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Mark Oie Verzinsung etwa schon »er diesem Tage bezahlter Beträge erfokgt gleichfalls erst vom ZV. September ab. 20" 25>'t, termeister- ivakt in Neichsbonk - Direktorium Havenstein v. Grimm. nen Sie bei MIM Uhr nochm. septbr. 191? Berlin, im September 1918. zu bezahlen. Frühere Teilzahlungen sind zulässig, jedoch nur in runden durch nvo teilbaren Beträgen des Nennwerts. Auch auf die kleinen Zeichnungen sind Teilzahlungen jederzeit, indes nur in runden durch WO teilbaren Beträgen des Nennwerts gestattet- doch braucht die Zahlung erst geleistet zu werden, wenn die Summe der fällig gewordenen Teilbeträge wenigstens Ivo Mark ergibt. Sic Zeichner sind verpflichtet: „ des zngcteilten Betrages spätestens am 6. November d. I „ , » , , » 3. Dezember » , „ , , , , , S. Januar n. „ o » , , , - 6. Februar , , unr von Et fragt e Entente r Tramm atz einen rauchsan» darfteUen I erschien, S4 durch stellte sich nmaschine »Versuches ritt Ame- ltgenübrr :» Neide» wie die Worten Entwicke- rend der ar Augen üormacht- 50/g Deutsche Reichsanleihe 4^ °/o Deutsche Reichsschatzanweisungen/ auslösbar mit 1M bis 120°/. Zur Bestreitung der durch den Krieg erwachsenen Ausgaben werden weitere L°/o Schuldverschreibungen des Reichs und 4^°/o Reichsschatzanweisungen hiermit zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt. Das Reich darf die Schuldverschreibungen frühestens zum 1.. Oktober 1924 kündigen und kann daher auch khren Zinsfuß vorher nicht herabsetzen. Sollte das Reich nach diesem Zeitpunkt eine Ermäßigung des Zinsfußes beabsichtigen, so muß es die Schuldverschreibungen kündigen und den Inhabern die Rückzahlung zum vollen Nennwert anbieten. Das Gleiche gilt auch hinsichtlich der früheren Anleihen. Oie Inhaber können Ker dse S^MverschrHbUHA und Sch^aE wie über jedes andere Wertpapier jederzeit (durch Verkauf, Verpfandung uswH verfägen^^^^^^ Oie Bestimmungen über die Schuldverschreibungen finden auf die Schuldbuchforderungen entsprechende Anwendung. im »Bör- rt «rtMt l vermut' rhand' l» n 0 t e.) Zeitungen isten «ine Fried ens- r Zeitung ind und rärpolitik nr hätten, Zand und nst ihrer Buch der grordnete Fxtrden»- rörterung schritt »u emencrau ngen ab« iter allen -gen und ingt weit« v Entente sttsch« Rc- vanröfische «men an St, desien d da» sich « Ganzen ÜL 880 000 dem eng» Den Zeichnern neuer 4>/z"/g Schatzanweisungen ist eS gestatten daneben Schuldverschreibungen der früheren Kriegsanleihen und Schahanweisungen der I., U., IV. und V. Kriegsanleihe In neue 4>/zv/o Schatzanweisungen umzutauschen, jedoch kann jeder Zeichner höchstens doppelt so viel alte Anleihen (nach dem Nennwert) zum Umtausch anmeldcn, wie er neue Schahanwcisungen gezeichnet hat. Oie ilmtauschanträge sind innerhalb der Zeichnungsfrist bei der jenigen Zeichnung!» oder Vermittlungsstelle, bei der die Schatz- anwcisungen gezeichnet worden sind, zu stellen. Dir alten Stücke sind bis zum 2l. Dezember Ivis bei der genannten Stelle etn- zuretchen. Vie Einreicher der ilmtauschstücke erhalten auf Antrag zunächst