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3139 93 3140 durch würdige Darstellungen dem Andenken der nachfolgenden!l Geschlechter zur Belehrung und Nacheiferung lebendig zu erhalten. Um diesen Zweck zu fordern, haben Wir beschlossen: für das beste Werk, welches im Bereiche der deut schen Geschichte je von fünf zu fünf Jahren in deut scher Sprache erscheint, einen Zlreis von Eintausend Thalcrn Gold nebst einer goldenen Denkmünze auf den Vertrag von Verdun zu bestimmen. Die jedesmalige Erthcilung dieses Preises behalten Wir Uns Selbst nach folgenden nähern Maßnahmen vor: § 1. Es wird eine aus neun Mitgliedern bestehende Kom mission zusammentrclen; sie wird von Unsrem Minister der Geist lichen, Unterrichts- und Mcdizinal-Lnzelegenheiten jedesmal zu Anfang desjenigen Jahres, in welchem der Preis ertheilt wer den soll, aus ordentlichen Mitgliedern der Könizl. Akademie der Wissenschaften und ordentlichen Professoren der hiesigen König!. Universität gebildet. § 2. Alle Beschlüsse der Kommission bedürfen der abso luten Stimmenmehrheit. § 3. Die Kommission erwählt bei ihrem ersten Ausammen- tretcn am 6. Januar einen gcschäftsführcndcn Sekrelair und einen Ausschuß von drei Mitgliedern. Der Sekretair kann auch zum Ausschußmitglicde gewählt werden, darf jedoch eines dieser beiden Geschäfte ablchnen. ? 4. Die Kommission beschäftigt sich zunächst mit der Aus wahl der zur Prcisbcwerbung geeigneten Werke, und bereitet die darüber zu entwerfende Liste so zeitig vor, daß sie am 1- Februar geschlossen, und dem Ausschuß übergeben werden kann. Z 5. Für die erste, im Jahre 1848 stattsindende Wahl kommen die seit der tausendjährigen Slifiungs-Feier des Ver duner Vertrags Anfangs August 1843 bis zum I. Januar 1848, für die zweite Wahl im Jahr 1833 die in den Jahren 1848 bis Ende 1852 bffcntlich im Druck erschienenen Wecke in Be tracht. h 6. Jur Auswahl werden nur solche Werke aus dem Gebiete der deutschen Geschichte zugclasscn, welche durch ein dringende und umfassende Forschung sowohl, als durch Wahr heit und Leben der Darstellung sich auszeichnen. Bei der Wahl selbst hat die Kommission zu bedenken, daß ihr Urtheil vor den Zeitgenossen und der Nachwelt gerechtfertigt erscheine. Uebri- gcns ist es gleich, ob die Werke die allgemeine deutsche Ge schichte, oder einen besonderen Thcil derselben, behandelt haben. § 7. Der Ausschuß prüft die sämmtlichen, von der Kom mission zur Auswahl vorgcschlagenen, Werke und erstattet dar über einen schriftlichen Bericht an die Kommission, welcher bis zu Ende Mcu's abgeliefert sein muß, und durch den Sekretair bei allen Mitgliedern in Umlauf gesetzt wird. In der letzten Woche dcs Julius findet dann die Schlußsitzung statt, worin die Kommission über die Preiserkhcilung entscheidet. lj 8. Der von der Kommission gefaßte Beschluß wird in einem, von allen Mitgliedern Unterzeichneten, Berichte Unscrm Minister der Geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegen- heitcn angczcigt, und von diesem Uns zur Bestätigung vorgclegt. § 9. Die öffentliche Ertheilunq des Preises erfolgt in der, zur Feier Unseres Geburtstages statt findenden, öffentlichen Sitzung der Akademie der Wissenschaften. § 10. Sollte die Kommission nicht in der Lage gewesen sein, sich über die Wahl eines des Preises würdigen Werkes zu vereinigen, so siebt es ihr frei, zu Gunsten solcher Arbeiten, für welche sich wenigstens drei Stimmen ei klärt haben, einen Antrag zu machen, und behalten Wir Uns vor, die Verfasser solcher oder anderer von Uns bestimmten Werke, durch Erthci lung der goldenen Denkmünze auf den Vertrag von Verdun, auszuzcichnen. Z II. Die von den Mitgliedern der Kommission verfaß ten Werke sind von der Prcisbcwerbung ausgeschlossen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigcn Unterschrift und beigcdrucktem Königlichen Jnsicgcl. Gegeben zu C har lot tcnbürg , den 18. Juni >844. (l-. 