere. Vielfach ist noch die Meinung verbreitet, daß Lehrlinge ohne Entgelt außerhalb der Versicherung stünden. Wir haben deshalb diese Ausführungen für notwendig gehalten. Praxis und Wissenschaft. ^F= - Windende Loniceren. II. (Schluß.) Wir kommen nun zu den nordamerikanischen Arten. Die bemerkenswertesten und für die Gartenkultur wich tigsten sind folgende: L. flava. Die erste Erwähnung dieser Pflanze in einem botanischen Werk geschah im Jahre 1802, Sie wurde in Südkarolina aufgefunden und findet sich weiter auch in