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Bezugspreis »»natltch M. 1.V0, durch Boten frei tu» H«m» geltrfect, bet Abholung in d»n GeschäftSstel« M. 1.80, Wochen, lartm »b Pfg. Bei Postbezug viertrljährltch M. 4.50 ausschließlich -ustellunglgebühr. Einzelne Nummer 10 Pfg. Nutgobe »erktSg- lich nachmittag«. Falls durch höher« Genullt, Betriebsstörung, Streik, Sperr», AuSspur-uug der Anzeiger v«sputet ober nicht «scheint, kst ber Derlog nicht zum Ersitz verpflichtet. — Postscheckkonto «etpzi, 4S214. Geschäftsstelle: Hohenftein-Arnstthul, Bshnstr. zugleich Oberlungwitzer Tageblatt und Gersdorser Tageblatt Anzeigenpreis tm ««breitungSbezirk bi« Sgespalten« KorpuSzetl« Pfg, sonst 40 Pfg., Beklamezetle 7S Pfg.; bei Wiederholungen tarifmäßiger Nachlaß. vuSkunftertetlung und Vermittlung »,n schriftlichen Angeboten 20 Pfg. Anzeigenaufgai« durch Fernsprech« schließt jeden Ersatzanspruch «uS. vei zwangSmeis« Einziehung d« Anzeigengebühren durch lilage oder tm EonkurSsalle -«langt d« volle Betrag unter Wegfall der bet sofortiger Bezahlung bewilligten Abzüge tn Anrechnung. — Fernsprech« Nr. ISl. kür Kohenstein.Ernstthal, Oberlungwitz, Gersdorf, Kermsdorf, Rüsdorf, Bernsdorf, Wüstenbraad, Mittelbach, Grüna, Ursprung.Äirchberg, Erlbach, Meinsdorf, Langenberg, Falken, Langenchursdorf usw. «r. «1 Sreittg, »e« 14. MeiM i»U U 3M«z !!, IWgWI,WIWWI«>«M Ml I.I!.!s gp T-l^lT— n . . 7"". 7" 7. > .« Ve-trt»»«l»«»v. K. L.«Nr: 1324 d. les. AMandszucker. 1. Hie Ausgibe von '/r Pfund ausländischem Zucker «uf den Kops der gesamten Be»Sl- kerung zum Kleinhandelspreis von 2,Ei das halbe Plund kann, soweit die Städte und Gemeinden sowie Konsumvereine bereits beliefert.sind, erfolgen 2. Lie Abgabe durch die Kleinhändler hat gegen Abschneiden der Marke 4 der Landes fettkarte und Marke 3 der grauen Lebensmittelkarte für Selbstversorger zu erfolgen. Gla«chEA, den 11. November 1S1S. Frhr. ». Wvlck, Amtshauptmavn. - , Kartoffeln haben Wockenbezugsberechtißte von jetzt ab nur »on dem »»» ihnen erwählten Kartofielgeschäft zu beziehen Len Kartoffelgeschäftsinhabern ist es streng verboten, an andere Personen, als an die bei ihnen eingetragenen Kunden Kartoffeln abzugrbe«. Geschieht solches trotzdem, dann wird ohne weiteres der K»rt»ffel»erk«»f entzogen »erden. Der Verkauf hat auf Wochenkarte zu erfolgen. Personen über 4 Jahre erhalten 7 Pfund, Kinder bis 4 Jahre haben Anspruch auf 5 Pfund Kartoffeln jede Woche. Jede» Freitag haben die Kartoffelgeschästsinhaber unter Abgabe der eingenommenen Wochenkarten-Abschnitte abzurechnen Die Wöchentlichen Kartoffelverkäufe werden von jetzt ab nicht mehr bekannt gegeben. Der Klein Verkaufspreis für 1 Pfund Kartoffeln beträgt zurzeit 16 Pfg. Hohonstein-Ernstthal, am 13 November 1919. Das städtische Lebensmittelamt. Fleischsülze, Zunge in Tunke, Hammelbohnenfleisch in vorzüglicher Güte, Dose 3^50 Mk. Nr. 1—2600 und 4001-4880 bei Egerland, Breite Str, 2601—8700 und 4981—3880 bet Kietz, Chemnitzer Str . , Indisch« Linsen, jede Person 100 Gramm, 1 Pfund — 1,25 Mark. 1—200: Loren-, Hüttenarund. 281 888 Münch, Goldbachstr, 581—810: Wiedner, Altmarkt, 811—1480: Wein rich, Weinkellerstr., 1481-20,8: Werner, Mplatz, 2086-8048: Reinhold, Bahnst!, ,041-8708: Gch'ndhelm, Güdstr., 4001—5830: Konsumverein Amerikanische Hafer-Präparate, jede Person SO Gramm. 1 Pfund — 1,84 Mark. 1—200: Lorenz, Hütlengrund, 201—475: Müller, König Albertstr, 476—S40: Schneider, Altmarkt, »41-1198: Bläser, Schützenstr, 1191—1885: Egerland, Breite Str, 1856-2680: Winter, Karlftr., 2601—8090: Türke, Hohe Str., 8091—8700: Layrik, Neumarkt, 4061—8880: Konsum-Verein- In den vorstehend zugcteilten Geschäfte» erhalten auf Marke M 3 der Lebensmittelkarte A werdende und stillende Mütter gleichzeitig 80 Gramm amerikanische Hafer-Präparate E» sind kingegangen: das 21.