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WcheiMOWerAllMr Erscheint täglich abends mit Ausnahme der Sonn- und Festtage fttr den npchstsolgenden Tag. oc>oi>«>»o»»c>o»»«»«o Bezugspreis: Durch Boten frei ins Kaus geliefert monatlich Mark 1.80. Durch die Post bezogen vierteljährlich Mark ».«0 ausschließlich Bestellgeld. Einzelne Nummern 10 Pfennig. zugleich Oberlungwitzer Tageblatt und Gersdorfer Tageblatt Anzeigenpreis t Orts-Anzeigen die S-gespallene Korpuszeile 25 Pfennig, auswärtig« SS Pfennig, die Reklamezeile 75 Pfennig. Gebühr für Nachweis und lagernde Briese 20 Pfennig besonders. Bei Wiederholungen tarifmäßiger Nachlaß. Anzeigenaufgabe durch Fernsprecher schließt jedes Beschwerderecht aus. Bei zwangsweiser Eintreibung der Anzeigengebühren durch Klage oder im Konkursfoll« gelangt der volle Betrag unter Wegfall jeden Nachlasses in Anrechnung Sämtliche Anzeigen erscheinen ohne Ausschlag im »Oberlungwitzer Tageblatt" und im „Gersdorfer Tageblatt" MW» für Kobenstein-Emstthai. Oberlungwitz, Gersdorf. Kermsdors, Msdorf, Bernsdorf, Mittelbach.Krano,Urspmng,Kirchberg,Erlbach,Meinsdorf,Langenberg,Falken,LangenHMsdsrMW. Rk. 227. Fernsprecher Nr. 151. MitimH, de« 1. Oktober ms !WM «M "MM!" Geschäftsstelle Bahnstraße 3. 46. Be-irksverkund. Nr. 1181c. o-. Kakaopulver. Im Lauf» dieser und nächster Woche kommen auf die Marke VI der grauen, sowie Marke 8 der rosaen Kindernährmittrikarte 0 LOO Gramm Kakaopulver , zur Verteilung. Glaucha«, am 29. September 1918. Freiherr v. Welck, Amtshauptmann. Wohnungswesen Es wird hiermit nochmals aus das Bestehen eines Einigungsamtes sür das Wohnungs wesen in der Stadt Hohenstein-Ernstthal aufmerksam gemacht. Daneben bleibt der Wohnungsnach- weis bestehen, weshalb alle sreiwerdenden und zurzeit leerstehenden Wohnungen unverzüglich im Rathause, Zimmer Nr. 11, zu melden sind. Ganz besonders wird auf folgendes hin-ewiesen: 1. Die Bermieter »on Wohnräumen, Läden und Werkstätten können ein Miet verhältnis rechtswirksam nur mit vorheriger Zustimmung des Einigungsamte» kündigen. Dor Vornahme einer Wohnungskündigung ist also das Einigungsamt rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, wobei der Anlaß zur Kündigung hinreichend zu begründen ist. 2. Jeder Abschluß eines Mietvertrags über «ohnräume. Läden und Werkstätten ist dem Stadtrate vom Vermieter binnen eiuer Woche nach Vertragsabschluß anzuzeigen. Aus einem Mietsvertrage, der dem Stadtrat nicht angezeigt ist, können von dem Vermieter keine Ansprüche geltend gemacht werden. 3. Räume, die bis zum 1. Oktober 1818 zu Wohnzwecken bestimmt »der benutzt waren, dürfen ohne vorhergehende Zustimmung des Stadtrutes zu anderen Zwecken, insbesondere als Fabrik-, Lager-, Werkstätten-, Dienst- oder Geschäftsräume nicht verwendet werden. 4. Der Verfügungsberechtigte hat den Beauftragten des Stadtrates über die unbenutzten Wohnungen und Räume sowie über deren Vermietung Auskunft zu erteilen und ihm die Besich tigung zu gestatten. Als unbenutzt gelten Wohnungen und Räume, wenn. sie völlig leerstehen oder nur zur Aufbewahrung von Sachen dienen, sofern dem Verfügungsberechtigten eine andere Aufbewahrung ohne Härte zugemutet werden kann, oder wenn der Verfügungsberechtigte seinen Wohnsitz dauernd oder zeitweilig in das feindliche Ausland verlegt hat. 5. Auf Anforderung des Stadtrates hat der Verfügungsberechtigte der Gemeinde unbenutzte Fabrik-, Lager-, Werkstätten-, Dienst-, Geschäftsräume oder sonstige Räume zur Herrichtung als Wohnräume gegen Vergütung zu überlassen Das Einigungsamt bestimmt die Höhe der Vergütung und die Zahlungsbedingungen, wenn eine Einigung hierüber nicht zustande kommt. Die Gemeindebehörde ist berechtigt, den Gebrauch der hergerichteten Räume einem Dritten zu überlassen, insbesondere zu vermieten. Hohenstein-Ernstthal, am 8«. September 1918. Der Stadtratt Auszahlung der Mietbeihilfen an Kriegerfamilien Mittwoch, den 1 Oktober 1818, v»rm. S—12 Uhr; an Kriegerwitwen am gleichen Tage nachm. 