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Nichtamtlicher Teil. ^ 28, 4 Februar 1910. die neue Krankenkasse selbst hier in Kürze etwas näher cin- zugehen. Zunächst sei festgestellt, daß die »Krankenkasse Deutscher Buchhandlungs-Gehilfen, E H.« mit der alten Krankenkasse, die bekanntlich freie Zuschußkasse ist und bleibt, nur das eine gemeinsam hat, daß sie eine Einrichtung des Verbandes ist. Wenn auch der Verband die Kosten ihrer Errichtung dar lehnsweise übernahm, so soll und wird die neue Kasse auf eigenen Füßen stehen und kann, mangels jeder finanziellen Beziehung zur alten Zuschubkasse, den Mitgliedern derselben im Falle des Übertritts auch keine besonderen Vorteile ein räumen. Die Eintrittsbedingungen sind vielmehr für alle Kollegen die gleichen (Verbandsmitgliedschast, Gesundheits zeugnis usw.) und die Beiträge nach dem Eintrittsalter ab- gestuft, dem der Kasse zufallenden Risiko entsprechend. Jedes Mitglied der alten Kasse (wie des Verbandes überhaupt) kann daher auch der neuen Kasse sich anschließen, zu ihr unter Aufgabe der Mitgliedschaft bei der ersteren ganz über treten oder auch von beiden Wegen ab sehen und das bisherige Verhältnis aufrecht erhalten. Die mehrfach aufgeworfene Frage nach den Gründen, die sür die Errichtung der neuen Kasse maßgebend waren, könnte — abgesehen von der ausführlichen Begründung in der Hauptversammlung von 1908 —- am einfachsten durch die Gegenfrage beantwortet werden: »Warum ist bei dem Mangel einer derartigen Kasse im Buchhandel die Errichtung nicht schon längst erfolgt?« — Doch würde solche Antwort schwerlich hinreichen. Der Verband hat schon seit Jahrzehnten das Hauptgewicht seiner Wirksamkeit auf die praktische Seite sozialer Fürsorge durch die Einrichtung und Pflege seiner Kassen gelegt und damit reichen Segen gestiftet, was nicht erst zu beweisen nötig ist; ihre direkte und indirekte Förderung durch den gesamten Buchhandel, durch Einzelne wie durch Vereine, und nicht zuletzt durch die großartige Schönleinsche Stiftung, bringt es klar und deutlich zum öffentlichen Ausdruck. Die vor sechs Jahren erfolgte, durch das Verstcherungsausstchtsgesetz bedingte Neu ordnung der Kassen des Verbandes hat ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit die sichere Grundlage gegeben. Gleichzeitig wurde aber auch einesteils durch diese Neuordnung, andern- teils durch andere, unser Zeitalter besonders charakterisierende sozialpolitische Strömungen, wie z. B. die auf die Pensions versicherung der Privatangestellten gerichtete, der Zugang junger Mitglieder etwas beeinträchtigt. Es stellte sich eben der Beschluß der Hauptversammlung von 1892, die Kranken- und Begräbniskasse nicht dem Krankenversicherungsgesetz an zupassen. je länger desto mehr als ein verhängnisvoller Fehler dar. Unbestritten ist aber dem Verbände aus seiner Ver gangenheit, aus seinem ganzen bisherigen Wirken die Auf gabe zugewachsen, der Gehilfenschaft des deutschen Buch handels in seinen Wohlfahrtseinrichtungen als ein wirtschaft licher Stützpunkt zu dienen. Dieser Aufgabe vermag er im vollen Umfange aber nur gerecht zu werden, indem er auch den Bedürfnissen der jüngeren versicherungspflich tigen Kollegenschaft entgegenkommt, diese für seine Ziele zu gewinnen und so nicht allein den bestehen den Kassen jungen, lebenskräftigen Nachwuchs zuzu- führen, sondern auch zum zeitgemäßen Ausbau des Verbandes weitere von frischem Schaffensdrang beseelte Kräfte heranzuziehen strebt. Diese Erkenntnis im Verein mit der Tatsache, daß es noch keine buchhändlerische eingeschriebene Hilsskasse gibt, die ihre Tätigkeit über das ganze Gebiet des Deutschen Reichs erstreckt und von der Zwangsmitgliedschaft der Orts- und Gemeindekrankenkassen entbindet, hat zur Gründung der «Krankenkasse Deutscher Buchhandlungs- Gehilfen« geführt. Es lag ja bereits vor sechs Jahren nahe, bei der Um gestaltung