43 DN. 1939 Nr. 1 s 44 für d. nicht erfaßt, es sei denn, daß aus ihnen noch An sprüche auf Zahlung von Versorgungsbezügen be stehen. Sie findet in den sudetendeutschen Gebieten erst von dem Zeitpunkt Anwendung, von dem ab dort die Bestimmungen der ATO., TO. K und TO. 8 in Kraft treten. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen mit Ausnahme der sudetendeutschen Gebiete. — DN. 1939 S. 25 Die Dienstordnung ist sämtlichen Angestellten und Lohnempfängern des NNSt. zur Kenntnis zu bringen. Personalfragebogen (Dienststellung, Vor- und Familienname) tung oder des Betriebes eine Abweichung von den vorstehenden Bestimmungen zugelassen werden Inkrafttreten Diese Dienstordnung tritt mit Wirkung vom 1. 4. 1938, in den Bezirken der Landesbauernschaften der Ostmark mit Ausnahme der ihnen zugeteilten sudetendeutschen Gebiete mit Wirkung vom 1. 10. 1938, in Kraft. Von der Dienstordnung werden Arbeitsverhält nisse, die vor dem Tage ihres Erlasses beendet sind, Anlage I (zu 8 2 ATO. Nr. 2 ADO.) Wohnung (genaue Anschrift): Fernsprechanschluh: Tag des Eintritts in den Dienst des Reichsnährstandes: t als Angestellter: : Tag der Vereidigung^ I als Beamter: 1. Persönliche Verhältnisse - eigene des Ehegat'en Familienname Alle Vornamen (Rufnamen unterstreichen) Tag und Jahr der Geburt Geburtsort (auch Angabe des Kreises usw.) Familienstand Wohnhaft a) im Haushalt der Eltern oder Verwandten b) möbliert oder eigene Wohnung Name und Geburtstag der Kinder Religionsbekenntnis (auch früheres) Staatsangehöiigkeit Der Eltern a) Vor- und Familienname dl Beruf cl Geburtstag ä) Sterbetag