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Erscheint tü glich abend» mit Ausnahme der Sonn- und Festtage slr den voooo-llll-o-axi-aoo» nächstfolgenden Tag. Bezugspreis r Aurch Baten srei ins Kau« geliesert manatlich «ark l.2O. Lurch die Post bezogen vierteljährlich Mark S.«o ausschließlich Bestellgeld. zugleich Oberlungwitzer Tageblatt und Gersdorfer Tageblatt Anzeigenpreis» Orts-Anzeigen die S-gespalteneKorpuszeile 25 Pfennig, auswärlig« 33 Pfennig, die Reklamezeile 75 Pfennig. Gebühr für Nachweis und lagernde Briese 20 Pfennig besonders. Bei Wiederholungen tarifmäßiger Nachlaß. Anzeigenaufgabe durch Fernsprecher schließt jedes Beschwerderecht aus. Bei zwangsweiser Eintreibung der Anzeigengebühren durch Klage oder im Äonkursfalle gelangt dervolleBelragunlerWegfalljedenNachlassesin Anrechnung kür Soyenstetn-Ernstthal, Oberlungwitz, Gersdort, Hermsdorf, Lüsdors, Bemsdorf, MWmFUM, "tUtt Mittelbach. Grllna. Ursprung, Kirckberg,Erlbach.Meinsoort Langenberg,Falken,LangenchmMKffE», Rr. AS Ireltig, den 1«. Oktober IM 4«. 3ahrWg Fernsprecher Nr. 151. Geschäftsstelle Bohnstraße 3^ »°-WV B«zirk»»erband. Nr.: 1234. M. Reicksreisehrotmarken. Nachstehend werden die geltenden Einzelbestimmungen über den Retsebrotmarkenverkehr zusammengefaßt. I. Die Marken mit gelber Grundfarbe sind zum Schutze gegen Fälschungen mit durchlaufendem Wasserzeichen sowie mit roten und blauen Fasern versehen und lauten aus 50 g Gebäck. Im Verkehr mit Reisebrotmarken ist also auf diese besonderen Kennzeichen genau zu achten. II. Bei Reisen bis zur Dauer von 14 Tagen sind die örtlichen Brotmarken ohne weiteres gegen Reisebrotmarken einzutauschen. Bei längeren Reisen sind dem Reisenden unter Einziehung der in seinem Besitz befindlichen örtlichen Brotmarken Reisebrotmarken bis zur Dauer von 3 Monaten auszuhändigen, gegebenen falls nachzusenden. In der Lebensmittelabmeldebescheinigung ist der Zeitraum, für den Reisebrot- marken ausgehändigt worden sind, zu vermerken. Bei dauerndem Wechsel des Aufenthalts sind dem Wegziehenden auf Wunsch Reisebrotmarken für eine kurze Zeit unter Aufnahme eines entsprechenden Vermerk» in die Abmeldebescheinigung auszuhändigen. Selbstversorger dürfen Reisebrotmarken nur im Umtausch gegen die Mahlkarte oder unter entsprechender Kürzung der ihnen zur Vermahlung für den nächsten Versorgungsabschnitt zustehenden Getreidemenge auf der Mahlkarte erhalten. Hl. Beiin Umtausch von öriiichen Brotmarken in Reisebroimacken ist zu beachten, daß für jeden Reisetag 6 Stück zusammen also Marken über 300 r Gebäck abgegeben »erden dürfen. Personen, die Brotzusatzkarten beziehen, ist außer der eben germnnten Anzahl von Reisebrotmarken noch eine der Gebäckmenge, über die diese Zusatzkarte lautet, entsprechende Anzahl Marken zu ge»öhren. Der Wiedereintausch von Reisebrotmarken in örtliche Brotmarken ist zulässig und zwar in »vller Höhe der örtlichen Markenration. IV. Militärurlauber sind für die Dauer des Urlaubs vom Kommunalverband des Urlaubsortes mit Reisebrotmarken und zwar in Höhe der den Bezirksversorgungsberechtigtcn zustehenden Brot ration zu versorgen. Die Versorgungsdauer beginnt mit dem Tage des Eintreffens am Urlaubsort und endet mit dem auf dem Urlaubsschein hierfür ausdrücklich vermerkten Tage. Die Anzahl der nusgehändigten Reisebrotmarken und der Zeitraum, für den es geschehen, sind auf dem Urlaubs schein zu vermerken. v. Für Arbeiter (Monteure usw.), die im Auftrag ihres Werkes außerhalb des Kommunal- Verbandes, in dem das Werk seinen Sitz hat, tätig sind, bleibt mit der Reisebrotmarken-Versorgung der Kommunalverband, in dem das Werk seinen Sitz hat, zuständig. Auslandsfremden ist gegen Vorlegung