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betr. Uniformen der Forstbeamten und -ange stellten des Reichsnährstandes vom 28. 6. 1938 — Dienstnachrichten S. 457 —. 11. Z» 8 14 ATO. Auf die Anordnung betr. Beschaffung und Unter haltung der im Dienst zu tragenden Schutz kleidung vom 19. 4. 1938 — Dienstnachrichten S. 245 — wird Bezug genommen. 12. Zu 8 17 Absatz 2 ATO. Die Entscheidung, ob die Folgen einer fristlosen Entlassung in den Fällen des § 17 widerruflich gemildert werden sollen, behalte ich mir vor. 13. Zu 8 19 ATO. a) ZuAbsatz 1. Zu Vuchstabe a) Als Dienstzeit gilt die Zeit, die in einem Angestelltenverhältnis oder in einem inva lidenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zum Reichsnährstand zugebracht wurde. ZuBuch stabe e) Die Gefolgschaftsmitglieder haben dem Ee- folgschaftsführer jede Nebentätigkeit anzu zeigen. Einer Genehmigung der Nebentätig keit bedarf es nicht. Der Eefolgschaftsführer kann jedoch die Ausübung der Nebentätigkeit untersagen, wenn sie den dienstlichen Belan gen des Reichsnährstandes widerspricht. Zu Buch stabe i) Das Dienstverhältnis kann unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zum Monatsschluß gekündigt werden, soweit nicht nach den all gemeinen Bestimmungen eine Kündigung mit kürzerer Frist oder ohne Frist möglich ist. b) Zu Absatz 3. Eine' abweichende Festsetzung der Dienst bezüge behalte ich mir vor. 8. Zur Tarifordnung für Gefolgschaftsmitglieder im öffentlichen Dienst (TO. 1. Zu 8 2 Abs. 3 TO. ä. Für Überstunden, die ohne Anordnung oder Zu stimmung des Eefolgschaftsführers oder der von ihm hierzu ermächtigten Stelle geleistet werden, besteht kein Anspruch auf Abgeltung. Die Ver gütung der Überstunden regelt sich nach dem Runderlaß des Reichsministers der Finanzen vom 6. 6. 1938 — Reichshaushalts- und Besol dungsblatt S. 222 —, vom 18. 9. 1938 — NBV. S. 263 — und vom 21. 9. 1938 — RBB. S. 275 —. 2. Zn 8 3 TO. ä. 3) Zu Absatz 2. (1) Die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungs ordnung (Anlage 1 zur TO. werden durch die in Anlage II zu dieser Dienstord nung aufgeführten Tätigkeitsmerkmale er gänzt. (2) Die Landesbauernführer werden zur Einstellung und Ausrückung von Eefolg- schaftsmitgliedern in den Vergütungsgrup- gen VI a—X ermächtigt. b) ZuNr. 4 ADO. Bei Eefolgschaftsmitgliedern, die eine außer tarifliche Vergütung beziehen, ist bei Bestim mung der Reisekostenstufe die Vergütungs- - gruppe maßgebend, in die das Gefolgschafts- Mitglied nach der Tätigkeit einzureihen wäre. 3. Zu 8 5 TO. ä. Die Eefolgschaftsmitglieder, deren Tätigkeit nach einer der Vergütungsgruppen der TO. zu bewerten ist und die in der Zeit vom 31. 3. 1938 bis zum Inkrafttreten dieser Dienst ordnung eine außertarifliche Vergütung bezogen haben, sind in die ihrer Tätigkeit entsprechende Vergütungsgruppe nach Maßgabe des 8 5 Abs. 4 TO. /v und der hierzu ergangenen allgemeinen Dienstordnungsbestimmung einzureihen. Für die Ermittlung des Einstellungstages in der fest gesetzten Vergütungsgruppe gilt ADO. Nr. 3 zu 8 5 TO. entsprechend. Ist die bisher bezogene außertarifliche feste Vergütung höher als die sich hiernach ergebenden Dienstbezüge (einschl. der Kinderzuschläge), so werden die bisherigen Ver gütungen so lange weiter gewährt, bis die tarif lichen Dienstbezüge sie erreichen oder übersteigen. 4. Zu 8 11 TO. ä. a) ZuAbsatz 1. (1) Vor Antritt des Urlaubs ist die Ver tretung zu regeln, und die Dienstgeschäfte sind dem Vertreter ordnungsgemäß zu übergeben. Grundsätzlich haben sich die Eefolgschaftsmit glieder gegenseitig zu vertreten, nach Mög lichkeit innerhalb der einzelnen Abteilungen. (2) Die Beurlaubten haben ihre jeweilige Urlaubsanschrift anzuzeigen oder sonst Vor sorge zu treffen, daß ihnen dienstliche Mit teilungen jederzeit zugestellt werden können. b) ZuAbsatz 10. Die Erteilung von Urlaub ohne Vergütung behalte ich mir vor. c) Zu Absatz 11. An Stelle von Absatz 11 tritt folgende Re gelung: Urlaub, der nicht spätestens einen Monat nach Ablauf des Urlaubsjahres genommen wird, oder der wegen anhaltender Krankheit nicht verbraucht worden ist, verfällt ohne Anspruch auf Eeldentschädigung, es sei denn, daß er erfolglos geltend gemacht ist und der Ver waltungsamtsführer den Urlaub auf das nächste Urlaubsjahr übertragen hat. Wird der übertragene Urlaub auch im folgenden