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118 DER HANDELSGÄRTNER, Handelszeitung für den deutschen Gartenbau Nr. 15 vermerkt und ihm darüber Quittung erteilt wird. Der In haber muß ihm ferner eine beglaubigte Abschrift des Wech sels und den Protest aushändigen, um den weiteren Rück griff zu ermöglichen. In den Vorschriften über den Rückwechsel sind Aenderungen nicht eingetreten. Mit der VersäumungderFristenfürdieVor- legung eines Wechsels, der auf Sicht oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lautet, sowie für die Er hebung des Protestes mangels Annahme oder mangels Zah lung und für die Vorlegung zur Zahlung im Falle des Ver merkes „ohne Kosten“, verliert der Inhaber seine Rechte gegen die Indossanten, den Aussteller und alle anderen Wechselverpflichteten, mit Ausnahme des Annehmers. Versäumt der Inhaber die vom Aussteller für die Vor legung zur Annahme vorgeschriebene Frist, so verliert er das Recht, mangels Annahme und mangels Zahlung Rück griff zu nehmen, sofern nicht der Wortlaut des Vermerkes ergibt, daß der Aussteller nur die Haftung für die Annahme hat ausschließen wollen. Ist die Frist für die Vorlegung in einem Indossament enthalten, so kann sich nur der Indos sant darauf berufen. Ist man an der rechtzeitigen Vorlegung des Wechsels oder der rechtzeitigen Protesterhebung durch ein unüberwindliches Hindernis außerstande (höhere Gewalt), so werden die für diese Handlungen be stimmten Fristen verlängert. Der Inhaber ist verpflichtet, seinen unmittelbaren Vor mann unverzüglich davon zu benachrichtigen und die Benachrichtigung, unter Beifügung des Tages und Ortes, sowie seiner Unterschrift auf dem Wechsel oder einem Anhang zu vermerken. • Fällt die höhere Gewalt weg, so muß der Inhaber den Wechsel unverzüglich zur Annahme oder zur Zahlung vor legen und gegebenen Falles Protest erheben lassen. Dauert die höhere Gewalt länger als 30 Tage nach Verfall, so kann Rückgriff genommen werden, ohne daß es der Vorlegung oder der Protesterhebung bedarf. Bei Wechseln, die auf Sicht oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten, läuft die 30tägige Frist von dem Tage, an dem der Inhaber seinen Vormann von dem Falle der höheren Gewalt benachrichtigt hat. Diese Nachricht kann schon vor Ablauf der Vor legungsfrist gegeben werden. Dabei gelten, wie ausdrück lich betont wird, Tatsachen, die rein persönlich den Inhaber oder denjenigen betreffen, den er beauftragt hat, den Wech sel vorzulegen oder Protest zu erheben, nicht als Fälle „höherer Gewalt“. In einem Schlußartikel kommen wir auf den Ehrenein tritt, die Verjährung und den eigenen Wechsel zu sprechen. Vereine und Versammlungen. Der Verein deutscher Rosenfreunde hält seinen dies jährigen Kongreß auf Einladung des Vereins pfälzischer Rosenfreunde in Zweibrücken ab, wo bekanntlich ein prächtiger Rosengarten geschaffen wurde. Mit diesem Kon greß ist eine Ausstellung ausgepflanzter Rosen, sowie eine Rosenschnittblumen-Ausstellung für Berufsgärtner und Rosenliebhaber beider Vereine verbunden. Die bedeutend sten Firmen und Rosenzüchter Deutschlands, Luxemburgs und Hollands haben schon im Frühjahr 1913 mit ihren An pflanzungen im Rosengarten begonnen und werden diese Anpflanzungen zurzeit vollendet. Im ganzen kommen ca. 42 000 Rosen in den verschiedensten Arten und in mehr als 2000 Sorten, einschließlich der allerletzten Neuheiten, zur Auspflanzung, so daß in den Kongreßtagen vom 27. bis 29. Juni ein herrlicher Flor die von nah und fern herbeigeeilten Teilnehmer erfreuen dürfte, Unterrichtswesen. Lehrgang für Blumenbinderei. Die Königliche Gärtnerlehranstalt in Berlin -Dahlem bittet uns, bekannt zu geben, daß die Anmeldungen zu dem Lehrgang für Blumenbinderei an der Königlichen Gärtnerlehranstalt möglichst umgehend zu bewirken sind. Der letzte Termin für die Anmeldungen ist der 30. April. Es soll nochmals | darauf hingewiesen werden, daß der Lehrgang