33 LN. 1939 Nr. 1» 34 Inkrafttretens der Änderung auch für dieses Vertragsverhältnis. Der Anstellungsvertrag mit Eefolgschaftsmit- gliedern, diefürhöchstensOMonateaus- hilfsweise zur Vertretung oder aus Anlaß vorübergehender Eeschäftsanhäufung eingestellt werden, lautet im ersten Satz wie folgt: Herr/Frau/Fräulein wird vom ab nach Maß ¬ gabe der Allgemeinen Tarifordnung (ATO.), der Tarifordnung H. für Eefolgschaftsmitglieder im öffentlichen Dienst (TO. X), der Allgemeinen Dienstordnungen zu diesen Tarifordnungen (ADO.), der Gemeinsamen Dienstordnung für die Verwaltungen und Betriebe des Reiches und der Dienstordnung des Reichsnährstandes (NStDO.) unter Einreihung in die Vergü tungsgruppe bei (Dienststelle) zur Vertretung — aus Anlaß vorübergehender Eeschäftsanhäufung — auf längstens 6 Monate mit Kün digungsfrist bis zum für die Dauer (Bezeichnung des Anlasses) eingestellt. 13. Zur Allgemeinen Dienstordnung (ADO.) für Eefolgschaftsmitglieder im öffentlichen Dienst, die nicht unter die Tarifordnung für Eesolg- schaftsmitglieder im öffentlichen Dienst fallen. Die Eefolgschaftsmitglieder, deren Tätigkeit höher zu bewerten ist als nach der Vergütungs gruppe I der TO. und die in der Zeit vom 31. 3. 1938 bis zum Inkrafttreten dieser Dienst ordnung eine außertarifliche Vergütung bezogen haben, sind nach Maßgabe des 8 5 Abs. 4 TO. einzureihen. Für die Ermittlung des Einstel lungstages in die festgesetzte Vergütungs gruppe gilt ADO. Nr. 3 zu 8 5 TO. ent sprechend. Ist die bisher bezogene außertarifliche feste Vergütung höher als die sich hiernach er gebenden Dienstbezüge (einschl. Kinderzuschläge), so werden die bisherigen Vergütungen so lange weiter gewährt, bis die tariflichen Dienstbezüge sie erreichen oder übersteigen. O. Tarifordnung 8 für Eefolgschaftsmitglieder im (öffentlichen Dienst (TO. 8). 1. Zu 8 3 TO. 8. a) Zu Abs. 4. Durch Arbeitsbereitschaft soll das gesamte Wochenleistungsmaß von Arbeitszeit und Arbeitsbereitschaft in der Regel nicht über 66 Stunden verlängert werden. In Fällen, in denen die Arbeitsbereitschaft lediglich in der vorgeschriebenen Anwesenheit in der Dienststelle oder in der eigenen Wohnung besteht mit der Verpflichtung, im Bedarfsfall die erforderlichen Dienste zu leisten, kann das Wochenleistungsmaß der dienstlichen Ver wendung bis zu 72 Stunden in der Woche ausgedehnt werden. d) Zu Abs. 7. (1) Bei außerordentlichem und dringendem Bedürfnis ist jedes Eefolgschaftsmitglied zur Leistung von Überstunden verpflichtet. (2) Werden mindestens zwei Überstunden geleistet, die sich an die regelmäßige Arbeits zeit unmittelbar anschließen, so ist, wenn die dienstlichen Verhältnisse es gestatten, eine viertelstündige, und wenn mehr als drei über stunden geleistet werden, im ganzen eine halbstündige Pause zu gewähren und als Arbeitszeit anzurechnen. 2. Zu 8 5 TO. 8. a) Nachtdien st zuschlag. Eefolgschaftsmitglieder mit mindestens 48 Stunden regelmäßiger Arbeitszeit erhal ten für die in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr verrichtete Arbeit einen Zuschlag von 10 Rpf. für die Stunde, falls mindestens eine volle Arbeitsstunde in diese Zeit fällt (Nacht dienstzuschlag). Für eine Nachtschicht werden jedoch insgesamt nicht mehr als 60 Rpf. ge währt. Unterbrochene Arbeitszeiten sind zu sammenzurechnen. Bei Teilen einer Stunde werden Arbeitszeiten unter 10 Minuten nicht berechnet, Arbeitszeiten von 10 bis 30 Mi nuten mit dem Zuschlag für eine halbe Stunde, Arbeitszeiten von mehr als 30 Mi nuten mit dem Zuschlag für eine volle Stunde vergütet. Der Nachtdienstzujchlag wird ge gebenenfalls neben Lem Zuschlag nach 88 4 und 9 TO. 8 gezahlt. Nachtarbeit ist auf das Notwendigste zu beschränken. Die Nacht dienstzulage ist lohnrechtlich eine Aufwands entschädigung. b) Auswärtige Beschäftigung (Aus wärtszuschlag, Fahrgelderstattung und Reise kostenvergütung). (1) Beginnt oder endet die Arbeitszeit an einer Arbeitsstelle, die mindestens 4 km von der ständigen Dienststelle (nach dem kürzesten dem öffentlichen Verkehr dienenden Weg ge messen) entfernt liegt (auswärtige Beschäfti gung), so erhält das Eefolgschaftsmitglied als Entschädigung für den außerhalb der Arbeitszeit zurückzulegenden Hin- oder Rück weg je 90 Rpf., womit auch ein Mehrauf wand an Verpflegung und Kleidung abge golten ist. Die zwischen der ständigen Dienst stelle und der Arbeitsstelle liegenden Strecken können auf Eisenbahnen, Straßenbahnen oder Kleinbahnen, Schiffen oder sonstigen öffentlichen regelmäßigen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden, sofern die Benutzung der Fahrgelegenheit mit Rücksicht auf die Arbeitszeit möglich ist und der Verkehrssitte entspricht. In diesem Falle sind dem Eefolg schaftsmitglied noch die tatsächlich erwach senen Fahrkosten nach den Sätzen der niedrigsten Klasse zu erstatten.