4—' ,8 Uhr. Etadtrat Hohenstein-Ernstthal, am 29. September 1919 Weiße Bohnen, jede Person '/, Pfund -- 88 Pfg. 1—800: Bretschneider, Bismarckstr., 201—490: Heinze, Schützenstr., 481-888: Bretschneider, Bismarckstr, 801 870: Schneider, Alt markt, 871-1488: H. Uhlig, Pfarrhain, 1401—1538: Engler, Logenstr., 1531—1880: H. Uhlig, Pfarrhain, 1681—1885: Rother, Limbacher Str., 1986—2780: F. W. Wagner, Zentralstr, 2761 bis 3085: Reinhold, «ahnstr., 8836-3338: Steinert, Oststr., 3381—3706: Nestler, Oststr., 4001 bi» 5880: in den Geschäftsstellen de» Konsumoereins. Außerdem auf Marke U 3 der Lebensmittel karte A (werdende und füllende Mütter) weiße Bohnen w. o. 1—1800 bei F. W. Wagner, Zentralstr. und 8001—3000 im Konsumverein. Landbutter, jede Person 80 Gramm -- 58 Pfg. 1381—2600, 4576—4822: Beyer. Volksküche: Morgen Mittwoch nachm. 4-^5 Uhr Markenausgabe im Lebensmtttelamt. Karies Rr. 1—1080.° Neumärker: Mittwoch Pferdefleisch, 1 Person 125 Gramm. Marke k. Nr. 1828-1627: 8-9, 1628—1727: 9-10, 1728—1833. 10-11. Gemeinderatsfitzung in Oberlungwitz Mittwoch, de» 1. Oktober 1818, abends 8 Uhr i« Sitzungssaale do« Aathnvfe». Tagesordnung: 1. Mitteilungen 2. Bausachen 3. Gesucht. 4. Ernährungsfragen. 5. Eteuerfachen. Oberlungwitz, am 2S September 1819.Der Gemetndevorstaud. Äuslands-Wezzenmehl-Verkauf. Mittwoch, den 1. Oktober d. I., Verteilung von '/, Pfund Mehl zum Preise von 42 Pfg. an die versorgungsberechtigte Bevölkerung. Die Abgabe ersolgt in den üblichen Der- kaufsstellen. In allen Verkaufsstellen ist die Lebensmittelkarte vorzulegen und d.r Abschnitt 16 von der dazu ausgegebenen Mehlkarte ist abzugeben Die Verkaufsstellen haben die eingenommenen Mehlmarken ausgeklebt im Rathaus — Zimmer Nr. 2 — abzuliefern. Selbstversorger können kein Mehl erhalten. Oborlu»s»itz, am 38. September 1S19 Dor Gomeivdevorstaud. WMstizeStttttttcht. Gleichmäßigt und restlose Ausschöpfung der dem Reich erschlossenen und noch zu erschließen den Steuerqnellen, das Ziel, dem die in der Entstehung begriffene reichscigene Finanzverwal- tung entgegenstrcbt, hat eine weitere unerläßliche Voraussetzung: Tie Schaffung eines für die Ge- samtheil des Reichsgebietes einbciilich gellenden SteuerrechtS. Der Entwurf eiuer ReichSabgaben- crdnung sucht diele Aufgabe zu lösen. Rcichs- finanzverwaltnng nnd Rcichsabgabenordnnng be dingen einander wie Strafprozcßordnnng und Strafrecht. Ohne das eine ist die andere ein totes Gebilde, ein Rahmen ohne Inhalt. Und nun ergibt sich die merkwürdige Tatsache, daß wir im Deutschen Reich ein Stencrrecht im eigcnt lichcn Sinne bisher überhaupt nicht haben. Tas liegt vor allem daran, daß von den einzelstaai- lichen Stencrvcrwaltungen jede einzelne ihre eigenen Verwaltnngsgrundsätze hatte, daß in je dem Lande die Stenern und Abgaben nach völlig verschiedenen, formell und materiell sehr erheb lich voneinander abweichenden Marimcn, ermit telt, veranlagt und erhöben wnrden, daß wir also stalt eines Stenerrechls,' gleich zwei Dutzend