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131, 8. Juni IS12. Nichtamtlicher Teil. DSrlnEtt s. d. Dtschn. Bllch-and-l. SSSS Anstalten wichtige Frage zu erörtern, weshalb General stabskarten nicht nachgebildet werden dürfen, obgleich es sich dabei doch um amtliches Material handelt. Denn in unzähligen Fällen sollen auf photolithographischem Wege oder, was seltener ist, durch manuelle Verfahren, Karten hergestellt werden, bei denen das Material der Landesaufnahme teil weise oder ganz reproduziert wird. Nach Maßgabe des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst dom 19. Juni 1901 werden in gleicher Weise wie die Urheber von Werken der Literatur und der Tonkunst auch die Urheber von solchen Wer ken wissenschaftlicher oder technischer Art, welche nicht ihrem Hauptzwecke nach als Kunstwerke zu betrachten sind, gegen unbefugte Vervielfältigung ihrer Werke geschützt. Das Ge setz schließt sich in dieser Beziehung im wesentlichen an die Bestimmung des Z 43 des früheren Nachdruckgesetzes vom 11. Juni 1870 an, nach welchem die Schutzvorschriften des selben auch Anwendung finden sollen auf geographische, topo graphische, technische und ähnliche Zeichnungen. Karten, die nicht bloß den Charakter mechanisch gefertigter Arbeiten tragen, insbesondere Karten, die zum amtlichen Gebrauch der Behör den hergestellt werden, sind urheberrechtlich ohne weiteres ge schützt. Es besteht daher auch an solchen Karten Urheber- und Verlagsrechtsschutz in der gleichenWeise wie an reinen Schrift werken; auch die teilweise Vervielfältigung ohne Einwilligung des Berechtigten ist ein Eingriff in fremde Rechte, der schadens ersatzpflichtig und event. strafbar macht. Voraussetzung für die Schutzberechtigung ist jedoch auch hier wieder, daß die Karten sich als Erzeugnis einer eigenen geistigen Tätigkeit ihres Urhebers präsentieren. Eine völlig neue und originelle Schöpfung wird ja allerdings bei Land karten und Stadtplänen in den seltensten Fällen vorliegen. Wenn es sich um die Herausgabe einer neuen Karte handelt von einem Gebiete, über das schon Karten existieren, wird der Herausgeber stets gezwungen sein, die von früheren Karto graphen geleistete Arbeit zu berücksichtigen und auf dieser Grundlage wieder weiterzubauen. Wird aber dann unter Benutzung des vorhandenen Materials eine Karte geschaffen, die von den früheren in wesentlichen Punkten abweicht, was durch Vervollständigung oder Ergänzung des Materials oder durch eine bessere Darstellungsweise usw. geschehen kann, so genießt eine derartige neue Schöpfung auch Urheberrechts schutz. Die Vervielfältigung derartiger amtlicher Karten wird nicht einmal anderen Behörden gestattet; wenn z. B. eine Stadtverwaltung die Karten der Kgl. Landesaufnahme braucht, so erhält sie nicht die Erlaubnis zur Vervielfältigung der selben, sondern sie kann sie nur zu ermäßigtem Preise kaufen. Allerdings bestimmt H 16 des Urhcberrechtsgesetzes vom 19. Juni 1901, daß der Abdruck von zum amtlichen Gebrauch hergestellten amtlichen Schriftstücken zulässig ist, und derartige Karten werden ja zum amtlichen Gebrauch hergestellt. Daraus darf aber nun trotzdem nicht gefolgert werden, daß der Abdruck solcher Karten freigegeben sei. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Karten nicht auch zugleich käuflich wären, also auch anderen als amtlichen Zwecken zu dienen bestimmt sind. Diese Doppeloigenschaft der betreffenden Karten als amtliche und private Verkehrsgegenstände schützt derartige amtliche Publikationen vor der Nachahmung. Bei der Beratung des Gesetzes vom 19. Juni 1901 istfeitens des Regierungsvertreters ausdrücklich hcrvorgchoben worden, daß diejenigen Schriften usw., die von einer Behörde herausge- gcben sind, sich aber, wie z. B. wissenschaftliche Werke und Karten, nicht lediglich an die Adresse einer Behörde, sondern auch an das Publikum wenden, nach wie vor den Schutz gegen unzulässige Vervielfältigung genießen sollen, falls und inso weit sie überhaupt als schutzfähige Objekte im Sinne des K 1 des