-24. Etück des Gesetz« und Verordnungsblattes, sowie vom Naichsgesetzblatt die Nummern 188—214. Diese Gesetzblätter liegen 14 Tage lang im Nat hause, Zimmer 8, aus Inhaltsverzeichnis im Hausflur des Rathauses. Hohenstoin-Srustthal, am 13. November 1918. Der Stadtrat. »-rlpsPier-HiyteEMilG Nach Z 1 der Verordnung des Reichsministers der Finanzen über Maßnahmen gegen die Kapitalflucht vom 24 Oktober 1919, die am 1. Dezember 1919 in Kraft tritt, sind Wertpapiere mit Jins- oder Sewinnanteilschein-Bogen bei einer Sparkasse, Bdnk oder Kreditgenoffenschaft zu hinterlegen, da die Erhebung der Zinsen »dec Gewinnanteile (Dividende) nur durch die Sparkassen oder Banken »der Genossenschaft n erfolgen kann Um den Inhabern von Wertpapieren sichere und bequeme Gelegenheit zur Hinterlegung zu gewahren, hat die Sparkasse schon.im Jahre 1916 eine Hinterlegungsstelle unter voller Haftung der Stadtgemeinde für sichere Verwahrung und sachgemäße Verwaltung der hinterlegten Werte ein schließlich der Ueberwachung der Auslosuna eingerichtet. Lie Annahme, Verwahrung und Verwaltung der Wertpapiere sowie Einziehung der Zinsen und Gewinnanteile erfolgt für die Kunden der Sparkasse bis aus weiteres ohne jedes Entgelt. Für dir Besorgung neuer Zinsscheinbogen werden nur die Auslagen berechnet. Die Tparkaffenverwaltung erklärt sich hiecmit bereit, auch die Wertpapiere von Peisonen, die von der erwähnten Einrichtung noch keinen Gebrauch gemacht haben, in der gleiche» Weise und unter den gleichen Bedingungen bet ihrer Hinterlegungsstelle im Sinne des obigen Gesetze» anzunehmen. Hohenstein-Ernstthal, den 12. November 1919. Die Lparkiffevverwartunff. — Städtische Sparkasse. Zeichnungen auf die MW bM-WMemleihe m M werden bis 26. November 1818 angenommen. KohlenkeNandsanfnahme Infolge der herrschenden Kohlenknappheit, die zurzeit besteht und noch schlimmer zu »er den droht, macht sich «ine erneute Kohlenbestandsausnahme nötig, die diesmal durch Umsrage bet den einzelnen Haushaltungen und Feststellung der Mengen in den einzelnen Kellerräumen erfolgt. Sie hat lediglich den Zweck, festzustellen, welcher Haushalt infolge seines Kohlenoorrat» »on der rationellen Weiterversorgung durch die Gemeinde einstweilen ausgeschloffen werden kann und »le la»ga Es ist bisher gehofft worden, daß solche Haushaltungen von selbst auf entsprechende Zeit auf KohleL- lieferung Verzicht leisten, damit die Rationierung, die infolge der bestehenden Verhältnis)« >muW- gäaglich iü, leichter eingesührt »erden kann und auch der Minderbemittifte, der nicht in der Lag« »ar, sich größere Mengen Kohlen zu Kausen, die klein«, ihm zustehende M«ng« regelmäßig «rhätt Die Einwohnerschaft wird gebeten, die mit der Umfrage beauftragten Personen bereitwillig^ durch Auskunstserteilung und Elnlaßgewährung in die Räum» zu unterstützen. Sollte wider Erwarten de» beauftragten Personen der Eintritt in die einzelne« KeRerräSm» verweigert werdin, s» kann in s»lchrn Fällen eine weitere rati»neüe Zuteilung v»n Kohlen nicht mehr erfolgen. Oberlungwitz, am 13 November 1919 Der Gameindevorstanb. Nachdem wir im Jahre 1SI6 die »ffene Hinterlegung v»n Wertpapieren für unsere Kunde» bereits eingesührt haben, weisen wir daraus hin, daß die Einrichtung unseren Kunde» jHt eine» besonderen Vorteil bietet, insofern sie die in der Verordnung über Maßnahmen gegen die Kapital flucht »om 24 Oktober 1818 vorgeschriebene Hinterlegung ihrer Wertpapiere bereits erfüllt habe». Es sind nur die inzwischen erworbenen, noch nicht bei uns vledergelegten Papiere uns »ch zu übergeben. Lie Verwahrung, Verwaltung und Ueberwachung