Volltext Seite (XML)
Schulbücher-Prüfungs- und Handexemplare. Der Deutsche Verlegerverein hat in jüngster Zeit das nachfolgend abgedruckte Rundschreiben an die deutschen Schulbücherverleger versandt: Deutscher Verlegerverein. Geschäftsstelle: Gutenbergstraße 7II. Leipzig, im Januar 1910. An die deutschen Schulbücherverleger! Sehr geehrter Herr Kollegei Wie Ihnen in Erinnerung sein wird, fand am 8. Mai v. I. im Anschluß an die 23. ordentliche Hauptversammlung des Deutschen Verlegervereins im Buchhiindlerhause zu Leipzig eine Versammlung der Schulbücherverleger statt, die über gemeinschaftliche Schritte zur Bekämpfung des Bücherbeltels in Gestalt von Freiexemplaren beraten sollte. Nach eingehender Aussprache wählte die Versammlung eine Kommission von 7 Mitgliedern, die den Auftrag erhielt, die Frage gründlich zu beraten und Beschlüsse zu fassen, die die unerträglich gewordenen Mißstände auf diesem Gebiete nach Möglichkeit zu beseitigen geeignet sind. Diese Kommission, bestehend aus den Herren Alsred Bouz, Stuttgart, vr. Alfred Giesecke (B. G Teubner), Leipzig, Carl Manz (Buchhandlung des Waisenhauses), Halle (Saale), Heinrich Schöningh, Münster (Wests.), Carl Schoepping, (Lindauersche Buchhandlung),München, Aug. Velhagen, Bielefeld, und R. Hofmann, Berlin, als Vorstandsmitglied des Deutschen Verlegervereins, trat am 27. September 1909 in München zusammen und einigte sich aus die in der Anlage festgelegten Bestimmungen, die einstimmig zum Beschluß erhoben wurden. Diese »Bestimmungen- sollen das für Verleger und Lehrer der höheren Schulen Billige zusammenfassen. Um das zum Ausdruck zu bringen, ist in Aussicht genommen, sich mit den maßgebenden Vereinen, nämlich mit dem Ver einsverband akademisch gebildeter Lehrer Deutschlands, sowie mit dem Deutschen Verein sür das höhere Mädchenfchul- wesen in Verbindung zu setze», um diese zur Anerkennung dieser Bestimmungen zu bewegen und sie zu veranlassen, ihre Unterschrift mit unter die Bestimmungen zu setzen. Die »Bestimmungen- werden, nachdem alles geregelt ist, jedem einzelnen Schulbücherverleger in gewünschter Anzahl zur Verfügung gestellt. Er kann damit alle an ihn hcrantretenden unberechtigten Verlangen nach Frei exemplaren zurückiveisen. Die Kommission empfiehlt gleichzeitig, alle Freiexemplare mit einem Stempelausdruck, wie »Überreicht vom Verleger» zu kennzeichnen. Als das Grundübel aber der unerquicklichen Verhältnisse in der Schulbücher-Freiexemplar-Frage hat die Kommission die unverlangte Zusendung von Prüfungs- und Hand exemplaren erkannt. Diese Vertriebsmanipulalion, die, wenn sie auch nur von einer Firma unternommen wird, von den andern Firmen durchaus mttgemacht werden muß, zugleich aber, wenn sie von allen Firmen gemacht wird, jede Wirkung einbüßt, ist nach Ansicht der Kommission für jeden Verleger mit sehr bedeutenden Geldopsern verknüpft, mit einer Steuer, deren Höhe in gar keinem Verhältnis zu dem Erfolge steht, der von dieser Manipulation erhofft wird. Die Schul vorstände und Fachlehrer sind — wie vielfach nachgewiesen — hei dem umfangreichen Material, das ihnen auf diese Weise jetzt unverlangt ins Haus geschickt wird, garnicht in der Lage, den Stoff durchzusehen und zu verarbeiten. Und so bleibt dieses wertvolle Material oft unausgepackt liegen, wird schließlich bestenfalls den Bibliotheken einverleibt oder wandert viel häufiger zum Antiquar. Daß dadurch das Buch an sich auch in seinem Werte als Ware herab gesetzt und in den Augen Unverständiger als materiell wert loses Objekt angesehen wird, von dem jeder nach Belieben sich Freiexemplare von dem freigebigen Verleger einfordern kann, liegt klar auf der Hand. Und dieses Übel soll nach Möglichkeit aus der Welt geschafft werden. Die Kommission hat daher einstimmig beschlossen, den Vorstand des Deutschen Verlegervereins zu ersuchen, sich an alle Schulbücherverleger mit der Bitte zu wenden, sich im eigenen Interesse zu verpflichten, jede unverlangte Sendung von Schulbüchern als Prüfungs- und Hand exemplare an Schulanstalten und einzelne Lehrer zu unter lassen, und, da dies als unbedingt notwendig erschien, sich für den Fall der Zuwiderhandlung einer Konventionalstrafe von 1000 Mark zu unterwerfen. Selbstverständlich werden Rezensionsexemplare hiervon nicht betroffen, ebenso soll es dem Verleger unbenommen bleiben, auf Wunsch des Autors ein Buch an bestimmte Adressen zu senden. Ob eine Zuwiderhandlung vorliegt oder nicht, unterliegt der Entscheidung einer Kommission von 4 Mitgliedern mit einem Obmann. Die 4 Mitglieder sind für jeden einzelnen Fall aus dem Kreise der Unterzeichner dieses Verpflichtungs scheines zu wählen, und zwar werden zwei Mitglieder vom Vorstand des Deutschen Verlegervcreins ernannt und zwei Mitglieder von dem Beschuldigten. Als Obmann fungiert ein Vorstandsmitglied des Deutschen Verlegervereins. Die Strafsumme soll vorkommendenfalls dem Unterstützungs verein deutscher Buchhändler und Buchhandlungs-Gehülfen in Berlin zugesührt werden. Der Vorstand des Deutschen Verlegervcreins entspricht dem Ersuchen der Kommission hiermit gern und unterbreitet Ihnen die obigen Beschlüsse nebst den »Bestimmungen» und dem »Verpflichtungsschein zur Kenntnisnahme mit der Bitte, den letzteren nach Vollziehung an die Geschäftsstelle des Deutschen Veclegervereins in Leipzig, Gutenbergstraße 7, II, einzusenden. Der Wortlaut des Verpflichtungsscheins gibt Ihnen die Gewähr, daß dieser erst dann in Kraft treten soll, nachdem die Mehrzahl der wichtigsten Verlagsfirmen durch ihre Unterschrift ihre Zustimmung zu unserem Vorgehen gegeben hat. Die Namen und die Anzahl der Firmen, die den Ver pflichtungsschein vollzogen haben, teilen wir Ihnen zu gegebener Zeit mit. Hochachtungsvoll Der Vorstand des Deutschen Verlegervereius . vr. Walter de Gruyter. Ferdinand Lomnitz. Artur Seemann. Arthur Sellier. Otto von Halcm. Rudolf Hofmann. (Anlage I.) An die Geschäftsstelle des Deutschen Verlegeroereins Leipzig, Gutenbergstraße 7, Verpflichtet» gsschein. Ich „ mich . , ... meinem „ Wü °°rpfl,chte von heute an. d,° ,n ^n, br inge erscheinenden für Cchul-Unterrichtszwecke bestimmten Lehr bücher (Atlanten, Globen und Lehrmittel jeder Art mit ein geschlossen) an die Schulvorstände höherer Lehranstalten, höherer Mädchenschulen, Seminaranstalten und Privatschulen nur aus ISS»