verschiedene RechtSspstcme halten, nnd das nicht nur hei deu Landesstcuern, sondern anch bei den eigentlichen RcichSabgabcn. Das kümmerliche Flickwerk, das alle Ltener- gesctzgebung von den Tagen der Reichsgründung bis in die allerjüngstc Gegenwart hinein immer gewesen iß, die Art, wie Steuern jeweils Voit Aall zn Fall, überhastet und ohne Rücksicht auf ibren inneren Zusammenhang bewilligt wnrden, Hot nicht mir die systematische Ordnung nnd den organischen Anfbau der Reichsfinanzen verhüt- dert, sie bat auch dazu geführt, daß selbst auf dem Gebiete der Reichssteuern die Rechtsnormen der Einheitlichkeit nnd Gleichmäßigkeit entbehren, die man als selbstverständlich voranssetzen sollte. Rein zufällige Eiuwirkuugen haben oft grund legende Abweichungen im Gefolge gehabt, Be- ! summnngen, die für das eine Gesetz als Rechts- - norm fcstgelegt waren, wurden im nächsten wie-' der umgestoßcn. Lücken klaffen, deren Ergänzung immer wieder hinausgeschoben wurde, uud die . daun schließlich doch offen geblieben sind, lanter Dinge, die dec Kristallisierung eines gesunden, lebensfähigen Steuerrechls nicht gerade förderlich sein konnten. lind so ist in der Tat die Rechts- mtwickclnng auf steuerlichen! Gebiete über die ersten Ansätze nicht hinansgekommen. Was ans diesem Gebiete versänmt worden ist, tann natürlich nicht dnrch ein einzelnes Gesetz von heute ans morgen geschaffen werden. Dazu bedarf es vieler Jahre, Jahrzehnte vielleicht, und lebendige Rcchtslehre und verständnisvolle Rechts- mwendnng müssen hinzukommen, wenn das^ große Werk gelingen soll. In dieser Erkenntnis beschränkt sich der Entwurf der Rcichsabgaben- ordnung darauf, „zusammenzusasseu, was die be reits geltenden Steuergesctze an mehr oder min der geineinsamen Vorschriften enthalten", und darüber Hinans die Grundlage zu schaffen, „daß diese Gesetze, vor allein aber auch die neuen Ge setze, die demnächst in .Kraft treten, gleichmäßig onrchg-führt werden". Wie notwendig diese Zn- ammenfassnng nnd Vereinheitlichung ist, dafür nur ein Beispiel, das zugleich besonders charak teristisch ist für die Flüchtigkeit uud Obersläch- tichkeit, mit der bisher von Regierung und Par lament die Steuermacherei betrieben worden ist; während nach dem Besihsteuergcsehe der Grnnd- besitz jeder Art nach dem gemeinen Wert zur Steiler zn veranlagen ist, legt das Erbschasts- stenergesetz seinen Ertragswert der Steuer- berechnnng zngrnnde, eine Abweichung, die jeder sachlichen Rechtfertigung cntbebrt. Achnliche Fälle taffen sich zn Hunderten anführen. Hier greift mm die neue ReichSabgahenordnung ein, indem sie die in den einzelnen Stcnergesctzcn enthalte nen Vorschriften und Bestimmnngen über das Veranlagungsvcrsahren, die Wertermittclung, die Steuerfestsetzung nnd Erbebnng, das Beitrei- bnngs- nnd Zwangsverfahren, den Rechtsmittel- - weg usw. teils auf einen gemeinsamen Nenner ? bringt, teils völlig nen regelt. In diesem Sinne pellt der Entwurf deu ersten Versuch einer um- 'assenden Kodifikation der geltenden stenerlichen Rechtsnormen dar. Ein gewaltiges Maß von Arbeit steckt darin, gründliches Wissen, Groß zügigkeit und schöpferische Gestaltungskraft zeich nen ihn ans. In seiner ursprünglichen Fassung zerfiel er in 3 Teile: Behörden, Besteuerung, Strafrecht nnd Strafverfahren. Den ersten Teil bat die Nationalversammlung vorweg genommen lind als eigenes Gesetz, das den Ausbau und die behördliche Organisation der neuen Reichssinanz- oerwaltnng regelt, verabschiedet. Ans der