Ltrakandrohung nach § 1 H.bs. 1 dir. 5 und 6 der VerbrauchsregslunFs-Ltrafverordnung iir der Las- sung vom 26. 11. 1941 (RO81 I 8. 734) hierzu ancsk- halten werden. V. 8okern 6er Inhaber eines betreuten 8striebes oder 86iri6 H.nNsbürigen unsachgsmäüs Linwendun- gen gsgen die Lrrichtung der Hokpatsnschakt, dsn Omkang der dem Holpaten in berug auf dsn 2U bs- treuenden 8strisb rustsbsndsn Dskugnisse (s. 2ikk. II) oder gegen vorn Llofpaten getrokkene Vlsbnshmsn erbeben, sind sie eindringlich darauf hinsuwsisen, daü dis Dstrsuung durch den Llofpaten in ihrem eigenen und insbesondere iin Interesse des einberu- kenen Dstriebslübrers liegt und erforderlichenfalls auch cisrüder 2u belehren, dad eins Vlöglichksit, VVehrmachtangehörige durch OK-8tsllung rurück- ruerhalten, nicht inedr gegeben i8t. Ls i8t somit Pflicht der Hngehürigsn de8 Linberukenen, durcd verständnisvolle Ivlitarbeit dein Llokpatsn seine H.uf- gaben 2U erleichtern und so 2ur Lrhaltung des 8s- sitres und der Lr^sugungskrskt dss 8etrisbes iin Lebsnskampk des deutschen Volkes bsirutragen. VI. Oer kür dis Wirtschaktsberatung örtlich 2ustän- dige Wirtschaftsberater Hst dis -kukgabs, dsn ?s- tsnhetrisbsn seines 8srstung8Lbschnitt8 besonders H.ukmsrksamkeit 2U2uwsndsn und in 2usLmmsn- srbsit rnit dein O8L und gegebenenfalls such dein Ortsbokberatsr die LLaknahmen dss Hokpaten und die Wirtschaftsführung des Patenbetriebes 2U be- obschten. Onstimmigkeitsn, deren Orsschs L4ei- nungsversöhiedenheiten über dis Lübrung des 8e- triebes sind, soll er durch fachliche Aufklärung und persönliche Linwirkung suk die 8etsiligtsn behe ben. Dabei ist dis Autorität des Hofpatsn ru.wah- rsn. Die Datigkeit des Wirtschaftsberaters soll sich jedoch grundsätzlich auf dis 8erstung beschränken. Lrkordern dis vorn Wirtschaftsberater kestge- stellten oder anderweitig bekanntgewordsnsn Ver hältnisse oder erhebliche On^uträglicbkeiten ein Lingrsiken in dis Llokpatenschalt, so trifft der K8L nach Klärung des 8achstandss unter Anhörung dss beschuldigten Deils dis erforderlichen Anweisun gen an den Hokpstsn brw. an den Inhaber des Patenbetriebes oder dessen Vertreter. VII. In bereits bestehende Abmachungen über die 8etrsuung oder 8swirtschaktung sorgebsdürktigsr Detrisbs soll, soweit dis getroffenen lvlallnakmsn sich bisher bewährt und Heinen Hmlall 2U 8san- standungen gegeben haben, nicht eingegriffsn werden. H.lls neu sorgebedürktig werdenden 8striebs sowie alle diejenigen 3strisbs, deren Pstriebsküh- rung bisher nicht in Zufriedenstellender Weise sichergsstellt werden konnte, sind durch 8sstellung eines Hokpsten nach lVlakgsbs dieser Anordnung in der 8etriebskührung ru sichern. ihn dis Landes- und Krsisbsusrnscbsktsn und rur OntsrricbtunF der O8k. — DN 1943 8. 203. Kriegsgeksngene; kier Zusammenarbeit mit Kriegsgeisngenen anderer Kstionaiität und mit Uviisrbeitern — UH. 2/354/101 vom 25. 2. 1943 — Das OKW Hst mit Verfügung vom 19. 12. 1942 — H.2. 2 k 24.17 s KrisgsgeLOrg. (Illb) dir. 6533/42 — sngeordnst: ,,2ur Klarstellung der wiederholt äufgetrete- nen Zweifel wird ^usammenkassend folgendes festgestellt Orundsätrlich sind Kriegsgefangene von Kriegsgefangenen anderer Llstionalität und von ausländischen und deutschen Avilarbsitern so wohl in den Unterkünften wie auch auf dsn H.rbsit88tsllsn voneinander getrennt 2U halten. Dieser Orundsatr bleibt voll gültig. H.n den H.rbeitsplätrsn, an denen bereits eins Ver mischung von Kriegsgefangenen mit Kriegsgefan genen anderer lKationalität oder mit 2ivilarbei- tsrn, insbesondere von sowjetischen Kriegsge fangenen mit sowjetischen 2ivilsrbsitern statt- getunden hat, ist die Trennung nachträglich all mählich im Linvsrnehmen mit den H.rbsitssinsat2- bshörden durchrukührsn. 8si Llerbsikührung die ser Trennung muk jedoch auf dis 8slangs der Kriegswirtschaft weitgehend Rücksicht genom men werden. Lin Leistungsabfall darf nicht Eintreten. Wo aus Oründsn der kriegswirtschaftlichen Lsrtigung Kriegsgefangene aus ihren H.rbsits- plätLsn nicht Hsrangs20gsn und umgesstrt wer den können (Kriegsgefangene sind 2. 8. als Vor arbeiter mit ausländischen Avilarbsitern ver mischt), sind alle 8chut2maünahmen 2U treffen, um die sich aus der Zusammenarbeit ergebenden On2u1räglickkei1en auf ein VlindestmsK TU be schranken. Der Hrbsitssinsat^ Kriegsgefangener sow jetischer Offiziere darf jedoch nur bei scharfer Abtrennung vyn Kriegsgefangenen eige ner und anderer dlstionalität und von 2ivilarbsi- tsrn vorgenommen werden. ILier können aus ab- wshrmäkigsn Oründsn keine Zugeständnisse ge macht werden. Dis in den betrieben als Hilkswachmannschsk- ten eingesetzten deutschen Oekolgschaftsmitglis- der sind immer wieder auf ihrs Pflichten hinru- wsissn, um dort, wo sine Trennung nicht durch führbar ist, jeden über Hnbeitsanweisungsn hin- susgebenden Verkehr Zwischen diesen Hrdeits- gruppen untereinander 2U verhindern." Hn dis Lsndssbsnsrnscksktsn. — Obi 1943 8. 208. Kriegsgeksngene; hier Linscbrsnkung der Krankmeldungen smit Ausnahme der sow jetischen Kriegsgeksngenen) — II 2/437/10 vom 25. 2. 1943 — Durch die grolle H.N2shl von Kriegsgefangenen, die sich grundlos krank melden, wird der Hrbeits- einsatr ernstlich gefährdet. Das OKW Hst daher durch LrlaL vom 23. 12. 1942 -— Hr. 2124.17 a Kriegsgek.Org — sngeordnsL