ununterbrochener Dienstzeit (vgl. Nr. 4) find zwei Wochenlöhne zuständig. Nr. 3. Sind den ausgeschiedenen Eefolgschaftsmit- gliedern laufende Unterstützungen oder son stige Bezüge aus Mitteln der im 8 1 Absatz 2 TO. 8 bezeichneten Verwaltungen und Be triebe oder aus einer Versorgungsanstalt oder aus einer ähnlichen Einrichtung zu zahlen, so wird ein Abkehrgeld nicht gewährt. Nr. 4. (1) Dienstzeit im Sinne der Nr. 2 (Be messung des Abkehrgeldes) ist die dem Aus scheiden vorausgehende Zeit, die in einem un unterbrochenen (vgl. Abs. 3) Arbeitsverhältms oder in mehreren ohne Unterbrechung an einandergereihten Arbeitsverhältnissen bei irgendwelchen der im § 1 Abs. 2 TO. 8 be zeichneten Verwaltungen und Betrieben zu rückgelegt ist. (2) Außerdem sind nachfolgende Dienstzeiten zu berücksichtigen, sofern sie den gemäß Ab satz 1 zu berücksichtigenden Beschästigungs- zeiten ohne Unterbrechung vorausgegangen oder eingegliedert sind: u) die im Ausland abgeleistete Dienstzeit bei einer Dienststelle der im § l Abs. 2 TO. 8 bezeichneten Verwaltungen und Betriebe, wenn das Gefolgschaftsmitglied aus dem Inland in diese Stelle entsandt worden ist, b) Militärdienstzeit, Kriegsdienstzeit und Ar beitsdienstzeit, c) die im Beamten- oder Angestelltenver hältnis verbrachte Dienstzeit. — (3) Als Unterbrechung im Sinne der Ab sätze 1 und 2 gilt jeder zwischen Arbeitsver hältnissen der im Absatz 1 und 2 bezeichneten Art liegende, einen oder mehrere Werktage umfassende Zeitraum, in dem ein solches Ar beitsverhältnis nicht bestand. (4) Hat ein Eefolgschaftsmitglied sein Aus scheiden aus einer der im Absatz 1 und 2 be zeichneten Dienststelle selbst verschuldet, so werden die vor diesem Ausscheiden liegenden Dienstzeiten nicht berücksichtigt. Nr. 1 Ab satz 2 und Absatz 4c findet entsprechende An wendung. (5) Krankheitszeiten, die zwischen Arbeits verhältnissen der im Abs. 1 und 2 bezeich neten Art liegen, werden nur insoweit auf die anrechnungsfähige Dienstzeit angerechnet, als das Eefolgschaftsmitglied nach der Satzung der zuständigen Pflichtkasse Anspruch auf Krankengeld hatte oder für es von einem reichsgesetzlichen Versicherungsträger oder einer Versorgungsbehörde ein Heilverfahren durchgeführt wurde. (6) Nicht als Unterbrechung im Sinne der Abs. 1 und 2 gelten jedoch: u) nachgewiesene Krankheiten außerhalb der Arbeitsverhältnisse, b) die zur Ausführung eines Umzugs an einen anderen Ort benötigte Zeit, c) Urlaub ohne Fortzahlung des Lohnes, 6) Zeiten einer Arbeitslosigkeit, wenn die vorangegangene Entlassung wegen Krank heit oder Unfalls oder wegen Mangels an Arbeit und bei Kapitulanten der alten oder Soldaten der neuen Wehrmacht wegen Krankheit oder Unfalls oder nach Ablauf der Dienstverpflichtung erfolgte, e) die Zeit einer Beschäftigungslosigkeit bis zu 4 Wochen nach dem Kriegsdienst, wenn spätestens bis dahin ein Arbeitsverhältnis bei einer Dienststelle der im 8 1 Abs. 2 TO. 8 bezeichneten Verwaltungen und Betriebe eingegangen wird. (7) Die unter a) bis e) bezeichneten Zwischen räume werden jedoch auf die anrechnungs fähige Dienstzeit nicht angerechnet. (8) Hat ein Eefolgschaftsmitglied beim Aus scheiden aus einer der im 8 1 Abs. 2 TO. 8 bezeichneten Verwaltungen und Betriebe ein Ubergangsgeld nach den Bestimmungen der ADO. zu 8 16 TO. erhalten, werden die vor diesem Ausscheiden liegenden Dienst zeiten nicht berücksichtigt. Nr. 8 Das Abkehrgeld unterliegt nicht der Ein kommensteuer und ist nicht Arbeitseinkommen des Eefolgschaftsmitgliedes im Sinne der Sozialversicherungsgesetze. Nr. 6 (1) Das Abkehrgeld ist frühestens eine Woche nach dem Ausscheiden auf besondere Anwei sung zu zahlen. Dabei ist darzutun, daß die Voraussetzungen für die Bewilligung vorge legen haben, daß der Ausgeschiedene nicht an schließend eine andere Beschäftigung angetre ten oder eine ihm nachgewiesene Arbeitsstelle ausgeschlagen hat, hat er durch eine schrift liche Erklärung mit Bestätigung des Ar beitsamtes nachzuweisen. (2) Bei Eefolgschaftsmitgliedern, deren er neute Beschäftigung innerhalb eines halben Jahres zu erwarten steht, ist das Abkehrgeld nach Ablauf dieser Frist zu zahlen, wenn eine Neueinstellung nicht erfolgt ist. Nr. 7 (1) Gegen den Entscheid über die Gewährung oder Versagung des Abkehrgeldes ist aus schließlich die Dienstaufsichtsbeschwerde zu lässig; die Entscheidung des Führers der Ver waltung oder des Betriebes ist endgültig. (2) In besonderen Ausnahmefällen kann zur Vermeidung offensichtlicher Härten aus Bil- ligkeitsgründen von dem Führer der Verwal-