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ausdrückliches Verlangen der Anstaltsleiter oder der ange- stellten Fachlehrer (also nicht mehr unverlangt, auch nicht durch Mittelspersonen) als Prüsungs- oder Handexemplare kostenlos abzugeben. ^ unterweise im Falle der Zuwiderhandlung einer Konventionalstrafe von 1000 Mark (Eintausend Mark). Obige Verpflichtung aber soll erst dann in Kraft treten, nachdem sämtliche oder doch der überwiegend größere Teil der wichtigen Schulbücher-Verlagsfirmen (namentlich: die gleiche Verpflichtung durch Unterschrift eines gleichlautenden Scheines eingegangen sind. Ort und Datum: Firma: änderung des betreffenden Lehrbuchs veraltet und unbrauchbar geworden sind. 4. Bei Gesuchen um Überlassung von Handexemplaren wird die genaue Angabe der Anstalt und Klasse erbeten. 5. Alle diesbezüglichen Zuschriften sind unmittelbar an den betreffenden Verleger zu richten; die Vermittlung einer Sorlimentsbuchhandlung ist ausgeschloffen. Verein der Österreichisch-Angarischen Buchhändler. Auszug aus dem Protokoll der Sitzung des Ausschusses des Vereines der österreichisch-ungarischen Buchhändler vom 18. Januar 1910, nachmittags 5 Uhr. (Nach »Österreichisch-Ungarische Buchhändler-Correspondenz«.) (Anlage 2.) Bestimmungen über die kostenlose Hergabe von Schulbücher- Prüsungs- und Handexemplaren. Die Unterzeichneten Verleger erklären sich grundsätzlich bereit, Prüfungs-Exemplare von Schulbüchern den Direktionen der Anstalten zum Zwecke der Einführung zur Verfügung zu stellen und ferner Handexemplare von Schulbüchern für den Gebrauch im Klaffen-Unterricht an Lehrpersonen kosten frei abzugeben. Die Zahl der diesbezüglichen Gesuche, die den für die Abgabe von Freiexemplaren bestehenden Voraussetzungen vielfach nicht entsprechen, ist in den letzten Jahren so groß geworden, daß sich die Unterzeichneten Verleger veranlaßt ge sehen haben, die nachstehenden Grundsätze aufzustellen. In Übereinstimmung mit dem Vereinsverband akademisch gebildeter Lehrer Deutschlands und dem deutschen Verein für das höhere Mädchenschulwesen") hat der Deutsche Verlegerverein diese Grundsätze als für die beiderseitigen Mitglieder bindend anerkannt. 1. Prüfungs-Exemplare zum Zwecke der Einführung können nur auf Wunsch der Direktion einer Anstalt oder eines festangestellten Fachlehrers geliefert werden. 2. Die Abgabe von Handexemplaren zum Gebrauch kann nur an festangestellte Fachlehrer erfolgen, wenn es sich um wirklich eingesllhrte Lehrbücher handelt, die der Lehrer sür den Unterricht in seiner Klasse braucht, also solche, die auch von den Schülern angeschafft werden müssen. 3 Handexemplare können nicht abgegeben werden: s.) für den Privatunterricht; b) an Seminar-Kandidaten, Probe-Kandidaten, Lehr amts Kandidaten u. a.; o) bei Vertretungen innerhalb eines Unterrichts- Jahres; dagegen werden aus Wunsch den Anstalts-Bibliotheken Exemplare geliefert, damit diese den vorübergehend unterrichtenden Lehr personen leihweise überlassen werden können Bibliotheksexemplare desselben Werkes werden jedoch wiederholt nur dann verabfolgt, wenn die erstmals gegebenen infolge wesentlicher Vec- " Mit diesen 2 Vereinen wird der Deutsche Berlegerverein erst dann in Verbindung treten, nachdem die Mehrzahl der deutschen Schulbücher-Berleger ihre Zustimmung zu unserem Vorgehen kundgetan hat. Vorsitzender: Herr Wilhelm Müller. Anwesend die Herren: F. Deuticke, O. Friese, R. Heger, R. Mohr, A. Robitschek, H. Schdnseld, M. Stein, H. Dachauer. Entschuldigt die Herren: A. v. Hölder, L. Mayer. Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung und erstattet nach folgenden Bericht: Sehr geehrte HerrenI Indem ich Sie auf das freundlichste begrüße, eröffne ich die heutige Sitzung. Bevor ich aber aus meinen Bericht eingehe, muß ich zweier Jubiläen gedenken. Das eine betrifft eine hoch angesehene ausländische Firma, mit der der östs«eichische Buchhandel seit jeher in engster Fühlung gestanden hat. Ich meine das seltene Fest des zweihundcrtfünszigjährigen Bestandes der Cottaschen Buchhandlung in Stuttgart. Vor Ihnen, meine Herren, brauche ich nicht erst die Verdienste dieses Hauses, das wohl fast einzig dasteht im deutschen Buch handel, näher auszusühren. Sie wissen, welche Bedeutung das Haus hat, und Sie wissen auch, welche hervorragende Tätigkeit Herr vr. o. Kröner, der jetzige Chef des Hauses, nicht nur sür seine Firma, sondern auch für den deutschen Buchhandel überhaupt, und zwar nicht nur als Verleger, sondern auch als wackerer, unermüdlicher Verteidiger unserer Interessen entwickelt. Der Verein der österreichisch-ungarischen Buchhändler hat sowohl der angesehenen Firma, als ihrem, speziell mir sehr nahestehenden Chef die herzlichsten Glück wünsche zu dem Jubeltag ausgcdrückl. Am 1. Januar d. I. feierte unser verehrter Kollege Herr Friedrich Grosse das Jubiläum des fünfzigjährigen Be standes seiner Firma. Auch ihn, der sich speziell um die Interessen des mährisch-schlesischen Buchhandels große Ver dienste erworben hat, haben wir anläßlich seines Jubiläums auf das wärmste begrüßt. Seit dem 8. Oktober, dem Tage unserer letzten Zusammen kunft, sind im ganzen über 130 Geschästsstücke zur Erledigung gekommen. Drei wichtige Angelegenheiten haben uns im Laufe der letzten Wochen besonders intensiv beschäftigt. Sie hängen alle mit dem Schulbücherwesen zusammen und sind noch nicht abgeschlossen. Da alle drei Angelegenheiten auf der Tages ordnung unserer heutigen Sitzung stehen, will ich mich in meinem Berichte nicht weiter darüber äußern, sondern behalte mir vor, dies bei der Beratung zu tun. Im übrigen lagen uns mehrere Beschwerden wegen Nichteinhaltung der Ladenpreise oder mangelhafter Einhaltung vor. Wir haben sie wie alle ähnlichen Fälle aus das genaueste untersucht und haben dort, wo wirkliche Verletzungen kon statiert werden konnten, das Entsprechende eingeleitet. Mein Bericht ist diesmal kürzer als gewöhnlich, was darin seinen.