Gesetzes vom 19. Juni 1901 angesehen werden können. (Vgl. Sten. Ber. S.2179.) Nur solche amtlichen Schriften, Kar- ten nsw.stnd für die Vervielfältigung freigegcben, die dem Publi- kum nicht zugänglich sind. Da nun die Karten der Landes aufnahme — wie schon bemerkt — auch dem Publikum zugäng lich sind, ist ihre Vervielfältigung ohne Genehmigung nicht gestattet. Kleine Mitteilungen. Rücktritt vom «crlagsvertrag. — Ein Berusungssenat des Wiener Oberlandesgerichts hatte über die Klage zu entscheiden, die der Schriftsteller vr. Raimund Nimführ gegen die Universi- tätsbuchhandlung Georg Szelinski in Wien wegen eines Schadenersatzes von 30 000 L erhoben hatte. Die Firma hat, wie die Osterr.-ungar. Buchhändler-Correspondenz mitteilt, vor einiger Zeit unter Redaktion des Oberstleutnants Hermann Hornes die Herausgabe eines Sammelwerkes über Lustschissahrt und Flugtechnik unter dem Titel »Buch des Fluges« veranstaltet, vr. Nimführ behauptete nun in seiner Klage, daß die Firma bereits im Februar lüio einen Verlagsvertrag betreffend dieses Sammelwerk mit ihm abgeschlossen habe und ohne triftigen Grund von diesem Vertrags zurückgetreten sei, wodurch er einen Schaden von 30 000 L erlitten habe. Die beklagte Firma bestritt, daß eine definitive Vereinbarung zustande gekommen sei, und machte ins besondere noch geltend, daß vr. Nimführ, wie sie erst später erfuhr, mit einigen maßgebenden Persönlichkeiten der öster reichischen Aviatik verfeindet sei und aus diesem Grunde seine Mitwirkung bei dem in Aussicht genommenen Werke ausgeschlossen wäre. Das Handelsgericht erkannte aus Abweisung der Klage. Das Oberlandesgericht bestätigte dieses Urteil mit der Be gründung, daß das durchgeführte Beweisverfahrcn die Be rechtigung der Firma zum Rücktritt vom Vertrage ergeben habe. Verletzung des dramatilche» Aufführungsrecht». — Das Pariser Zivilgericht sällte vor einigen Tagen in einem Prozeß ein interessantes Urteil. Es handelte sich um die Tantiemen des berühmten Dumasschen Romans »Die drei Musketiere». Rach dem Tode des großen Romanciers Alexandre Dumas des Alteren waren die Autorrechte dieses Romans in zwei Teile geteilt und öffentlich versteigert worden. Den einen Teil, nämlich das literarische Eigentum der Buchausgabe des Romans erwarb die Firma Gebrüder Lövy in Paris; die zweite Hälfte > das Recht aus die Tantiemen des aus dem Roman gezogenen Dramas und der Theateraussührungen brachte Alexandre Dumas der Jüngere an sich. Im vorigen Herbst be mächtigte sich nun auch der Kinematograph des Romans »Die drei Musketiere», und es wurden eine ganze Menge von Films, Szenen des Romans darstellend, angefertigt. Das führte nun zu einem Prozeß zwischen der Firma Gebrüder Levy und den Erben Duma»' des Jüngeren. Die dem Gerichtshof vorgelegte Frage lautete: Steht das Recht, die Auf nahme von Films aus einem Werke zu bewilligen, dem Eigen tümer der Romanausgabe (Buchausgabe) zu oder dem Besitzer der Tantiemenrechte der dramatischen Aufführungen dieses Werkes? Der Gerichtshof sällte nun das Urteil, daß kinemato- graphische Films in das theatralische Gebiet gehören, weil man zur Herstellung eines Films ein Szenario benötige und nach diesem eine Pantomime aussühre. Die Erben Dumas' haben also den Prozeß gewonnen Anaestelltcnversicherong und Ersaykassen. — Der Deutsche Verein für V ersich erungs-Wissensch ast be handelte in seiner Sitzung vom 31 Mai ISIS di- Beziehungen zwischen der demnächst in Kraft tretenden reichsgcsetzlichen Ange stelltenversicherung und den Werkpensionskassen (vergl. Börsenblatt Nr. 130, S. 6SLI>. Der Berichterstatter vr. Jacobssohn-Essen schilderte eingehend die zahlreichen Bedingungen, denen solche Kassen genügen müssen, die ihre Zulassung als Ersatz beantragen wollen, und machte besonders daraus aufmerksam,daß,auch wenn die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind, es dennoch zweifelhaft bleibt, ob der Bundesrat die Zulassung ausspricht, da gegen seine Ent. scheidung keinerlei Rechtsmittel gegeben ist Sodann wurde die 012»