8.) Friedrich Wilhelm. Eichhorn. Verlorne Paquete betreffend. In No. 92 dieses Blattes ist eine Anfrage, an wen man sich, wenn ein Paquet verloren geht, zu Hallen hat. Leicht wäre diese Aufgabe zu lösen, wenn mit Bestimmtheit zu ermitteln wäre, wer in solchen Fällen die Schuld trägt. — Um ganz auf die Idee des Fragers einzugehen, verfolge ich den Lauf eines Nemittendenpaquets. 1) Ein solches ist richtig in Leipzig angelangt, und wird dem betreffenden Commissionair übergeben. Hier kann es sich ereignen, daß das Paquet falsch abge geben wird, der Markthelfer kann sich in Betreff dcs Eommissionairs irren, er kann die oft flüchtig oder schlecht geschriebene Adresse falsch lesen, oder sonst eine Unachtsam keit begehen, wie sie in dem ermüdenden Gewühle wohl dem ordentlichsten Mann begegnen kann. Kein Com- missionair trägt selbst die Paquete aus, wer also mit Be stimmtheit behauptet, er habe ein solches verlornes Paquet richtig befördert, sagt eine Ungereimtheit, — er kann nichts weiter behaupten, als daß der damit be auftragte Markthelfer ein erfahrner und vorsichtiger Mann ist. 2) Das Remittendenpaquet wird vom Commissionair geöffnet und die Factur hinausgesandt, oder der Verleger selbst, wenn er in Leipzig ist, öffnet und ronferirt den Inhalt. Dies Geschäft kann vornehmen wer da will, genug, wir alle haben schon erlebt, daß eine Factur verloren ging, verlegt, oder auch wohl auf ein falsches Conto gebucht wurde. Eine verlorne Factur, oder ein vermißtes Pa quet gleichen sich im Resultate wie zwei Kirschkerne. 3) Wird jedoch in Leipzig vom Inhalte keine Notiz ge nommen, so sendet man das Paquet selbst an den Verleger. Statt dieser Reise mag es leicht zu einer andern genö- thigt werden, indem es bei dem Gewühle in ein falsches Fach gerathen und einem dritten zukommen kann; - das gehört durchaus nicht in das Reich des Unmöglichen und Unbegreiflichen, denn welcher Buchhändler erhielt noch nie ein falsches Paquet? Ereignet sich nun eine Unregelmäßigkeit der Art, so wird gegrübelr, so weit es geht, aber unter welche der obigen Rubriken der Foll gehört, daß ist nicht zu erforschen. Die dabei concurrirenden Partbeien lehnen auf das entschiedenste die Anklage ab und der Geist des Widerspruchs wird bei jedem laut, der das Paquet berührt hatte. Ein Mittel giebt es nur um jenem Uebelstande vorzu beugen; es besteht in dem Quittiren der einzelnen Paquete, doch wenn dieß bei dem unerhörten Gewühle, und bei den großen Massen konsequent durchgeführt werden sollte, so müßte jeder Commissionär sein Personal verdoppeln, ein Spesenpunkt der in seinen Folgen auch den auswärtigen Freund trifft. Aber ich frage die Herren Collegen, ob, nach dem alle Rechnungen geordnet sind, das summarische Resul tat und der notorische Verlust an verlornen Paqueten so bedeutend sind, um dieserhalb die Spesen des Leipziger Com missionsgeschäfts zu verdoppeln? Wie Mancher sendet 10,000 Paquete nach Leipzig, und erhält eben so viel von dort, wie oft hörte ich selbst von Handlungen, die einen solchen lebhaften Verkehr baben, erwähnen, sie fänden keine Differenzen der gedachten Art, oder die vorkommenden wären