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ksmiliermngekörigs von ökientlicken Dienst- kräkten in Oedieten suüerkslb der Reichsgrea- ren und iin Protektorat bökrueu und Andren — I 2/100 vom 26. 1. 1943 — blachstshsnden brlaü des Leicksministsrs des I 1572/42 Innern vom 29. 12. 1942 — "Hö^ ^de ^ur Kenntnisnahme und beacktung mit: „Dis bsschäktigung von bamilienangehörigen ökkentlicher Dienstkräkte in Osbietsn suksrbalb der LeKksgrenrsn, deren kkitnabme dorikin und deren dortiger bssuchsweiser ^.uksntkalt richten . sich künktig nach nachfolgenden OrundsatLen: 1. Dis bsschäktigung von bsmilisnangshöri- gen dsr suüerhalb der Leicksgrsn^en nnd im biotsktorst Lohmen und Mähren singssstrten Dienstkräkte der Livilverwaltung in dsrsn eigener Disnststslls muk grundsätLÜch vermieden wsr- dsn. Das gleiche gilt in der Legel such tür dis Beschädigung der Dienstkräkte der 2ivilvsrwal- tung und ihrer bamilienangehörigen an demssl- den Disnstort. Ausnahmen dlsihsn in binrelkäl- len der Oenskmigung durch die heiter der 2ivil- verwaltung in diesen Oebisten oder dis von die sen bestimmten Dienststellen, gsgebenentslls auch durch dis ruständigs Obersts Lskchsbs- bürds, vorbsbsltsn. Die Erteilung einer solchen Osnehmigung Kommt nur in den aus dienstlichen Oründsn unbedingt notwendigen ^usnabmekailen in betracht. 2. Das Iviitnshmen oder blachholen von bamilienangshörigsn wird kür dis Dienstkräkte der 2ivilvsrwaltung im blsaü, in hotkringen, huxemburg, Dntsrstsiermark, in den besstrtsn Osbietsn Kärntens und Krains, in bial^stok, im Protektorat Löhmen und Ivlähren und im Osns- rslgouvernemsnt sowie im befreundeten Ausland unter binschluü von Dänemark: keinen binsckrän- kungsn unterworfen, sofern binsckränkungsn nickt von den heitern der 2ivilvsrwaltung in die sen Oebisten oder von der Zuständigen Obersten Leicbsbehörds aus besonderen Oründsn kür nötig sracktst und ungeordnet werden. Der bmpksng vorübergehender besuche von bamilienangehörigen und sonstigen Verwandten und bekannten mub dagegen auch in diesen Oe- bisten schon im Interesse der bntlastung der bisenbaknen auk unbedingt notwendige ^.us- nakmekälle beschränkt bleiben. 3. bür dis /Angehörigen dsr ^ivilverwaltung in dsn bssstrtsn norwegischen und niederlän dischen Osbietsn sowie in den Leichskommis- saristsn Ostland und Ukraine mub dis kkitnakme, das klachbolen sowie dsr besucksweiss bmpkang von bamilienangehörigen und sonstigen Vsr- wandtsn und bekannten grundsätzlich unterblei ben. Ob allgemein oder in welchen bin^slkällen im ökkentlichen Interesse hiervon Ausnahmen er wünscht und daher?u genehmigen sind, wird von dsn Zuständigen Leichskommissarsn, gegsbenen- kalls vom kksrrn Ksichsministsr kür die besetzten Ostgsbiste, unter Anlegung eines möglichst strengen kdabstabes entschieden. 4. In den unter militärischer Verwaltung stehenden besetzten Osbietsn — bei völligem ^.usscbluü von klordakrika — wird kür die Dienst- kräkte der Hvüvsrwaltung, die nicht Angehörige dsr Wehrmacht oder des Wehrmachtgekolges und auch nicht im /ruktrags dsr Wehrmacht eingesetzt sind, von dsn Zuständigen Obersten Lsichsbehör- dsn eine den Bestimmungen der Wehrmacht mög lichst eng angspsbts Lsgelung getrokken werden. Dort kommt eins Klitnahme grundsätzlich nicht und ein kurzer bssuchsweiser rkukenthalt nur dann in betracht, wenn besondere Umstände des sen Verweigerung als untragbare persönliche kkärts erscheinen lassen würden. bür den bereich dsr Partei wird dsr heiter der Partei-Kanzlei, soweit dies nicht bereits ge schehen ist, entsprechende Bestimmung trekken. Interessierte Angehörige Ihrer bekörds sind entsprechend 2u unterrichten." ^.n sämtliche Dienststellen des LKI8t. — Dkl 1943 8. 91. börderung der haudLrberterei^enwirtsckLkt; hier „Der hsndsrdeitergsrten in der brreu- ßunFssekiacht" — OW370 vom 28. 1. 1943 — Die bebruar-barols kür den Handarbeiter^arten gebe ich hiermit bekannt. Dis Kbscb haben diese sokort an dis OOW wsiter^ulsitsn, wobei dis ört lichen Verhältnisse ru berücksichtigen sind. Die Kbsck haben ihrer hbsch — Dienststelle OW — ein belegstück einrusenden. Der hsndsrbeitergsrten in dsr brreuguugsscklsckt ^.rbeitsrichtlinien kür den lvlonat bebrusr beschakkung von Oemüse^ungpklan^sn Soweit dis Lelieksrung mit OsmüssjungpklanLen nicht schon sichsrgestsllt ist, muü dies unverzüg lich geschehen, bs wird noch einmal dsrauk kin- gswissen, dsü Laatgut von sämtlichen Koklartsn, Lellerie, borrse und Zwiebeln vornehmlich nur Oe- müssgärtnern und Handwirten, die Oemüss 2um