der Kassen in Versicherungsvereine auf Gegen seitigkeit die Umwandlung der alten Kranken- und Begräbniskasse in eine eingeschriebene, dem tz 75 des Kranken versicherungsgesetzes entsprechende Hilfskasse ins Auge zu fassen. Ta jedoch eine dahinzielende Anfrage ergab, daß als Vor bedingung dazu die Zustimmung sämtlicher Mitglieder galt, eine Bedingung, deren Erfüllung unmöglich war, so wurde der Gedanke aufgegeben, und auch später sind niemals ernstliche Schritte in dieser Richtung unternommen worden. Wie verhalten sich nun die Beiträge und Leistungen zu denen der Ortskrankenkasscn? Die Beiträge zu den Orts krankenkassen find im Verhältnis zu ihren Leistungen, obgleich ihnen Arzt und Apotheke noch billiger zur Verfügung stehen, durchgehends höher als die der eingeschriebenen Hilfskassen, weil jene die Verstcheruugspflichtigen ohne Rücksicht auf Alter, Geschlecht und Gesundheilszustand aufnehmen müssen. Die Beiträge find sogar meist auch nach Abzug des vom Arbeit geber zu zahlenden Beitragsdrittels noch höher, mindestens bis zum Beitrittsalter bis zu 40 Jahren, als die der eingeschriebenen Hilfskassen. Die Ortskrankenkassen kennen weder die Frei zügigkeit der Hilfskassen innerhalb des Reichsgebietes, noch höheres Krankengeld, bzw. seine Zahlung aus einen größeren Zeitraum bei längerer Mitgliedschaft. Die Be stimmung über freiwillige Fortsetzung der Mitglied schaft hat nur für die Zeit der Stellenlosigkeit bezw nur so lange Geltung, als eine neue versicherungs pflichtige Tätigkeit noch nicht wieder begonnen hat. Daß in den Ortskrankenkassen gewisse parteipolitische Einflüsse sich bemerkbar machen und die verhältnismäßig kleine Anzahl der Buchhandlungsgehilsen, ja der Handlungsgehilfen über haupt, nur ein ganz geringes Gewicht bei der Verwaltung in die Wagschale legen kann, sei als bekannt nur nebenher erwähnt. Es soll dabei keineswegs verkannt werden, daß es für den Gehilfen bequemer und in mancher Hinsicht in folge der Haftbarkeit des Arbeitgebers vorteilhafter ist, sich einer Ortskranlenkasse zuführen zu lassen. Aber ist dies ein durchschlagender Grund für die Ortskrankenkaffe? Nein! Denn einmal wird in einem Vereine engerer Berussgenossen stets billige Rücksicht auf persönliche Verhältnisse geübt werden, nicht jede kleine formelle Verfehlung gebüßt, wohl aber gegebenenfalls gern Stundungssristen, namentlich bei Stellenlosigkeit usw., bewilligt werden. Dann aber mutz man es auch schwer vereinbar finden, sich auf die Ver antwortung anderer zu verlassen in einer Zeit, in der — und mit Rechi! — so viel über «polizeiliche Bevormundung-, über »Eingriffe in das Recht der freien Persönlichkeit« ge klagt wird. Im Gegenteil, es ist richtiger und des Mannes würdiger, die Regelung seiner eigenen Angelegenheiten selbst in die Hand zu nehmen, und auch wenig wahrscheinlich, daß Prinzipale den Mitgliedern eingeschriebener Hilfskassen den sonst an die Ortskrankenkasse zu zahlenden Beitragsanteil auf ihre Vorstellung hin vorenthalten würden. Wenigstens ist von einer Reihe von Firmen, die bisher die Kranken kassenbeiträge für ihr Personal ganz oder teilweise gezahlt haben, bekannt, daß dieser Brauch beibehalten wird, so daß durch einen Wechsel der Kasse keine Einbuße zu befürchten steht, soweit eine solche im Hinblick auf den Unterschied der Beiträge überhaupt in Frage kommen könnte. Die »Krankenkasse Deutscher Buchhandlungs-Gehilfcn- bietet der Gehilfenschaft des Buchhandels mindestens dieselben Vorteile wie die kaufmännischen Kaffen den Handels angestellten. Ja, sie bietet mittelbar insofern mehr, als die Verbandsmitgliedschast, die Bedingung für die Aufnahme ist (nur 5 ^ Jahresbeitrag), jedem Kollegen die Möglichkeit eröffnet, in der Begräbnisgsld-Abteilung der freien Zuschuß- kaffe sich für den Todesfall bis zu 1000 zu versichern, eine Summe, die nicht nur keine Hilsskasse gewährt, sondern