Zwnchenschcine zu den neuen Schahanweisungen. Die S" „ Schuldverschreibungen aller vorangegangcnen Kriegs anleihen werden ohne Au gelb argen die neuen Schahanwcisungen umgetauscht. Oie Einficscrcr von 5" „ Schatzanweisungen erhalten eine Vcraütung von 2-!ark 2,25 für je Ivo Mgrk Nennwert. Die Einticcrer von 4' n" „ Schatzanweisungen der vierten und fünftell Kriegsanleihe haben Mark2,5.) für je 100 MarkNennwcrt zuzuzahlen. Die mit Januar Zufi-Zinsen ansaestattetcn Stücke sind mit Ziusschemen, die amI. Zull 1919 fällig sind, die mit April Oktober- Zinsen ausgestaüeien Stücke n il Zinsscheincn, die am 1. April 1919 fällig sind, einzureichcn. Oer ilnüausch erfolgt mit Wirkung vom 1. Farmar 19 >9, so daß die Cinstescrer von April Oktober-Stücken auf ihre alten Anleihen Stückzinsen für Fahr vergütet erhalten. Sollen Schuldbuchfordcrungen zum Umtausch verwendet werden, so ist zuvor ein Antrag auf Ausreichung von Schuldverschreibungen an die Reichoschutdenvcrwaltung (Berlin Lös 63, Oraniensir. 92-94) zu richten. Oer Antrag muß einen auf den Umtausch hinweisenden Vermerk enthalten und spätestens bis zum 13. November d.F. bei der Reichsschuldenverwaltung eingehen. Daraufhin werden Schuld verschreibungen, die nur für den Umtausch in Reichsschatzanweisungen geeignet sind, ohne Zinsscheinbogen ausgereicht. Für die Aus- reichunq werden Gebühren nicht erhoben. Eine Zeichnungssperre steht dem Umtausch nicht entgegen. Oie Schuldverschreibungen sind bis zum 21. Dezember 1918 bei den in Absatz 1 genannten Zeichnungs- oder Vermittlungsstellen einzureichcn. Oie Zahlung hat bei derselben Stelle zu erfolgen, bei der die Zeichnung angemeldet worden ist. Die zur Rückzahlung am 1. Oktober d. 2- gezogenen Mark 200 000 000 Scho Reichsschahanweisungen von 1914 (i. Kriegsanleihe) Serie VI werben bei der Begleichung zugeteiltrr Kriegsanleihen zum Nennwert in Zahlung genommen. Den Zeichnern werden auf die mit diesen Schahanweisungen zu begleichenden neuen Anleihen, je nachdem sie Reichsanleihe oder Reichsschatzanweisungen gezeichnet haben, S<V„ Stückzinsen für 180 Tage oder Stück- zinsen für 90 Tage vergütet. Oie SR« Reichschahanweisungen sind mit Zinescheinen, die am 1. April 1919 fällig sind, einzureichen. Oie im ^aufe befindlichen unverzinslichen Schahschcine des Reichs werden — unter Abzug von Z"/„ Diskont vom Zahlungs tage, frühestens vom 30. September ab, bis zum Tage ihrer Fälligkeit — in Zahlung genommen , RR- 7. Kosizeichnungen. Oie postgnstatten nehmen nur Zeichnungen auf die Sch« Reichsanleihe entgegen. Au? diese Zeichnungen kann die Vollzahlung am 30. September, sie muß aber spätestens am 6. November geleistet werden. Auf bis zum 30. September geleistete Vollzahlungcn werden Zinsen für 180 Tage, auf alle anderen Voll zahlungen bis zum 6. November, auch weny sie vor diesem Tage geleistet werden, Zinsen für lA^Tage vergütet. TeUancE n Lys u»d die nör'ljtch spätestens sechs Monate vor der Rückzahlung und dürfen nur auf einen Zinstermin erfolgen. Für die Verzinsung der Schatzanweisungen und ihre Tilgung durch Auslosung werden - von der