der Auslosung geschieht nach »ie »»r unentgeltlich und unter voller Haftung unserer Landaemeinde Mir erklären uns hiermit auch bereit, dir Wertpapiere von Persvnen, di« v»n der er»äh»« ten Einrichtung n»ch keinen Gebrauch gemacht haben, in der gleichen Weise und unter de« gleich« Bedingungen bet unserer Hinterlegungsstelle anzunehmen. Oberlungwitz, am 13. November 191» Die Sparkaffeuvermallung. Die Auszahlung der Kriegerfamilienunterstützung erfolgt Freitag, d«« 14. N»»r«« ber 191», nach«, »vn 4—'/,5 Uhr. Oberlungwitz, am 13. November 1919. Dar G«mat»d»»«»ft«»d. c aren-B rkauf Freitag, den 14. November d. I.» aus Lebensmittelkarte Nr. 48 40 Gramm M,rg«i»e sür 42 Pfg, auf Nr. 46 100 Gramm Linsen für 25 Pfg., auf Nr. 47 »0 Gramm Hafermehl für 35 Pfg, auf Nr. 48 V. Pfd. Marmelade für 1,40 Mk. Kinder unter 4 Jahren erhalte» »uf Abschnitt 2 der Gritßkarte 1 Päckche« Keßs für 8» Pfg und 1 Päckchcn Milchsüßspeise für 85 Pfg Oberlungwitz, am 13. November 1919. Dar Vameindrvorftand. Jie StrssreHNesom. Di« Reichsregierung rat in der letzten Zeit wiederholt «miges über ihre strafrechtlichen Rc- formtzläne verlauten lassen, und aus dein offen baren Eifer, womit die Sache betrieben wird, läßt sich der Schluß ziehen, datz die leitenden Stellen de» neuen Regimes trotz aller sonstigen Nöte entschlossen sind, auch die dringendsten Kul turaufgaben nicht leiden zu lassen. Die im Zuge befindliche Strafrechtsreform umfaßt ein vier- facher Gebiet: da? Strafrecht, den Strafprozeß, den Strafvollzug und die Militärgerichtsbarkeit. Die umfassendste Vorlage betrifft die N e u - ordnung des Strafrechts. Es handelt sich dabei um eine völlige Neugestaltung d«S Strafrechts, auf der bereits vor dem .Kriege in langjähriger mühsamer Arbeit festgestellteu Grund- lag«, die ein Kompromiß zwischen der alten Ab- schreckungS- und-der modernen Besserungstheoric darstellt. Drei große Gesichtspunkte sind «S, dis nebeir dem engeren Sühnezweck der Strafe den Entwurf beherrschen: die Besserung des Verbre chers, die Verhütung einer Bestrafung überhaupt unter geeigneten Voraussetzungen und die dau ernde Sicherung der mcuschlichön Gesellschaft vor besonders gefährlichen Individuen. Bei der Be handlung der Irr gen blichen sind au Stelle der bisherigen Strafen vielfach ErziehuugS matznahmen vorgesehen. Gegen gewobnheits- mäßige Trinker, die im Rausche wiederbolt mit den Gesetzen in Konflikt geraten, sind besondere einlckn«id«tde Besserung-- und Verhütungsmaß regeln zulässig, indem da» Gericht »ntweker auf ein WirlöhauSverbot oder auf Unterbringung in s einer Trinkerheilanstalt erkennen kann. Eine ganz l nette eigenartige Schöpfung deS Entwurfs ist die i sogenannte Sicherungsverwahrung, die ' zum , Lchuht der bürgerlichen Gesellschaft gegen beson derS gefährliche, fortgesetzt rückfällige Verbrecher ! dienen soll. Eine derartige Nachhaft ist an keine zeitliche Beschränkung gebunden, sondern wird nach Verbüßung, der Strafe in besonderen Bcr- wahrnngsanstalten so lange vollzogen, bis aus Grund der Führung des TälerS die Entlassung erfolgen kann, die zunächst widerruflich ist und erst nach einer Bewährungsfrist endgültig wird. Hier wird sich wohl die Festsetzung einer Höchst dauer der Nachhast empfehlen im Interesse der Rechtssicherheit und zur Vermeidung einer allzu großen Stärkung der administrativen Machtvoll kommenheit. Lassen nach Ablauf der Höchstdauer die Verhältnisse noch eine weitete Nachhast als nötig erscheinen, so wäre di? Entscheidung dem Gericht anbeimzustellen. Tas Prinzip dct mög lichsten Verhütung der Strafe in geeigneten Fäl len, wodurch dem heute bestehenden Nebel des ZuvielstrafenS «ntgcgengcwirkt werden soll, tritt iu der Behandlung. der „besonders