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z Jür unsere Lehrlinge» Monatsbeilage zuin Sächsischen Gärtnerblatt K dem Amtsblatt der Dachkammer für Gartenbau . . Z 2.Jahrgang . Dresden, den 1. Mai 1927 . Nummer 5 Schützt die einheimischen, wildwachsenden WAänzen! Alle, einsichtigen Menschen, alle wirklichen Naturfreunde, Regierung und Schule und vor allem unser mutiger und warmherziger Landes- Verein Sächsischer Heimatschutz sind sich darin einig, das; eS in der bisherigen Art der Naturverwüftung nicht weitergehen kann. Ihr habt gewiss alle schon gesehen, in welch sinnloser Weise Sountagsausflügler große Sträuße wildwachsender Blumen mitbriuge», wie unterwegs auf Bänken und an Wegen Blumen liegen bleiben, weggeworfen werden, ver welken und verkommen, wie Wiesen und Feldränder zertreten werden, um zu den Blumen zu gelangen, und was dergleichen Rohheiten mehr sind. Es ist ein.Zeichen engherzigster Selbstsucht, wenn ich Blumen, die mir gar nicht gehören, aneigne, und Hunderten meiner Mitmenschen, die sich nach mir an der Blütenschönheit noch hätten erfreuen können, diese Freude raube. Wir müssen dahin kommen, daß es geradezu als unanständig gilt, wildwachsende Blumen zu Pflücken. Als Ziinmerschmuck sollten nur unsere gärtnerisch oder gartenmäßig an gebauten Zierpflanzen verwendet werden. Unsere wilden Naturblumen lasse man aher unberührt. Wirkt auch auf andere in diesem Sinne ein! Noch schlimmer sind die Folgen des Blumenraubes für seltene Pflanzen. In unserem dichtbesiedelten, gewerbereichen Lande gibt es ohnehin nicht mehr allzuviele Seltenheiten der einheimischen Flora. Wird der Rest nicht geschont, sterben sie ans, und unsere Landschaft verarmt noch mehr. Pflückt man die Blumen, so verhindert man ihre Fortpflanzung, denn die Pflanzen blühen, um Samen zu entwickeln, sich zu vermehren, ihre Art zu erhalten. Um zu verhindern, daß botanische Seltenheiten ausgervttet werden, hat die sächsische Regierung solche Pflanzen unter den Schutz des Staates gestellt. Es ist verboten, die nachstehend genannten geschützten Pflanzen zu entfernen oder zu beschädigen, insbesondere sie auszugraben, anszureißen, abzupflücken oder abzuschneiden. Verboten ist ferner das Feilhalten, der Verkauf und die sonstige Veräußerung sowie der Ankauf der geschützten Pflanzen, soweit es sich nicht nm Erzeugnisse des Gartenbaues handelt. Wer geschützte Pflanzen, die im Garten gezogen worden find, feilhält oder verkauft, muß im Besitz eines schrift lichen Ausweises der Ortspolizeibehörde über den Erwerb sein. Der Ausweis hat auch die Zeit des Erwerbes anzugeben.