in erster ; Linie für vorgeschrittene Berufsangehörige bestimmt ist. Es wird zwar eine nur zweijährige Praxis in der Blumen binderei zur Bedingung gemacht, aber den meisten Nutzen vom Lehrgang werden Herren und Damen mit mehrjähriger I Praxis haben, da der Lehrstoff schon gewisse Kenntnisse ' und vor allem die technische Fertigkeit des Hörers voraus setzt. Für Stipendien und Unterrichtszwecke sind von ver schiedenen Vereinen der Blumengeschäftsinhaber sowie von Fachleuten Geldbeträge, die bereits die stattliche Höh« von über 1000 Mark erreicht haben, zur Verfügung gestellt. Bewerbungen um Erlangung von Stipendien sind an den Verband deutscher Blumengeschäftsinhaber, Berlin S. 42, zu richten. Lohnbewegung. Ueber die Lohnbewegung in den Landschaftsgärtne reien von Hamburg und Umgegend läßt sich die „Deutsche Arbeitgeber-Zeitung“ in ihrer Nr. 12 folgendermaßen aus: Bisher befanden sich die „Vereinigung der Landschaftsgärt ner von Hamburg, Altona, Wandsbek und Umgegend“ und die Organisation der Gehilfen in einem Vertragsverhältnis. Der Vertrag wurde von letzterer vor etwa einem Viertel jahr auf den 15. März ds. Js. gekündigt. Gleichzeitig wurden Forderungen für eine Tariferneuerung gestellt, welche nach eingehendster Prüfung durch die Vereinigung der Gärtnerei besitzer als unannehmbar bezeichnet werden mußten und auch nicht geeignet erschienen, um als Unterlage für er sprießliche Verhandlungen zu dienen. Nicht nur wurde für eine zweijährige Vertragsperiode eine Erhöhung der Stun denlöhne um etwa 20 Prozent gefordert, wodurch das Jah reseinkommen eines Gehilfen um etwa 300 Mk. gestiegen i wäre, sondern außerdem eine Verkürzung der wöchent lichen Arbeitszeit um drei Stunden. Aber ganz abgesehen hiervon, wurden Forderungen prinzipieller Natur gestellt, die auch Fernstehende recht eigentümlich anmuten mußten. So sollten die Gärtnereibetriebe bei Streitigkeiten über Ar- beits- und Lohnverhältnisse künftig dem Gewerbegericht, entgegen den gesetzlichen Bestimmungen, unterstellt wer- । den. Ferner wurde die Forderung gestellt, daß von den Par- I teien zivilrechtliche Ansprüche aus dem Vertrage nicht er- i hoben werden dürfen. Sogar das Radfahren während der Arbeitszeit sollte untersagt sein. Diese wenigen Proben werden hinreichend sein, um die Auffassung der Land schaftsgärtnereibesitzer genügend zu rechtfertigen, daß von Verhandlungen auf der Grundlage der Forderungen der Ge hilfen eine Einigung nicht zu erwarten war. Diese Auffas sung wurde der Gehilfenorganisation schriftlich mitgeteilt und derselben gleichzeitig anheimgestellt, die Forderungen einer Revision zu unterziehen und geeignetere Vorschläge für eine Vertragserneuerung zu machen. Von der Gehilfen organisation lief eine ausweichende Antwort ein. Die Ar beitgeberorganisation wiederholte ihre Stellungnahme und brachte positiv zum Ausdruck, daß Verhandlungen abge lehnt würden, solange nicht andere Vorschläge von Seiten der Gehilfen vorlägen. Da diesem Wunsche von seifen der Gehilfenorganisation nicht entsprochen wurde, faßte die „Vereinigung der Landschaftsgärtner von Hamburg, Altona, Wandsbek und Umgegend“ in einer fast vollzählig besuch ten Generalversammlung am 6, März den einstimmigen Be schluß, von einer Vertragserneuerung Abstand zu nehmen. Um den Zeitverhältnissen aber Rechnung zu tragen, wurde gleichzeitig beschlossen, ab 15. März ds .Js. Erhöhung des Stundenlohnes für geübte Gehilfen von 2 Pf. eintreten zu lassen. Vermischtes. Studienreise nach Holland. Einer Anregung aus den Kreisen ihres Fachausschusses für den Frucht- und Gemüse handel folgend, hat die Hamburger Detaillistenkammer be schlossen, eine Reisekommission nach Holland zwecks Stu diums der daselbst bestehenden Einrichtungen und Veran staltungen des Gemüsehandels, sowie der Gemüsemärkte zu entsenden und aus ihren Mitteln den Teilnehmern der Kommission einen Zuschuß zu den Kosten der Reise zu be-