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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 16.1914
- Erscheinungsdatum
- 1914
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-191400003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19140000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19140000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Bemerkung
- Heft Nr. 12 in der Vorlage nicht vorhanden
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 16.1914
-
- Ausgabe Nr. 1, 2. Januar 1914 1
- Ausgabe Nr. 2, 9. Januar 1914 9
- Ausgabe Nr. 3, 16. Januar 1914 17
- Ausgabe Nr. 4, 23. Januar 1914 25
- Ausgabe Nr. 5, 30. Januar 1914 33
- Ausgabe Nr. 6, 6. Februar 1914 41
- Ausgabe Nr. 7, 13. Februar 1914 49
- Ausgabe Nr. 8, 20. Februar 1914 57
- Ausgabe Nr. 9, 27. Februar 1914 65
- Ausgabe Nr. 10, 6. März 1914 73
- Ausgabe Nr. 11, 13. März 1914 81
- Ausgabe Nr. 13, 27. März 1914 97
- Ausgabe Nr. 14, 3. April 1914 105
- Ausgabe Nr. 15, 10. April 1914 113
- Ausgabe Nr. 16, 17. April 1914 121
- Ausgabe Nr. 17, 24. April 1914 129
- Ausgabe Nr. 18, 1. Mai 1914 137
- Ausgabe Nr. 19, 8. Mai 1914 145
- Ausgabe Nr. 20, 15. Mai 1914 153
- Ausgabe Nr. 21, 22. Mai 1914 161
- Ausgabe Nr. 22, 29. Mai 1914 169
- Ausgabe Nr. 23, 5. Juni 1914 177
- Ausgabe Nr. 24, 12. Juni 1914 185
- Ausgabe Nr. 25, 19. Juni 1914 193
- Ausgabe Nr. 26, 26. Juni 1914 201
- Ausgabe Nr. 27, 3. Juli 1914 209
- Ausgabe Nr. 28, 10. Juli 1914 217
- Ausgabe Nr. 29, 17. Juli 1914 225
- Ausgabe Nr. 30, 24. Juli 1914 233
- Ausgabe Nr. 31, 31. Juli 1914 241
- Ausgabe Nr. 32, 7. August 1914 249
- Ausgabe Nr. 33 u. 34, 21. August 1914 257
- Ausgabe Nr. 35 u. 36, 28. August 1914 261
- Ausgabe Nr. 37, 11. September 1914 265
- Ausgabe Nr. 38 u. 39, 25. September 1914 273
- Ausgabe Nr. 40 u. 41, 9. Oktober 1914 281
- Ausgabe Nr. 42 u. 43, 23. Oktober 1914 289
- Ausgabe Nr. 44 u. 45, 6. November 1914 297
- Ausgabe Nr. 46 u. 47, 20. November 1914 305
- Ausgabe Nr. 48 u. 49, 4. Dezember 1914 313
- Ausgabe Nr. 50 u. 51, 18. Dezember 1914 321
- Ausgabe Nr. 52, 25. Dezember 1914 329
- Register Register I
-
Band
Band 16.1914
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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Form und glänzend schwarzer Farbe sind. R. leptanthum, ' beheimatet in den Gebirgen Kaliforniens, Kolorados und Utahs gehört zu den schönsten Frühlingsblühern unter den Sträuchern. Möchten diese wenigen Zeilen dazu beitragen, ihm häufiger als bisher in unseren Gärten und Anlagen zu begegnen, Gemüse. Zum Fruchtansatz der Tomaten unter Glas. Es ist eine Eigentümlichkeit der Tomaten, daß sie, wenn sie in Häu sern kultiviert werden, oft keinen genügenden Fruchtansatz bilden, ein Uebelstand, dessen Beseitigung dringend er wünscht ist. Der Fehler läßt sich aber beseitigen. Zunächst ist ein wiederholtes Pikieren der jungen Pflänzchen zu emp fehlen, ehe man sie an Ort und Stelle pflanzt. So behan delte Tomatenpflanzen entwickeln einen viel kräftigeren und gedrungeneren Wuchs, während gleich aus dem Saat beet genommene, fleischige und weiche Triebe, großes, üppiges Laub entfalten und das natürlich auf Kosten der Blüten. Auch Mangel an Sonne kann die Unfruchtbarkeit nach sich ziehen, wogegen