des Reisepasses eine der örtlichen Wochcnbrotmengc entsprechende Anzahl von Reisebrotmarken auszuhändigen. Die Eintragung der Anzahl der ausge händigten Marken hat keinesfalls aus dem Reisepaß zu erfolgen: es muß vielmehr hierüber eine besondere Bescheinigung ausgestellt werden. VI Gegen Reisebrotmarken darf Weißbrot nur mit < Mehl, dagegen nur mit der auf der Marke bezeichneten Gewichtsmenge abgegeben werden, also z. B. auf 500 8 Reisebrotmarken nur 375 x Weißbrot oder 300 ßp Mehl. Allein Schwarzbrot darf in voller Gewichtsmenge belie fert werden. VII. Ueber die verausgabten Reisebrotmarken haben die Ortsbehörden vierwöchentlich (vom 16. des einen bis l5. des nächsten Monats) Uebersichten, getrennt nach Zivil- und Militärpersonen, hier her einzureichen. VIII. Sämtliche von Bäckern und Händlern entgegengcnommenen Reisebrotmarken müssen sofort bei Verabfolgung des Gebäckes durch kreuziveises Durchstreichen mit Tinte oder Tintenstift ent wertet werden, und zwar müssen die einzelnen Marken, nicht nur die ganzen Bogen, durchstrichen werden. Gast- und Schankwirtschaften haben die von ihren Gästen eingenommenen Marken in obengenannter Weise zu entwerten, zu sammeln und auf gut gummierte Bogen, die von der Orts behörde oder vom Bezirksverband zu beziehen sind, aufzukleben. Am 15. jeden Monats müssen diese Bogen an die Ortsbehörde abgeliefert werden, die dafür die entsprechende Menge Bezirksbrot marken aushändigt. Die Ortsbehörden haben mit der vierwöchcntlich zu erstattenden Abrechnung (vergl. Punkt VII) diese Bogen einzureichen und getrennt mit zur Verrechnung zu bringen. Nicht entwertete Reisebrotmarken können keinesfalls cingelöst werden, ebenso können bei den Ausgabestellen verloren gegangene Reisebrotmarken nicht ersetzt werden. IV Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden nach tz 80 Punkt 12 mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit einer Geldstrafe bis zu 50000 Mark bestraft. Glauchau, den 7. Oktober 1919. BesWiMug des TmdeaflW «Wend der Saatzeit. Vom 3. bis 3l. Oktober d. I, außer Montag, Mittwoch lind Freitag von nachmittag» 5 Uhr bis abends, sind die Tauben in den Taubenschlägen zurückzuhalten, oder sonst in geeigneter Weise am Ausstiegen auf die Felder zu verhindern, um die Herbstaussaat zu schützen. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder Haft bis zu 1 Woche ! bestraft. Daneben bleibt Zahlung von Schadenersatz vorbehalten (Forst- und Feldstrafgesetz HZ 37, 39, 41). Von Grundstücksbesitzern, die im Besitze einer Jagdkarte sind, dürfen im Einverständnis mit den Iagdpächtem bezw. Eigenjagdberechtigten auf die Tauben Schreckschüße abgegeben werden. Hohenstein-Erustthal, am 9. Oktober 1919 Der Stadtrat. Dem Stadtrat steht noch eine Anzahl getragener Anzüge für Minderbemittelte zur Der« siigung. Bestellungen sind in Zimmer 11 12 des Rathauses anzubringen. Stadtrat Hohenstein-Ernstthal, am 9. Oktober 1919 Brotmarkenausgabe Freitag, den 10. Oktober 1919, nachmittags 2—6 Uhr. 1,2. und 4 Bezirk in den bisherigen Ausgabestellen. Bezirk 3: oberes Schulhaus, Schulstraße, Zimmer Nr. 1. Zu späterem Zeitpunkte, und auch in einem anderen als für den Bezugsberech tigten zuständigen Bezirke können Brotmarken künftig nicht mehr ausgegeben werden. Die Karten sind sofort nach Empfang uachzuzählen, da spätere Einwendungen nicht berücksichtigt werden können. Verlorene »der sonst in fahrlässiger Weise in Verlust geratene Marken werden nicht mehr ersetzt. Die Brotmarken für die Selbstversorger werden Sonnabend norm. 8—12 Uhr im Lebensmittelamt ausgcgeben. Hohenstein-Ernstthal, am 8. Oktober 1919. Das städtische Lebensmittelamt. Auslands-Jucker, jede Person 1 Pfund --- Mk. 3.85 gegen Landesfettkarte und, soweit Fetiselbstoersorger in Frage kommen, gegen die graue Lebensmittelkarte. Es ist abzu schneiden Marke 3 von der Landesfettkarte oder Marke 1 von der grauen Lebensmittelkarte. 