leichten Fälle" in die Erscheinung. In erster Linie soll bei allen erstmaligen Uebertretungen, soweit sie in die Kategorie der „besonders leichten Fälle" cinzureihen sind, keine Strafe verhängt, sondern nur eine Verwarnung vor einer Wisder- bolung ausgesprochen werden. Darüber binaus wird noch in zahlreichen weiteren Fällen dem Richter die Befugnis «rtciü, entweder ganz von einer Bestrafung abzusehen oder nach seinem freien : Ermessen eine Milderung der Strafe eintretcn zu lassen, namentlich bei leichten Körperverletzungen, beim Hausfriedensbruch und der Beleidigung. Als einschneidende Maßnahme im Interesse des gebesserten Täters ist die Rehabilitation Irervorzuheben, die noch wesentlich über die ein- suche Löschung der Strafen im Straf register hinausgeht und die Tat vollständig auZ- tilgt. Sind nach Verbüßung, Verjährung oder Erlaß der Strafe zwanzig Jahre ehrenbastcr Führung verflossen, so kann das Gericht anord nen, daß di« Verurteilung fortan altz nicht ge- sebehen zu erachten ist. Alle amtlichen Aufzeich nungen darüber sind alsdann zu vernichten, und der Verurteilte darf jede Auskunft über Tat und Strafe selbst unter seinem Eide verweigern. Alles m allem rechtfertigt sich das Urteil, daß der Entwurf ein wabrhaft großzügiges und kul turell bedeutsames juristisches Reformwerk dar stellt, das von der gesetzgeberischen Befähigung l seiner noch ganz im alten Regime wurzelnden Urheber ein glänzendes Zeugnis ablegt und un- serer Nation zum .Ruhme gereicht. Eine Novelle zur Strafprozeßord- i n u n g ist bereits fertiggcstellt und Ivird dem nächst den gesetzgebenden Körperschaften zugelen. Sie bringt noch nicht die in Aussicht gestellte or ganische Reform des gesamten Strafverfabrens, sondern enthält nur eine Reihe von Abänderun gen, durch die wenigstens die dringendsten For derungen vorweg erfüllt werden sollen. Insbe sondere wird die Berufung gegen erstinstanzliche. Urteile der Strafkammern eingesührt, ferner wer- den Sicherungen gegen willkürliche Verhängung und übermäßige Ausdehnung der Untersuchungs haft gegeben, und endlich ist die Zulassung von Frauen zum Schöffen- un» Geschworenen« mt vorgesehen. ' Der Strafvollzug ist das Schmerzens lind der deutschen strasrechtkichen Gesetzgebung. In den 43 Friedcnsjahren des ehemaligen Rei ches ist es nicht möglich gewesen, ein ReichSgesetz über dielen Gegenstand zustande zu bringen, unk so verblieb cS b«i den dürftigen Vorschriften, die darüber im Reichsstrafgesetzbuch im ersten Abschnitt des ersten Teil (ß 13 ff.) enthalten ünd und die nur als Provisorium bis zur reich- gesetzlichen Regelung der ganzen Materie gedacht waren. Danach müssen di« zu Zuchtbaus Verurteilten in der Strafanstalt zu den «ingr- führten ArHüeu angeballen werden; die zu Ge fängnisstrafen Verurteilten können in der An stalt auf eine ihren Fähigkeiten und Verhältnis sen angemessene Weise beschäftigt werden rind sind auf ihr Verlangen so zu beschäftigen. Neber den Vollzug der Festungshaft wird gesagt, daß sie in FreibeitSentziehung mit Beaufsichtigung d«r Ve- schäftiguug und Lebensweise besteht, währeird die Haft einfache Freiheitsentziehung ist. Weitere Vorschriften betreffen die vorläufig« Entlassung »on Gefangtnen vor Ablauf der Strakzeit bei guter Führung. Bei unserem sonst so stark aus geprägten Rechts- und Kulturempfindcn ist es schwer begreiflich, daß die öffentliche Meinung bisber nicht energischer auf den Erlaß eines ReichSstrafvollzugSgesetzes gedrückt bot. Laß Strenge und Disziplin beim Strafvollzug uner- bitüich walten müssen, ist selbstverständlich. Zu gleich aber muß Vorsorge getroffen werde», datz dabei nicht über den Strafzweck binauSgeg»ngen wird, und dafür ist nur darin eine Bürgschaft