schwer anzukommen ist. Ebenso kann auch trockene und heiße Witterung ein Versagen des Fruchtansatzes zur Folge haben, hier hilft ein ein- bis zwei maliges Spritzen am Tage. Auf alle Fälle sollte man aber zur künstlichen Befruchtung schreiten, wenn man merkt, daß der natürliche Fruchtansatz zu wünschen übrig läßt, I Volkswirtschaft u. Gesetzeskunde. [ y Rechtsfragen beim Eigentumsvorbehalt. Während die sogenannte Sicherungsübereignung, bei welcher der Schuldner seinem Gläubiger sein gesamtes Vermögen oder Teile desselben zu Eigentum überträgt, die Sachen aber im Besitz des Schuldners bleiben, so daß ein Dritter dieser Entäußerung ahnungslos gegenübersteht, oft zu unlauteren Manipulationen Anlaß gibt, und Gläubiger, die auf den Vermögensstand des Schuldners bauen, schwer schädigt, ist der Eigentumsvorbehalt ein durchaus einwandfreies Sicherungsmittel, weil hier der Lieferant sich nur dagegen sichern will, daß er nicht um sein Geld kommt. Er behält sich das Eigentum, das liegt schon im Wortlaut, nur an der Sache vor, die er auf Kredit liefert, um nicht etwa die Ware und das Geld zugleich zu verlieren. Im Laufe der Jahre hat dieser Eigentumsvorbehalt immer mehr Ausbreitung gewonnen, namentlich in den Fällen, wo wertvolle Waren geliefert werden, also ein hoher Kaufpreis aussteht, dessen Verlust den Lieferanten erheblich schädigen würde. Diese Sicherungsform ist gesetzlich eingeführt. Sie ist in § 455 des Bürgerlichen Gesetzbuches enthalten, wo es heißt: „Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, daß die Uebertragung des Eigentums unter der aufschiebenden Bedingung vollstän diger Zahlung des Kaufpreises erfolgt, so daß der Verkäu fer zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt ist, wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug kommt.“ Die bewegliche Sache muß eine bestimmte Sache sein. Der Eigentumsvorbehalt kann also nicht ganz allgemein an Sachen geltend gemacht werden. Die Sache soll vom Ver käufer in das Eigentum des Käufers übergehen, aber erst wenn der Käufer seinerseits den Vertrag durch Zahlung des Kaufpreises usw .erfüllt hat. Hat er erfüllt, ist er der auf schiebenden Bedingung dadurch gerecht geworden, so geht das Eigentum ohne weiteres auf ihn über. Vollständig muß gezahlt sein. Es darf auch kein, wenn auch noch so kleiner, Restbetrag außenstehen. Dann erst ist Eigentum über gegangen. Welche Wirkungen hat dieser Eigentums vorbehalt? Der Käufer ist zwar im Besitz der Sachen, aber Eigentümer ist der Verkäufer geblieben, obwohl an sich ein Kaufvertrag rechtsverbindlich zustande gekommen ist. Durch die Nichtzahlung des Kaufpreises kann sich also der Käufer von seiner Zahlungspflicht dem Verkäufer gegenüber nicht ohne weiteres befreien. Da der Verkäufer Eigentümer geblieben ist, kann der Käufer so lange, bis er ihn befriedigt hat, auch über die Sachen nicht verfügen. Er hat kein Recht, sie weiter zu veräußern. Er hat sie noch für den Eigentümer lediglich in Besitz und würde eine Un terschlagung begehen, wenn er die Sachen veräußerte, ohne vorher den Gläubiger befriedigt zu haben. Da er nicht Eigentümer ist, kann er auch Eigentum nicht übertragen. Veräußert er trotzdem die Sache, so wird der Erwerber nur Eigentümer, wenn er sich beim Erwerb im guten