irrtümlichen Auffassung Herans, daß die Rcichsabgabenordnung in der Hauptsache so etwas wie eine Dienstanweisung zum Gebrauche der Behörden dnrstelle,^hat sie in der Oessent- lichlcit bisher viel zn wenig Beachtung gefunden. Das ist 'ein verhängnisvoller Irrtum. Bei einem Stenersoll von 25 Milliarden, das wir künftig anfzubringen haben werden, wird gerade dieses Gesetz wie kaum ein anderes die gesamten wirt schaftlichen Verhältnisse beherrschen. Deshalb ist eine gründliche Kenntnis für den Einzelnen ebenso wichtig wie es Pflicht der Nationalver sammlung ist, seine Beratungen nicht in jenem Eiltempo dnrchzupcstschcn, das den Verbandlnn- I gen in Weimar zur Gewohnheit geworden ist. Sie wird sich selbst nnd der öffentlichen Kritik diesmal Zeit lassen müssen, nm alle Einzelheiten der Vorlage ihrer Bedentnng entsprechend prü fen nnd, wo cs nottnt, verbessern zn können. Nnd solcher Korrekturen bedürf cs einer ganzen Reihe. Bei aller Großzügigkeit der Aussassnng, die den Entwnrf als Ganzes anSzeichnet, neigen einzelne seiner grundlegenden Bestimmnngen da zu, den rein fiskalischen Srandpnnkt in einer Weise hervorznkebrcn, die doppelt kleinlich nnd engherzig erscheinen muß in einem Augenblick, wo man ans der anderen Seite die Hebung der Stcucrmoral als eine der dringlichsten Aufgaben aller gesetzlichen Maßnahmen auf steuerlichem Gebieje ansteht. Der Fiskus, der mit Fug und Recht vom Steuerzahler - fordert, daß er ehrlich j und ohne zu markten, dem Reich gibt, was des Reiches ist, darf nicht in den entgegengesetzten I Fehler verfallen, dnrch einseitige Auslegung for maler Bestimmungen dem Steuerzahler Lasten ! anfznerlegcn, die ihm nach .Recht und Billigkeit nnd nach dem Sinne des ursprünglichen Steuer gesetzcs nicht zugemutet werden können. Die Ten denz zn solchem Formalismus ist aber bereits iu den einleitenden Vorschriften des Entwurfs in starkem Maße vorhanden. Wohl heißt es im Paragraphen 1, daß bei der Auslegung der ^tenergesetze ihr Zweck, ihre wirtschaftliche Be dentnng nnd der durch die Entwickelung begrün dete Wandel der Dinge und Anschauungen zn berücksichtigen seien. Zu dieser scheinbareu Ab kehr von der Buchstabeu-Auslcguug zugunsten einer freien Richtung, steht aber bereits der Pa ragraph 5 in einem nicht zu überbrückenden Wi derspruch, wenn er den schwierigen und dehn baren Begriff der „Stenernmgehung" in die itarre Form eines Gesetzes-Paragraphen zu Pres- scn versucht, der die rechtliche und wirtschaftliche Freiheit des Einzelnen anfs schwerste zu beein trächtigen geeignet erscheinen mnß. Denen, die in eigensüchtiger Weise zum Nachteil der Ge- samtbeit sich ihren Pflichten gegenüber dem Staat zn entziehen versuchen, soll hier gewiß nicht das Wort geredet werden, aber es gibt gerade im wirtschaftlichen Leben Vorgänge, die sich nun einmal nicht in das knöcherne Gehäuse formal-juristischer Definitionen einzwängen lassen. Derartige, begriffliche Konstruktionen, die drS fiskalische Interesse znm Nachteil des Steuerzah lers überspannen, weist der Entwurf noch zahl reich ans. Die Pflichten, die gerade die Ncichs- abgabenordnung dem Steuerzahler künftig aus erlegt, sind aber hereits so schwer, die Strafen, die sie für ihrc, Verletzung, auch die fahrlässige, vorsieht, so drakonisch, daß alles unterbleiben muß, was von der großen Menge als Schikane und behördliche Willkür gedenket werden könnte. Untergrabungen des Rechtsgefühls und weiteres Sinken der Stcucrmoral müßten die unausbleib liche Folge sein.