Hand in Hand mit der Geistesbildung des Volkes wird aber auch seine Sittlichkeit gefördert werden. Die neue Fortbildungsschule stellt die gesamte Jugend männ lichen Geschlechts bis zum zwanzigsten, weiblichen Ge schlechts bis zum achtzehnten Lebensjahr unter die Schul ordnung, unterwirft sie also einem keineswegs unmensch lichen Zwange, sondern nur demselben, welchem auch die Schüler unserer höheren Lehranstalten mit neun jährigem Lehrplan unterstellt sind. Aber welch ein Vor teil für unsere öffentliche Sittlichkeit! Während bis jetzt der junge Mann, welcher mit dem vierzehnten Jahre die Schule verließ, meist nach drei Jahren schon wirtschaft lich selbständig wurde und dann bei steigenden Ein nahmen haltlos den lockenden Vergnügungen, namentlich in der Großstadt, preisgegeben war, während vermöge der wachsenden Begehrlichkeit und Vergnügungssucht viele dem Verbrechen und dem Laster verfielen, wird schon der äußere Zwang der Fortbildungsschule manche ihrer leichtsinnigen Besucher vor dem Straucheln be wahren und der Mitarbeit an dem sittlichen Fortschritt der Menschheit erhalten. Eine wesentliche Förderung kann dieser Zweck durch eine Reform unseres Strafrechts erfahren. So hart eine Gefängnisstrafe für das erste Eigentumsvergehen in den meisten Fällen ist, ebenso ungerecht und vor allem zweck los ist die fortgesetzte Milde gegen Gewohnheitsver brecher: wir sollten endlich Ernst machen und keine Diebeszunft mehr unter uns dulden! Wer zum erstenmal gegen fremdes Eigentum sich vergeht, müßte zwar ver urteilt werden, aber, wenn nicht gleich ein besonders schweres Vergehen oder gar nach der Überzeugung des Richters eine arglistige Ausnutzung dieses neuen Grund-