Glauben befand, also von dem Eigentumsvorbehalt nichts wußte. Kannte er diesen, so muß er die Sache wieder herausgeben ohne Ersatz dessen verlangen zu können, was er dafür ge zahlt bzw. sonst gewährt hat. (§ 932 des BGB.) Diese Wirkung ist aber auch wichtig im Konkurs verfahren. Da der Gemeinschuldner eine Sache hier im Besitz hat, die ihm bedingungslos noch nicht gehört, an der vielmehr der Verkäufer noch das Eigentum, also das stärkere und bessere Recht hat, so kann der letztere Aus sonderung des Gegenstandes aus der Konkursmasse for dern, und wenn der Konkursverwalter sie schon veräußert hat, den Erlös beanspruchen. Natürlich kann der Konkurs verwalter auch das Restkaufgeld zahlen, und wenn es das Interesse der Masse fordert, die Gegenstände für die Masse beanspruchen. Es sei noch ausdrücklich betont, daß es sich also um bewegliche Sachen handeln muß, bei Grundstücken dagegen ein solcher Eigentumsvorbehalt keine rechtliche Wirkung hat. Wie verhält sich nun der Gläubiger, wenn d e r S c huldn e r n i c ht z ah 11 ? Daß er ihn auf Zahlung verklagen und das Zwangsvoll streckungsverfahren einleiten kann, versteht sich von selbst, Er kann aber auch dem Schuldner erklären, daß er von dem Vertrag zurücktritt. Vorher muß er ihn dann gemahnt haben, um ihn in Verzug zu setzen, was § 455 voraus setzt. Ist der Rücktritt erklärt, so kann der Verkäufer die Gegenstände zurücknehmen. Diese Rechtshandlung ist auch einer Anfechtung innerhalb oder außerhalb des Kon kurses nicht ausgesetzt, da ja kein Gläubiger ein Recht auf die Sachen hatte, die noch nicht im Eigentum seines Schuld ners standen. Will ein anderer Gläubiger sich die Sachen sichern, so kann er den Verkäufer befriedigen und sich dessen Anspruch an den Schuldner und zwar mit dem Eigen- | tumsvorbehalt abtreten lassen. Dann tritt er an die Stelle ] des Verkäufers. Wenn der Schuldner dem Verkäufer nach erfolgter Rücktrittserklärung allerdings die Gegenstände nicht her ausgibt, so bleibt ihm nichts anderes übrig, als ihn auf I Herausgabe zu verklagen. Um das zu umgehen, nehmen zuweilen die Verkäufer 1 die Bestimmung auf, daß der Schuldner verpflichtet ist, j dem Gläubiger zu gestatten, die Sachen ohne weiteres im Verzugsfalle wegzunehmen und ihm ausdrücklich das Recht einräumt, zu diesem Zwecke die Wohnung oder das Ge schäft des Schuldners zu betreten. Dabei kommt es aber oft zu sehr unangenehmen Auftritten, so daß Klageerhe bung immer vorzuziehen ist. Glaubt der Verkäufer, daß [ inzwischen der Schuldner die Sachen beiseite schaffen könne, so kann er durch einstweilige Verfügung dies untersagen lassen. Erfolgt der Rücktritt und nimmt der Verkäufer die i Gegenstände zurück, so kann er natürlich nicht die etwa schon gemachten Zahlungen obendrein behalten. Es hat ' Rückzahlung zu erfolgen. Dabei kann ein entsprechender Abzug für Benutzung und Abnutzung des gelieferten Gegen standes gemacht werden, wie es auch bei Abzahlungsge schäften vorgeschrieben ist. Wie wird der Vertrag mit E i g e n t u m s v o r - behalt abgeschlossen? Es ist keine besondere Form vorgeschrieben, er kann also mündlich und schriftlich abgeschlossen werden. Die schriftliche Form ist immer vorzuziehen. Es genügt aber
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