verstärkten Auslosung im ersten Auslosungstermin (vgl. Abs. 1) abgesehen — jährlich S°/„ vom Nennwert ihres ursprünglichen Betrages aufgewendet. Oie ersparten Zinsen von den ausgelvsten Schahanweisungen werden zur Ein lösung initvcrwendet. Oie auf Grund der Kündigungen vom Reiche zum Nennwert zurückgezahlten Schatzanweisungen nehmen für Rechnung des Reichs weiterhin an der Verzinsung und Auslosung teil. Am 1. Zufi 1967 werden die bis dahin etwa nicht ausgelvsten Schatzanweisungen mit dem alsdann für die Rückzahlung der aus- gclosten Schahanwetsangcn maßgebenden Betrage (11O"H>. 11Z" „ oder 120 zurüageza >lt. M Annahmestellen. Zeichnungsstelle ist die Reichsbank. Zeichnungen werden von Montag, den 23. September, bis Mittwoch, den 23. Oktober 1918, mittags 1 ühr bei dem Kontor der Rclckshauptbank für Wertpapiere in Berlin (Postscheckkonto Berlin Nr. 99) und bei allen Zweig- anstolten der Rcichsbauk mit Kasseneirrichtung entgegen- gknomn.cn. Oie Zeichnungen können auch durch Vermittlung der preußischen Staatsbank (König!. Seehandluug), der Preußischen Eentral-Gcnossenschastskasse in Bertin, der G Königlichen Hauptbauk in Nürnberg und ihrer Zwcig- anstaltcn sowie sämtlicher Banken, Bankiers und ihrer Filialen, sämtlicher öffentlichen Sparkassen und ihrerVerbände, jeder 2'cbensversicherungsgesellsMaft, jeder Kreditgenossen schaft und jeder poflansialt erfolgen. Wegen der po'zeichnungcn siche Ziffer 7. Zcichuungsscheine sind bei allen vorgenannten Stellen zu haben. Oie Zeichnungen können aber auch ohneVerwendung vonZeichmmgr- schemen brieflich erfolgen. 3. Cimölulig der Schahailweisungeu. Vie Schatzanwcisungen werden zur Einlösung in Gruppen im Januar und Jul, i-des FaAcs, erstmals i n Fust 1919, ausgclost und an dem auf die Auslosung folgenden 2. Januar oder 1. Fuü mit 110 Mark für je 100 Mark Nennwert zurückg-zahlt. Ole Auslosung geschieht nach dem gleichen Plan und gleichmütig mit den Schahanwe sangen der sechsten Kriegsanleihe. Oie nach diesem Plan auf die Auslosungen im Januar und Juli 1918 und Januar 1919 entaücndc Zahl von Gruppen der neuen Schatz- anwcijungen wird jedoch erst im Juli 1919 init ausgelost. Ole nicht ausgelosten Schatzanweisungen sind seitens de, Reichs bis nun 1. Juli 1927 unkündbar. Frühestens auf kiesen , Zeüpunll ist das Reich berechtigt, sie zur Rückzahlung zum Nenn wert ,u kül.dlgcn, jedoch dürfen die Inhaber alsdann statt der Barrückzablung 4" „iqe, bei der ferneren Auslosung mit 113 Mark sür je 100 Mark Nennwert rückzahlbare, im übrigen den gleichen Titgunssbedmgunaen unterliegende Gchahanweisungen fordern, frühestens 10 Jahre nach ter ersten Kündigung ist das Reich nieder berechtigt, die dann nach unverlosten Gchahanweisungen zur Rückzahlung zum Nennwert zu kündigen, jedoch dürfen alsdann die Inhaber statt der Barzahlung 3'/o"/„lqe mit 120 Mark sür je 100 Mark Nennwert rückzahlbare, im übrigen den gleichen iRqungsbeSlngungen unterliegende Schahanwcisungen fordern. Eine weitere Kündigung ist nicht zulässig. Lie Kündigungen müsten 6. (ÄUZühiMMN. OieZcichncr können die gezeichneten Bcträgcvom 