VN 1943 Nr. 16 474 fübrung dsr Aktion bereit erklären. Bün die Durob- fübrung des blutLungstausobes ru bssoblsunigen, sind Betriebs von untergeordneter er^eugungslvirt- sobaftliobsr Bedeutung tunliobst unberüoksiobtigt ru lassen (2.8. Blandlverker- nncl ^.rbsitsrstsllsn). Bbenso sind bei soblvierigsn Verbältnissen Bar^sllen bis 2n einer gslvissen Bntfernung vorn Ort aus^u- sobließen oder nnr teilvrsiss einruberieben. Das selbe gilt von Obstbaumgrundstüoken, 8ondsrkul- turen nnd Oärten. Osgebsnenkalls ist der blutrungs- tausob iin vressntlicben nur innerbalb der Osvanns durobrukübren, ^s nacb der lvlögliobksit eines scbnsllen Brfolgss und der örtlieben Verbältnisss. Bs vrerdsn iin allgemeinen nur ganrs Parzellen vscbselseitig getausobt. Bine Neuverinessung ist daber überüüssig. Die Oren^steins inüssen auk den Oren^en der neuen Blurstüoke srbalten bleiben, uin eine spätere Dmlsgung niebt 2U srscbvreren oder den alten instand nieder leickt berstellsn 2U können, falls dies von den Beteiligten nacb Beendigung der krisgsbedingten Sobvuerigksitsn gevsünsobt werden sollte. Buttertläoben bleiben erkordsrliobenkalls bis rum Brsstr iin Besitz des bisberigen blutrungs- bersobtigtsn. Das gleicbe gilt von bereits be stellten Bläobsn. In Ballen unvermeidbarer Härten soll in Zu lässigem Babmen von den im Dienstberslob dss Bbl8t gebotenen Vlögliobkeitsn eines /rusgleicbs, bsispielsvseise durob die Zuteilung von -krbeits- kräkten, Handelsdünger us^v. Oebraucb gsmaobt v/erden. Bin jäbrliober Osldausgleiob kann ru Basten der Begünstigten gerväbrt v/erdsn, rvsnn sieb eine annäbernd genaue /Abstimmung der bisberigen und neuen Betriebsgröße niobt erzielen läßt und der Betrübens niobt im Blinbliok auf dis Vorteils dss blutrungstausobss auf einen Osldausgleiob Visgen Osringkügigkeit verlobtet. Die Bigsntums- und Bsobtsvsrbältnisss bleiben unbsrübrt, insbesondere rablen die Baokter ibrs Baobt für dis von ibnen gepaobteten und bisber bswirtsobakteten Orund- stüoke an ibren Vsrpäoktsr weiter. Im einzelnen ordne iok folgendes an: 1. In ^eder Oemsinds, dis durob ibren OBB bei der XSsob den blutrungsaustausob beantragt oder in der er vrünsobenslvsrt ist, rukt der XBB naob Büblungnabme mit den Blauptbetsiligten die Be teiligten sZelbstbsv/irtsobakter und blutrungs- bersobtigten) 2u einer Versammlung ein und leitet mögliobst dis Vsrbandlung selbst. 7kn dieser Versammlung babsn stets teilru- nebmsn: dis B8-K und die W88t, sinruladen sind stets: der Ortsgruppenlsiter der I>s3D/V? und der Lürgermsistsr, bei größeren und lviobtigsrsn Vorbaben der Xreislsitsr mit dsm Bsiter des Xrsisamtes für dss Bandvolk. 2. Der anrustrebende Verlauf der Versammlung ergibt siob aus dem Bntvurk der bbedersobrift l/>.nl. 1). 3. In der Versammlung vurd ein Tkrbeitsaus- sobuß in folgender ^usammsnsstrung gebildet: Der Vorsitzende und sein Ltsllvsrtretsr sind naob ^.nbörung der Beteiligten vom X8B 2u be stellen; sie sollen mögliobst ru den 8steiligtsn geboren. Außerdem v/erdsn von den 8steiligten 2 oder 4 weiters Ivlitglisdsr und ibre Ltellvertreter aus ibrer blitts durob 2uruk"geväblt. Die ^.rbsits- aussobußmitglisdsr sollsn naob Bignung und mög liobst aus den versobiedenen 8etrisbsgrößenklL8ssn entnommen werden. 4. Der ^.rbeitsaussobuß stellt den Tkustausok- plan auk; dieser bestellt aus a) einer 8sstandskarts, aus der siob ergibt, velobs Orundstüoke im einzelnen von der Aktion erlaßt werden und lver der bisbsrigs blutrungsbersobtigts ist; b) einer Zmstausobkarte, aus der ersiobtliob ist, ^ver die einzelnen Orundstüoke nunmsbr rur blutjung rugelvisssn erbält; o) einem Ver^eiobnis, in dem die blamsn der Bigentümer und blutrungsbereobtigtsn, ibrs in da8 Verfabren eingsbraobten Orund stüoke, die bleu^uteilung und der Bermin des Bausobss eingetragen sind. Dieser /lustausobplan ist unter ortsübliober 8s- kanntmaokung 2 Wooben lang an einer von der Versammlung festrulegendsn 8tells aus^ulegen. Binsprüobe gegen den ^.ustausobplan sind sobrikt- liob oder rur bliedsrsobritt bei dem Vorsitzenden dss ^rbsitsaussobussss lväbrsnd die8er 2sit sin- rulsgsn. Z. Biber den Binspruob snt8obsidet ein Out- aobtsraussobuß; er bestebt au8 einem von der B88ob unsntgsltliob rur Verfügung gestellten Vorsitzen den — mögliobst dem Bek. II O 1/2 — und rvrei von den Beteiligten ru lväblenden blitglisdern als Bsi- sitrsr. Diese dürfen niobt dem /lrbsitsaussobuß angeboren. Ist ein Beisitzer selbst 8esoblvsrds- fübrsr, so tritt der Stellvertreter kür ibn ein. 6. Der Outaobtsrsussobuk kann auob lvegen der /Aufforderung rur Beistung von Oeld- und 8aob- beiträgen mit der Begründung sngsruken lverden, daß diese unangemessen lveit von dem Bläoben- mskstsb ablveioben. Blier beträgt dis Binspruobs- krist eins V7oobs naob Bekanntgabe der vom /.r- bsitsaussobuk angeordneten IVaßnsbmen. 7. Der naob Brledigung der Binsprüobe vom ^rbsitsaussobuß bssoblossens und dem X8B ein- ^ursiobends endgültige Tkustausobplan lvird von dem X8B in ssinsr Bigsnsobakt als Beitsr dss Br- näbrungsamtss s/lnl. 2) in Xrakt gesetzt. 8. Dsr /.ustsusobplan lvird bei dem 8ürgsr- msistsr oder O8B aukbsrvabrt. Bin rvreitss 8tüok vird bei dsr X8sob binterlsgt. 9. 2ur Begründung der Verbindliobkeitserklä- rung ss. 7l.nl. 2) lvird folgendes bemerkt: