5. Zu ß 10 Absatz 2 TO. 8. Es ist die Ortslohnstaffel der politischen Gemeinde anzuwenden, in deren Bereich die Beschäftigungs- dienststelle liegt. k. Zu 8 13 TO. 8. a) ZuAbsatz 1—3. (1) Bei Berechnung des Gesamtstundenlohnes werden für die Einzelstunde Teilbeträge unter 0,5 Rpf. nicht berücksichtigt; Teilbeträge von 0,5 Rpf. an aufwärts werden auf volle Reichs pfennige aufgerundet. (2) Für die Einreihung der Gefolgschaftsmit glieder, für die die in der Anlage 2 zur TO. 8 enthaltenen Merkmale nicht ausreichen, sind die in der Anlage III dieser Dienstordnung abgedruckten ergänzenden Lohngruppen und die Sonderlohngruppen maßgebend. Sie gelten für männliche Eefolgschaftsmitglieder. (3) Zur Feststellung der abzugeltenden Lohn stunden wird Arbeitsbereitschaft mit 50 vH als Arbeitszeit bewertet und demgemäß mit 50 vH des Lohnes entlohnt, der bei voller Arbeitsleistung für die gleiche Zeitdauer in Frage kommt, jedoch ist bei einem Wochen leistungsmaß der dienstlichen Verwendung von mindestens 48 Stunden mindestens der Lohn für 48 Stunden des der gleichen Lohn gruppe angehörenden Eefolgschaftsmitgliedes ohne Arbeitsbereitschaft zu zahlen. b) Zu Abs. 3. Der sich nach Abs. 1 bis 3 für jede Ortslohn staffel ergebende Lohn für Eefolgschafts mitglieder mit weniger als 11 Kindern kann aus Lohnstaffeln entnommen werden, die von der Reichsdruckerei für jede Ortslohn staffel gesondert bezogen werden können. Für Eefolgschaftsmitglieder mit mehr als 10 zu schlagsberechtigenden Kindern sowie für weibliche Eefolgschaftsmitglieder und Ee folgschaftsmitglieder unter 21 Jahren ist der zuständige Lohnsatz besonders zu errechnen. s) Zu Abs. 5. (1) Weibliche Eefolgschaftsmitglieder in Tätigkeiten der Lohngruppe 8 erhalten zum Stundenlohn der ungelernten weiblichen Ge folgschaftsmitglieder einen Zuschlag von 5 vH. (2) Weibliche Eefolgschaftsmitglieder in Tä tigkeiten der Lohngruppe sind solche mit handwerksmäßiger oder Fachausbildung. Sie erhalten zum Stundenlohn der ungelernten weiblichen Eefolgschaftsmitglieder einen Zu schlag von 20 vH. 7. Zu 8 14 TO. 8. a) Zu Abs. 3. Mehrarbeits- und Arbeitsbereitschaftsstun den, die auf Grund besonderer Anordnungen im Arbeitsvertrag oder Dienstplan innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit geleistet wor den wären, sind zu vergüten. Mehrarbeits und Schichtlohnzuschläge werden jedoch nicht gewährt. Die unter Beachtung der ADO. Nr. 5 zu 8 18 TO. 8 festgesetzten llber- stundenpauschvergütungen sind weiterzu zahlen. b) Zu Nr. 13 ADO. Soweit in Abs. 1a und b die Entscheidung den höheren Reichsbehörden vorbehalten ist, trifft sie der Landesbauernführer, im übrigen behalte ich mir die Entscheidung vor. c) Zu Nr. 14 ADO. Die Entscheidung behalte ich mir vor. ck) Arbeitsgeräte. Das für die Arbeitsleistung notwendige Werkzeug erhalten die Eefolgschaftsmitglieder geliefert. Muß das Werkzeug ausnahmsweise vom Eefolgschaftsmitglied selbst gestellt wer den, so wird mit meiner Zustimmung eine angemessene Entschädigung für Abnutzung und Instandhaltung festgesetzt. ;. Zu 8 15 TO. 8. a) Zu Abs. 5. Vollendet das Eefolgschaftsmitglied im Laufe einer Krankheit die zu einem längeren Be zugs von Krankenzuschüssen berechtigende Dienstzeit, so werden die Krankenbezüge so gewährt, als wenn das Eefolgschaftsmitglied die längere Dienstzeit bereits bei Beginn der Krankheit vollendet hatte. b) Zu Abs. 13. Die Krankenzuschüsse werden in Höhe von 90 vH des Zeitverdienstes nach Abs. 1 gezahlt. c) ZuNr. 2 ADO. (1) Eefolgschaftsmitgliedern, die nicht der Krankenversicherungspflicht nach der Reichs versicherungsordnung unterliegen, werden Beihilfen unter sinngemäßer Anwendung der Beihilfengrundsätze über die Gewährung von Beihilfen bei Krankheits-, Eeburts- und Todesfällen (Notstandsbeihilfen) für Beamte gewährt. (2) Auf krankenverflcherungspflichtige Ee folgschaftsmitglieder finden die Beihilfen grundsätze mit dem Abmaß Anwendung, daß die Beihilfe nicht höher bemessen wird, als erforderlich ist, um die Leistung des Versiche rungsträgers nach der Reichsversicherungs ordnung zu den beihilfefähigen Kosten auf den Betrag zu ergänzen, der gewährt worden wäre, wenn eine Pflichtversicherung nicht vorgelegen hätte. (3) Die freiwillige Versicherung bei einem