30 September am Abend ftzwevrückA FW übrige". «nd HerM 2. GMcilung. Amjenlaus. l e Schuldverschreibungen sind in Stücken zu 20000, 10mm, -000, 2000, 10M), 500, 200 und 100 Msrk nutz Zins- scheinen, zahlbar am 1. Lpnl und t. Ollvb r jedes ahres, aus- gesertiat. Oer Zmselüanl besinnt am 1. April 1919, ber erste Zineschem ist am 1. Oktober 1919 fällig. Ole Schatzauwsstunren sind in Gruppen ungeteilt und in Stucken zu 20000,' 10000, 5000, 2000, 1000 mA 500 Mark mit Zinssche nen zohibar an« 2. Januar und 1. Am j des Zaarcs ausgeferügt. Oer Zinseulauf begmnt am 1. Januar I9 t», der erste Zinsschein ist am 1. Juli 1919 fast g. WAl-er Gruppe die einzelne Schatzanweil.mg ongehört, ist aus ihrem Tert erfiaststch. 'Die zugeieilten Stücke sämtficher Kriegsanleihen werden auf Antrag der Zeichner von' dem Kontor der Retchshauptbank für Wertpapiere in Berlin nach Maßgabe seiner für die Niederlegung geltenden Bedingungen bis zum 1. Oktober 1920 vollständig kostenfrei ausdewahrt und verwaltet. Eine Sperre wird durch diese Niederlegung nicht bedingt; der Zeichner kann sein Depot jederzeit - auch vor Ablauf dieser Frist - zuracknehmen. Die von dem Konlor für Wertpapiere ausgefertigten Depotscheine werden von den OarlehnsMen wie die Wertpapiere selbst bestehen, k — 4. ZiRchnuncpZprüis. Ocr Zeichuungex-cis beträgt: sürdie5"'„Rcjchsanleihe,wennStückeverlangtwerdcnOS,- M, , , 5v/„ » wenn Einir-gun.i in das Reichsschuld^uch mit Sperre bis zum 15. Oitoacr 1919 beantragt wird . . . 97,SO-Mark, 5. Zuteilung. Stückelung. Oie Zuteilung finde! tunlichst bald nach dem Zeichnungsschluß statt. Oie bis zur Zuteilung schon bezahlten Beträge gelten als voll zlweieHt. Im übrigen entscheidet die Zeichnungsflcüe über d:e Höbe der Zuteilung. Besondere Wünsche wegen der Stückelung sind in dem da'ür vorgesehenen Ra uni auf der Vorderseite des Zcichrmnqss.heincs aniugeden. Werden derartige Wünsche nicht zum Ausbiuck gebracht, so wird die Stückelung von den Vcrmitt- Mngchkeüen nach ihrem Ermessen vorgcnommen. Späteren Anträgen auf Abänderung der Stückelung >ann nicht stattgegeben werden.' Zn al!«n kldnt.nnwc awgen wweW irlr ru den e-issen der licudennlnd, von ia^a -V or' u. d «etl^ werden nuf Anlrng vom chelclr.drml-OUekior um oio« e-esttlll.' Zivilcheu!<Veine nuoegiclei, öder deren n> in endnüidoe SmS- eo; <tes«»«rl>»k spni« öffemn» re^nigemn« w.rd. Oie SiSile brr.Urie snnlühc unter Ivi v Schari, zu denen e>et 'drn .rei g' nlrku vorgenbru sind, w.röeu mit mgri.r sir. SlenlSeum,ung scrtiggehcllt und vornuosILtllch tm Apri! n 3. auoriegrdcn we den. gIün.ideu Zeiidnee von <?>tö<kcn dre Mekdönnlerd- unie, Watt Wlnrr rbrr bcrrN, dezndl'en. ad.r nord mSv oeNef rtrn Neluen <?tssc bei emcr Äarlrynrttage de» Slr NrS ,u delripen, so tduucn sic die Äurfcrtiqnng rr ondrrei ZvoNgenÄcinc ,w:2o Urrvtnndung bei der Oariebnn ässe beaurrazen^ d r e.ntisqe sind au drr e-Uiie IN rnd rn del der die zicnnnuna ersoiru s>. D ele 3.vrl.1>eu,,1rr ne wrrdrn als,' an de Zritmer UNSiernuiUnnaeickleu auszeds.drzt. vud.ru von der skelae -INI nu.urltovar der OaOtl'nrkosse uberseben.