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(2) Im Kraftsahrdienst ist ständige Dienst stelle der Wagenunterstellungsplatz am dienstlichen Wohnsitz des Kraftwagenführers. (3) Der Ausdruck „außerhalb der Arbeits zeit" besagt, daß eine Entschädigung nicht in Frage kommt, wenn der Hin- oder Rückweg in einer Zeit zurückgelegt wird, die als Arbeitszeit bezahlt wird; dabei ist es uner heblich, ob es sich um die regelmäßige Arbeits zeit oder mit der Vergütung nach ß 9 TO. 8 abgegoltene Überstunden handelt. In diesem Fall greift Abs. 5 Platz. (4) Ist durch den Dienstplan oder durch den Einzelarbeitsvertrag eine Pause zum Mit tagessen vorgesehen, wird aber dem Gefolg schaftsmitglied die Einnahme des Mittag essens in seinem Haushalt oder an seiner ständigen Dienststelle durch eine dienstliche Abordnung nach einer auswärts gelegenen Arbeitsstelle unmöglich, so erhält es an diesem Tage eine besondere Entschädigung von 40 Rpf. (8) Für Fahrten, die auf dienstliche Veran lassung innerhalb der Arbeitszeit zurück gelegt werden, wird das Fahrgeld erstattet. (6) Erfordert die Auswärtsbeschäftigung eine Übernachtung, so erhält das Gefolgschafts- Mitglied neben dem Lohn für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit Reisekosten nach Stufe V des Reisekostengesetzes über die Reisekosten vergütung der Beamten unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Ge setzes und der Ausführungsbestimmungen hierzu. (7) Kraftwagenführer erhalten im allgemei nen, auch dann, wenn die Fahrt an demselben Kalendertag angetreten und beendet wird, eine anschließende auswärtige Übernachtung also nicht erforderlich ist, Reisekostenver gütung nach Abs. 6. Den Kraftwagenführern stehen gleich Beifahrer für die Bedienung von Anhängewagen oder für die Ablösung des Fahrers. (8) Bleibt die tatsächlich geleistete Arbeits zeit an einem Werktag unter der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, so ist für diesen Tag neben den Reisekosten der Lohn zu zahlen, den das Eefolgschaftsmitglied erhalten hätte, wenn es an diesem Tage an seiner ständigen Dienststelle gearbeitet hätte. Dies gilt auch für die auf Werktage fallenden Reisetage. 3. Zu 8 6 TO. 8. 3) ZuAbsatz 2. (1) Eefolgschaftsmitglieder, deren Stunden lohn weniger als 50 Rpf. beträgt, erhalten für die ersten 4 Kinder einen Kinderzuschlag von 3 Rpf. je Kind und Arbeitsstunde. Bei Eefolgschaftsmitgliedern, deren Stunden lohn mindestens 50 Rpf. beträgt, wird für die ersten 4 Kinder dem nach 8 13 Abs. 1 TO. L sich ergebenden Lohn für jedes Kind 6 vH als Kinderzuschlag hinzugeschlagen. (2) Für das 5. und jedes weitere Kind be trägt der Kinderzuschlag mindestens 5 Rpf. je Arbeitsstunde. (3) Die Kinderzuschläge werden auch für die über 48 Stunden hinausgehende Arbeitszeit gewährt. d) ZuAbsatz 5. Die besondere Zulage zum Kinderzuschlag wird beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch für Kinder gewährt, die bis Ende De zember geboren werden. Dies gilt entsprechend, wenn die zwölfwöchige Beschäftigung bis zum 31. 12. erfüllt wird. c) Z u N r. 1 A D O. Die Kinderzuschläge werden beim Vorliegen der Voraussetzung gewährt. cl) ZuNr. 2 ADO. (1) Die Gewährung des vollen Unterhalts für ein uneheliches Kind ist nur anzunehmen, wenn das Eefolgschaftsmitglied für den Unter halt des Kindes mindestens das Doppelte des für das erste Kind gewährten Kinderzuschlages tatsächlich aufwendet; ist die Unterhaltsrente, zu deren Entrichtung das Gefolgschaftsmit glied verpflichtet ist, höher, so kann die Zah lung des Kinderzuschlages davon abhängig gemacht werden, daß das Eefolgschaftsmitglied mindestens den Betrag der Unterhaltsrente aufwendet. Hat das Eefolgschaftsmitglied das Kind durch eine einmalige Zuwendung oder in ähnlicher Weise abgefunden, so erhält cs den Kinderzuschlag, wenn der der Berechnung der Abfindungssumme zugrunde liegende Mo natsbetrag mindestens 15 RM beträgt oder der Unterschiedsbetrag hinzugezahlt wird. (2) Solange der arbeitslose Ehemann aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung Arbeits losenunterstützung bezieht, ist ein Kinder zuschlag an das weibliche Eefolgschaftsmitglied nicht zu zahlen. 4. Zu 88 TO. 8. a) Zu Absatz 1. Der Zuschlag für regelmäßige Mehrarbeit be trägt 15 vH des Lohnes. b) Zu Absatz 3. Für regelmäßig abzuleistende Überstunden ist eine llberstundenpauschvergütung festzusetzen. Die Berechnung hat in der Weise zu erfolgen, daß nicht die durchschnittliche Überstundenzahl einer Arbeitswoche, sondern die durchschnitt liche Überstundenzahl einer Kalenderwoche — nach dem Jahresdurchschnitt, also einschließ lich der Urlaubszeit — zugrunde gelegt wird.