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Anlage ;ur Dienstordnung des Reichsnährstandes zur Tarifordnung K für Gefolgschaftsmitglieder im öffentlichen Dienst Es sind einzustufen in die Vergütungsgruppen der TO. K in Vergütungsgruppe III Wissenschaftliche Lehrkräfte an höheren Landwirtschafts- schulen, höheren Landbauschulen, Landwirtschaftsschulen, Kulturbauschulen sowie an sonstigen landwirtschaft lichen, gärtnerischen, weinbaulichen und forstlichen Lehranstalten. Wissenschaftliche Lehrkräfte an den Reichsschulen des Reichsnährstandes, den Schulen für Bauernführer und den Vauernschulen. Leiter von Landbauaußenstellen mit abgeschlossener Hoch schulbildung. in Vergütungsgruppe IV Angestellte im Büro-, Buchhalterei- und Kassendienst und im Außendienst in besonders verantwortlicher Stellung. Angestellte als Abteilungsvorstände der Abteilungen „Landfrau" und „Hauswirtschaft" bei besonders großen Landesbauernschaften, die sich durch besondere Verant wortung aus der Gruppe Vb herausheben. Fachberater mit staatlicher Diplomprüfung für Obst-, Garten- und Weinbau in der Tätigkeit von beamteten Gartenbauoberinspektoren. Leiter von Geflügelzucht-, Bienenzucht- sowie gärtne rischen, weinbaulichen und ähnlichen Versuchs- und Lehranstalten, soweit sie nicht die Tätigkeitsmerkmale der Gruppe III erfüllen. Betriebsleiter von größeren Versuchsgütern und -wirt schaften. in Vergütungsgruppe Vb Angestellte als ALteilungsvorstände der Abteilungen „Landfrau" und „Hauswirtschaft" bei den Landes bauernschaften. Anlage II (zu Z 3 Abs. 2^O. K) Fachberater mit staatlicher Diplomprüfung für Obst-, Garten- und Weinbau in der Tätigkeit von beamteten Gartenbauinspektoren. Betriebsleiter einfacher Landwirtschaftsbetriebe. in Vergütungsgruppe VI b Lehrerinnen der landwirtschaftlichen Haushaltungskunde oder gleichwertig vorgebildete Fachlehrerinnen und Neubauernberaterinnen. Wirtschaftsinspektoren in Landwirtschaftsbetrieben. in Vergütungsgruppe VII Gartenmeister (Gärtnermeister) in verantwortungsvoller Stellung. Reit- und Fahrlehrer mit staatlicher Prüfung. Wandermelklehrer. Leistungsinspektoren. Fischermeister in besonders verantwortlicher Stellung. Eeflügelzuchtberater und -beraterinnen, die die Gehilfen prüfung abgelegt und sich durch mehrjährige praktische Erfahrungen die Eignung für die Beratertätigkeit er worben haben. Wirtschaftsassistenten in gehobener Stellung in Landwirt schaftsbetrieben. in Vergütungsgruppe VIII Eeflügelzuchtmeister Gartenmeister (Gärtnermeister). Fischermeister im Angestelltenverhältnis. Weinbergsverwalter. Wirtschaftsassistenten in Landwirtschaftsbetrieben. in Vergütungsgruppe IX Gärtner (Gärtnergehilfen) mit größerer Verantwortlichkeit Wirtschaftsgehilfen in Landwirtschafts betrieben Eeflügelzuchtgehilfen wenn sie als Angestellte beschäftigt sind. zu Anlage III (8 13 Abs. 1—3 TO. 8) Lohngruppe K (Handwerker) Hilfslaboranten (soweit nicht Angestellte oder in Sonder lohngruppe III). Laboratoriumsdiener nach fünfjähriger Tätigkeit. Tierpfleger mit besonderer Verantwortung bei den Lehr und Versuchsanstalten sowie bei wissenschaftlichen Anstalten. Sektionsgehilfen mit bjähriger Tätigkeit. Lohngruppe 8 (angelernte Arbeiter) Gartenarbeiter nach einjähriger Tätigkeit als solche. Anstaltsdiener mit besonderer Tätigkeit und Erfahrung. Kassenboten. Kesselwärter. Laboratoriumsdiener, soweit nicht in Lohngruppe K. Lohnempfänger in den Lichtumdruckstellen nach einjähri ger Tätigkeit als solche. Maschinisten. Pförtner an besonders wichtigen, verkehsreichen Ein gängen. Tierpfleger mit mindestens einjähriger Tätigkeit als solche. Lohngruppe L (ungelernte Arbeiter) Gartenarbeiter, soweit nicht in Lohngruppe 8. Anstaltsdiener, soweit nicht in Lohngruppe 8. Lohnempfänger in den Lichtumdruckstellen, soweit nicht in Lohngruppe 8. Wächter, soweit nicht in Lohngruppe 8. Pförtner, soweit nicht in Lohngruppe 8. Tierpfleger. Sonderlohngruppe I (angelernte Arbeiter, Lohngruppe 8) Fernsprechpfleger. Lohnempfänger in den Lichtumdruckstellcn nach dreijähri ger Tätigkeit als solche, sofern sie mit Schleifen, Präparieren, Entwickeln, Einschwärzen, Ausputzen und Entsäuern der Druckplatten sowie mit Druckereiarbei ten, Kopieren der llrstücke auf die Druckplatten oder mit gleichwertigen Arbeiten beschäftigt werden. Der Sonderlohn I wird in der Weise gebildet, daß zu dem Stundenlohn des 21jährigen Gefolgschaftsmit gliedes der Lohngruppe L ohne Kinder oder mit Kin dern ein Zuschlag von 10 vH tritt (— 8 4- 5 vH von L) — siehe Lohngruppenoerzeichnis, Lohngruppe 8 Ziffer 3 -. Sonderlohngruppe II (angelernte Arbeiter, Lohngruppe 3) Heizer, die sich mit Erfolg der Abschlußprüfung an einer Heizerschule unterzogen haben (zu vergleichen ADO. Nr. 8 Absatz 2 zum Lohngruppenverzeichnis Anlage 2