25 DN. 1939 Ltr. 1 a 26 Ausgabe Nur für -en Dienstgebrauch! vienstnachrichten öes Reichsnährstandes Herausgeber: Der Reichsbauernführer, Verwaltungsamt öerlin, -en 10. Januar 1-3- ö. Jahrgang Inhalt. Anordnung des RBF- be/r. Dienstordnung des Reichsnährstandes für die nichtbeamteten Gefolgschaftsmit- glieder (NStDO-) — u 2310 a vom 23.12.1038 2ö Personalangelegenheiten. Dienstor-nung für -te nichtbeamteten Gekolg- fchastsmttglie-er -es Neichsnährstanües(NStDG.) II 2310 L vom 23. 12. 1938 — Auf Grund des 8 16 Absatz 1 des Gesetzes zur Ordnung der Arbeit in öffentlichen Verwaltungen und Betrieben vom 23. 3. 1934 (RGBl. I S. 220) erlasse ich nachstehende Dienstordnung: Für die nichtbeamteten Gefolgschaftsmitgliedei des Reichsnährstandes gelten a) die Allgemeine Tarifordnung für Eefolg- schaftsmitglieder im öffentlichen Dienst (ATO.) vom 1. 4. 1938 — Reichsarbeitslatt 1938 Nr. 12 —, b) die Allgemeine Dienstordnung (ADO.) für nichtbeamtete Eefolgschaftsmitglieder bei öffentlichen Verwaltungen und Betrieben, insbesondere zur Allgemeinen Tarifordnung für Gefolgschaftsmitglieder im öffentlichen Dienst (ATO.) vom 30. 4. 1938 — (RGBl. I S. 461 —, c) die Tarifordnung für Gefolgschaftsmit glieder im öffentlichen Dienst (TO. ^) vom 1.4.1938 — Reichsarbeitsblatt 1938 Nr. 12 —, ä) die Allgemeine Dienstordnung (ADO.) für nichtbeamtete Eefolgschaftsmitglieder bei öffentlichen Verwaltungen und Betrieben, insbesondere zur Tarifordnung für Eefolg- fchaftsmitglieder im öffentlichen Dienst (TO. ^) vom 30. 4. 1938 — RGBl. I S. 476 —„ e) die Allgemeine Dienstordnung (ADO.) für Angestellte im öffentlichen Dienst, die nicht unter die Tarifordnung für Gefolgschafts mitglieder im öffentlichen Dienst fallen, vom 10. 5. 1938 — RGBl. I S. 512 —, k) die Allgemeine Dienstordnung (ADO.) für Angestellte im öffentlichen Dienst, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vom 10. 5. 1938 — RGBl, l S. 513 —, §) die Gemeinsame Dienstordnung gemäß 8 16 Absatz 2 AOEö. für die Verwaltungen und Betriebe des Reiches vom 30.4.1938 — Reichs haushalts- und Besoldungsblatt S. 169 —, k) die Tarifordnung 8 für Gefolgschaftsmitglie der im öffentlichen Dienst (TO. 8) vom 1. 4. 1938 — Reichsarbeitsblatt 1938 Nr. 12 —, i) die Allgemeine Dienstordnung (ADO.) für nichtbeamtete Eefolgschaftsmitglieder bei öffentlichen Verwaltungen und Betrieben, ins besondere zur Tarifordnung 8 für Eefolg schaftsmitglieder im öffentlichen Dienst (TO. 8) vom 30. 4. 1938 — REBl. I S. 491 — in der jeweilig geltenden Fassung, entsprechend, soweit sich aus nachstehendem nichts anderes ergibt. Bestimmungen der ATO., TO. und TO. 8, die Regelungen durch die Dienstordnung zulassen, bleiben unberührt, soweit nicht die erwähnten Allgemeinen Dienstordnungen oder diese Dienstordnung die Rege lung treffen oder ausschließen.