1 bis 200: Weber, Dresdner Str, 201—490. Heinze, Schützenstr, 491—900, Weber, Dresdner Str, SOI bis 1215: Schneider, Altmarkt, 1216—1680: Heinze, Schützenstr, 1681—2060: Schneider, Altmarkt, 2061-2860: Wetzel, Marktstr., 2961—3700: E Wagner, Oststr, 4001—5850: Konsum-Derein. Anspruch erlischt naHI Tagen. Fcttselbstoeisorger werden bei Wetzel, Marktstraße, beliefert. Auslands-Margarine, jede Person 80 Gramm ---- 95 Pfg. (Nachlieferung auf die Zett vom 1. bis 13. September 1919.) 2601—3340, 4981—5600: Lässig. Freitag Quark, jede Person V Psd --- 35 Pfg. 2601—3340, 4981—5100: Lässig. Feintalg, I Person >« Psd. 39 Pfg. 5641—5745: Horn. Volksküche. Morgen Freitag 4—5 Uhr Markenausgabe im Lebensmittelamt. Karten Slr. 1-1000. ' Kartoffelbarten -Ausgabe. Die Ausgabe der Kartoffelkarten für die neue Ernte erfolgt Freitag, den 10. Oktober d. I., im Gasthaus „Goldener Löwe" in nachstehender Reihenfolge: Vorm, von 8—9 Uhr Ortsl.- Nr. 1—100, 9—10: 101—200, 10-11: 201-300, 11—12: 301-400, nachm. 2—3: 401—500, 3 bis 4: 5S1—600, 4—5: 601—657. Die Zeiten müssen pünktlich eingehakten werden, damit kein Andrang entsteht, der schließlich die Ausgabe erschwert. Die Brotbezugskarte ist vor- zulegcn. Eine Belieferung der Kartoffelkarte durch die Landwirie erfolgt erst in einigen Tagen, wenn der Umfang der neuen Ernte einigermaßen übersehen werden kann und wird hierüber noch Bekannt machung folgen. Bis dohin erfolgt die Kartoffelbetieserung durch die Gemeinde weiter. Die Land- wi te dürfen also auf die neuen Karten noch nicht liefern, können «der inzwischen ihre Kundenliste — mit genauen Namen und Hausnummer — bei der Gemeindeverwaltung einreichen. Die von den Kleinanbauern im Frühjahr durch die Gemeinde bezogenen Saatkartoffeln müssen laut Rat- beschloß bei der Belieferung der neuen Landeskartoffelkarte in Abzug gebracht werden. Oberlungwitz, am 9. Oktober 1919. Der Gemeindevorstand. Warenverkauf. Freitag, den 10. Oktober d. I., aus Lebensmittelkarte Nr. 2» V, Pfund Bohnen für 65 Pfg, auf Abschnitt 21 V. Pfund Erbsen sür I,30 Mk , auf Abschnitt 22 110 Gramm Buchenöl jüc 1,75 Mk, auf Nr. 23 1 Käse sür 25 Psg, ans Nr. 24 '/« Pfund Honig sür 20 Pfg. oder V, Pfund Marmelade sür 30 Pfg., auf Abschnitt 25 I Pfund Zucker sür 3,85 Mk Kinder unter 4 Jahren erhalten aus Abschnitt XIX der roten Nährmittelkarte 0 1 Päckchen Grünkernmehl sür 60 Psg. oder 1 Päckchen Kindernahrung für 40 Pfg Marmelade kostet bei Voitel, M. Müller, Röder Nachf, Konsumverein Haushalt, Dietel Nachf., Zimmermann, Franke und Unger das V, Pfund 60 Pfg Der zur Verteilung kommende Zucker ist Auslandszucker. Jede Person erhält auf Abschnitt 25 der Lebensmittelkarte 1 Pfund Zucker für 385 Psg. Infolge des hoben Preises dürste nicht jede Familie in der Lage sein, den Zucker aus einmal kaufen zu können, jede Verkaufsstelle ist daher verpflichtet, 3 Wochen den Zucker unter Marke zu behalten. Nach Ablauf dieser Zeil können dann nicht gekaufte Mengen frei verkauft werden. Oberlungwitz, am 9 Oktober 1919. Der Gemeindevorstand. Der am 30. September 1919 fällig gewesene 2. Termin Einkommen- und Ergänzungs steuer nebst Zuschlägen ist bis spätestens 22. Oktober 1919 an die hiesige Ortssteuer-Einnahme, Rathaus, Zimmer Nr. 1, zu bezahlen. Oberlungwitz, am 9. Oktober 1919. Der Gemeindcvorstand. Amtshauptmann Freiherr v. Welck. Im hiesigen Fundamt ist eine junge Henne als zugelaufen gemeldet worden. Hohenstein-Ernstthal, den 8. Oktober 1919. Der Siadtrat.