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Erscheint täglich akcnd? mit Ausnahme der Sonn- und Festtuge für den - — nächstfolgenden Tag. . — Bezugspreis: Bei Al holung in den Ausgabestellen vierteljährlich Mark l.50, monatlich .'>0 Psennig. Durch Boten frei ins Haus geliefert viertelst hrtich Mark 1.80, monatlich 00 Pfennig. Durch die Post M.-men vierteljährlich Mark 1.80 ausschließlich Bestellgeld. Einzelne Nummern 10 Pfennig. zugleich Oberlungwitzer Tageblatt und Gersdorfer Tageblatt. Anzeigenpreis: Orts-Anzeigen die 6gespaltene Korpuszeile 15» Pfennig, auswärtige 20 Psennig, die Reklamezeile 40 Pfennig, die 2 gespaltene Zeile im amtlichen Teil 45 Psennig. Außergewöhnlicher Satz nach vorheriger Uebereinkunft. — Bet Wiederholungen Preisermäßigung nach feststehendem Tarif. SämtlichcAnzcigen erscheinen ohneAufschlag irn Oberlungwitzer Tageblatt und im Vcrsdo:ser Tageblatt. .r.r für Hohenstein-Ernstthal, Oberlungwitz, Gersdorf, Hermsdorf, Büsdorf, Bernsdorf, Wüstenbrand, Mittelbach,Grüna, Ursprung,Kirchberg, Erlbach,Meinsdorf,Langenberg, Falken, Langenchursdorf usw. SmtG deu ZV. April MK. Nr. SS. Fernsprecher Nr. 151. Geschäftsstelle Bahnstraße 3. 43. ÄhlMM Der Stadtrat bringt die folgende Verordnung der Königlichen Kceishauplmannschast Chemnitz erneut zur öffentlichen Kenntnis. Nach dieser Verordnung sind diejenigen Landwirte der Umgegend, welche im August 1915 Milch, Butter und soustige Milcherzeugnisse nach Hohenstein- Ernstthal geliefert haben, verpflichtet, auch weiterhin hierher zu liefern. Stadtrat Hohenstein-Ernstthal, am 28. April 1916. In weiterer Ausführung von Absatz III der nachstehend unter Q abgedruckten, seinerzeit unter dem 25. Oktober 1915 in der Sächsischen Staatszeitung veröffentlichten Ministerialverordnung vom 21. Oktober 1915, sowie der Sächsischen Ausführungsverordnung über den Verkehr mit Butter vom 24. Dezember 1915 (Ttaatszeitung vom 24. Dezember 1915) verordnet die Kreishauptmann schaft mit Ermächtigung des Königlichen Ministeriums des Innern folgendes: 1. Die nach der Ministerialverordnung vom 25. Oktober 1915 in Verkehr zu bringende Gebrauchsmilch ist nach denjenigen O.tschaften des Regierungsbezirkes zu liefern, an die die Lieferung im Monat August 1915 erfolgt ist. Die hiernach in die Ortschaften einzuführenden Milchmengeu dürfen nur in dem gleichen Verhältnisse gemindert werden, als die Milcherzeugung des betr. Mtlchvichhalters oder der Absatz des Händlers seit August 1915 zurückgeaangen ist. 2. Das Gleiche gilt bezüglich der Butter, des KäseS und sonstiger Milcherzeuguisse, soweit solche nach den Bestimmungen der Ministerialverordnung vom 25. Oktober 1915 überhaupt noch hergestellt werden dürfen. 3. Die zur Sicherstellung der vorzugsweisen Berücksichtigung der Kinder, stillenden Mütter und Kranken auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 4. November 1915 (Reichs- Gesetzblatt Seite 723) und der Sächsischen Ausführungsverordnung vom 8. November 1915 (Staatszeitung vom 12. November 1915) getroffenen oder noch zu treffenden Einrichtungen werden durch diese Verordnung nicht berührt. 4. Zuständig zur Bewilligung von Ausnahmen von den Vorschriften unter III Absatz 1 der Ministerialverordnung vom 25 Oktober 1915 sowie von dieser Verordnung und zwar soweit es sich um Lieferung nach den Rev. Städten handelt, ist die unterzeichnete Kceishauptmannschaft. Im übrigen werden die Amtshauptmannschaften und Stadträte ermächtigt, Ausnahmen von dieser Verordnung zu bewilligen. Ausnahmegesuche, für die die Kreishauptmannschaft nach Vorstehendem zuständig ist, sind bei der dem betr. Lieferungspflichtigen vorgesetzten Behörde (Amtshauptmannschaft bezw. Stadtrat) anzubringen und von dieser mit gutachtlichem Bericht anher zu geben. 5. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden nach § 17 der Bundesratsoerordnung über die Errichtung von Preikprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915/4. November 1915 (Reichsgesetzblatt Seite 607 und 728) mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. 6. Diese Bekanntmachung tritt innerhalb einer Woche nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Chemnitz, am 3. April 1916. Die Kreishauptmannschaft. S III. Alle Stellen, Erzeuger wie Händler, die bisher Milch als Verbrauchsmilch in den Verkehr gebracht haben, müssen auch weiterhin die gleiche Menge, berechnet nach dem Durchschnitt des Monats August 1915 und, wenn sie weniger erzeugen oder geliefert erhalten, die gesamte Menge als Gebrauchsmilch in den Verkehr bringen. Von dieser Milch darf bis auf weitere Anordnung nichts verbuttert oder verkäst werden. Eine Ausnahme gilt für diejenigen Mengen, deren der Erzeuger oder Händler zur Ernährung der Angehörigen und des Gesindes und zur Fütterung seines Viehes bedarf. Ferner darf Milch, die als Verbrauchsmilch in den Verkehr gebracht werden mußte, aber nachweislich nicht mehr als frische Verbrauchsmilch im Handel abgesetzt werden konnte oder sauer geworden ist, verarbeitet werden. Hiervon ist der zuständigen Behörde (Amtshaupt mannschaft, Stadtrat) sofort unter Angabe der Menge, um die es sich handelt, Anzeige zu machen. Alle landwirtschaftlichen und gewerblichen Betriebe, in denen Milch zum Zwecke des Verkaufs erzeugt, verarbeitet oder umgesetzt wird, sind verpflichtet, über den Umsatz genau Buch zu führen. Die Buchführung muß die Menge der täglich gewonnenen, verarbeiteten oder verkauften Milch, sowie den Preis, zu welchem die Milch oder die Milcherzeugnisse abgesetzt worden sind, erkennen lassen. Die Bücher sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Binnen einer Woche nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ist der zuständigen Behörde anzuzeigen, welche Mengen im Monat August 1915 von jedem einzelnen in den Verkehr gebracht worden sind. Die Behörden haben diese Angaben nachzuprüfen. XIII. Nachtrag zum Ortsgefetz für die Stadt Hohenstein-Ernstthal vom 21. März 18VS. Artikel 1. Die Bestimmungen in K 27 Ziffer 6 Absatz 1 des Ortsgesetzes vom 21. März 1899 werden aufgehoben und durch folgende ersetzt: 1. Zur Ausführung des Einschätzungsgeschäftes zu den städtischen Einkommensteuern wird ein gemischter ständiger Ausschuß nach den 121—124 der revidierten Städteordnung eingesetzt. Der Ausschuß führt den Namen „Steuerausschuß" und besteht aus a) 2 Ratsmitgliedern als ordentlichen Mitgliedern, d) 3 Stadtverordneten als ordentlichen Mitgliedern und 2 Stadtverordneten als Stellvertretern, o) 3 Personen aus der Bürgerschaft als ordentlichen Mitgliedern und 2 Personen aus dem gleichen Kreise als Stellvertretern. Den Vorsitz im Ausschuß führt das dienstältere Ratsmitglied; das dienstjüngere ist sein Stellvertreter. Die unter o Genannten werden von den Stadtverordneten aus der Mitte der nach § 46 der revidierten Städteordnung wählbaren Bürger auf 1 Jahr gewählt. Die Ausscheidenden sind stets wieder wählbar. Die Wiederwahl kann auf das nächste Jahr ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. 2. Die Ausschußmitglieder und deren Stellvertreter sind vor ihrer erstmaligen Mitwirkung bei dem Veranlagungsgeschäft zu pflichtmäßiger, gewissenhafter Abschätzung, sowie insbesondere zur Verschwiegenheit Uber die in den Ausschußsitzungen stattfindenden Verhandlungen mittels Handschlags zu verpflichten und aus die Folgen der Verletzung dieser Pflicht hinzuweisen. (8 79 des Gemeindesteuergesetzes.) Verletzt ein Ausschußmitglied die Pflicht der Verschwiegenheit, so ist eS auf Antrag des Betroffenen oder eines Ausschußmitgliedes von der Körperschaft, durch die eS gewählt ist, aus dem Ausschüsse auszuschließen und durch ein anderes zu ersetzen. 3. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindesten« 4 Mitglieder oder ihre Stellvertreter anwesend sind. 4. Ein Außschußmitglted darf an der Beratung und Beschlußfassung nicht teilnehmen, so lange beraten und abgestimmt wird über seine eigene Einschätzung, über die seiner Ehestau, seiner Geschäftsteilhabers oder die einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden oder in der Seitenlinie bis zum 3. Grade verwandt oder ver schwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht. 5 Dem Steuerausschuffe liegt ob: . a) die Veranlagung der Steuerpflichtigen, die abweichend von der GtaatSsteuerschätzung zur städtischen Einkommensteuer heranzuziehen sind, b) die Vorberatung der formell zulässigen Einsprüche gegen die Heranziehung zur Ein kommensteuer, e) die Festsitzung der Betriebssteuer nach den ZK 27, 28 der Gemeindesteuerordnung. Für Veranlagungen, die nur Berechnungen, keine Schätzungen erfordern, sowie für alle Nachschätzungen und für die Feststellung der nachzuzahlenden Steuern ist daS städtisch« Steueramt zuständig. Artikel 2. Dieser Nachtrag tritt am 1. Januar 1B16 in Kraft. Hohenstein-Ernstthal, den Der Stadtrat. Die Stadtverordnete«. (Sipl.) Or. Patz, Bürgermeister. (Stpl.) E. Lohse, Vorsteher. ' Lr. Vorcrsichtiicher Nachtrag wird auf Grund erteilter Ermächtigung des Königlichen Mini steriums des Innern genehmigt. Chemnitz, am 3. April 1916. Die KreiShauptueamefchuft. (Stpl.) Leffew. - S». Kartoffelverkauf gegen Marken, gültig vom 1—10. Mai d. I., im Waisenhaus. Montag, de» 1. Mai dieses MonatS: Nr. 1—150 von 8-9, 151—300: 9—10, 301—450: 10-11, 451—600: 11—12, 681-77,0: 2—8, 751—900 : 3 -4, 901—1050: 4—5, 1051—1200 : 5 -6 Uhr. Dienstag, den 2. Mai dieses MonatS: Nr. 1201—1350 von 8—9, 1351-1500:9-10, 1501—1650: 10—11, 1651—1800: 11—12, 1801— 1950:2—3, 1951—2100 : 3—4, 2101—2250 : 4-5, 2251—2400 : 5-6 Uhr. Mittwoch, den 3. Mai dieses MevatS: Nr. 2401—2550 von 8-9, 2551—2700: 9—10, 2701—2850: 10—11, 2851—3000: 11—12, 3001—3150: 2—3, 3151—3300 : 3—4, 3301—3450 : 4—5, 3451—3600 : 5—6 Uhr. Donnerstag, de» 4. Mai dieses Monats: Nr. 3601—3750 von 8—9, 3751—3900 : 9—10, 3901—4050: 10—11, 4051—4200: 11—12, über 4200 von 2—3 Uhr. Die Zeiten sind streng einzuhalten. Der Verkaufspreis beträgt für 10 Pfund 55 Pfg. Kleingeld ist mitzubringen. Hohenstein-Ernstthal, am 28. April 1916. Der Stadtrat. Schweinefleisch-Verkauf heute Sonnabend, den 29. d. M., gegen Vorlegung der Brotkarte und Abgabe der Fleischmarken zum vorgeschriebenen Höchstpreise in den Fleischereien von Oskar Pavsch, Herrmannstraße, Brotk.-Nr. 124—249 Fritz Schmidt, Karlstraße, Brotk.-Nr. 250-380. Auf cine Karte wird nur Pfund abgegeben. Stadtrat Hohenstein-Ernstthal, am 29 April 1916. MtiMunMhlW an Kriegersamilie» Montag, den I. Mai 1811» nachmittags '/,3—3 Uhr Nr. 1—200, 3—^4 „ „ 201—100, »/,4—4 „ „ 401—600, 4—'/,5 „ „ 601—800, '/,S—5 „ „ 801—1000, 5—'/,6 „ „ 1001—1200, '/,6—6 „ „ 1201—1400, 6—>/,7 „ „ 1401—1700. Die Stadthanptkasse ist von vormittags 10 Uhr ab geschlossen. Stadtrat Hohenstein-Ernstthal, am 29. April 1916. Obligatorische Fortbildungsschule. Die Anmeldung hat Montag, den 1. Mai, von 3—5 Uhr im Lehrerzimmer des neuen SchulhauseS zu erfolgen. Vorzulegen ist das Schulentlassungszeugnis. Hohenstein-Ernstthal, den 28. April 1916. Die Schuldirektion: Patzig. Handelsschule zu Hohenstein-Ernstthal. Die Anmeldungen für das Schuljahr 1916/17 haben Sonntag, den 30. April, vormittags 11 Uhr im Direktorzimmer des mittleren Schulhauses, Schulstraße, zu erfolgen. Das SchulentlaffungSzeugnis ist vorzulegen. Jie Auszahlung der Kriegssalniliennntefftütznag erfolgt Montag, den 1. Mai 1916, im Polizeizimmer und zwar: von 1—2 Uhr nachmittags an die in Nr. 1—150 Wohnenden, „ 2-3 „ 151-300 „ 3-4 „ 301-400 „ 4-5 „ „ 401-500 „ 5—6 „ „ „ „ „ „ 501—657 Die angegebenen Zeiten sind genau einzuhalten. Oberlungwitz, am 28. Avril 1916. Der Gemeindevorstand,