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finden sollte, er wohl schnellstens zur Verteilung gebracht werden dürfte. — Von anderer Seite wird hierzu noch geschrieben, das; die Verladung des Zuckers schon längst ungeordnet ist, das; je doch die tschecho-slowakische Bahnbehörde augen- blicklich grossen Waggonmangel hat, so das; eine Verzögerung eingetreten ist. — Also, hassen wir weiter! * — Die Wohnungsnot hat den Mieterocrcin veranlasst, nächsten Sonntag abend im Stadthaus einen zeitgemäßen Vortrag über die Wohnungsnot, deren Ursachen und Folgen halten zu lassen. Des weiteren soll sich über Zweck und Ziele des Mieteinigungsamtes, das auch iu unserer Stadt errichtet worden ist, ver breitet werden. (Siehe anch Anzeige.) * — T h e a t e r. Wir weisen nochmals auf das nächsten Sonnabend im Schiitzenhaus stall- findende Operettengastspiel der „Dresdner Resi- denzbühne" (Flechsig) hin, das uns unter Mit wirkung der hiesigen Etadtkapellc die bestbekannte Operette „Der fidele Bauer" bringen wird. Auch hier wird das zugkräftige Stück mit seiner rei zenden Melodie seine Wirkung sicher nicht ver fehlen. Das Heiuerle singt die fünf Jahre alte Elfriede Flechsig. Nachmittags ^4 Uhr ist eine Kindervorstellung: „Schneewittchen und die sieben Zwerge". * — Tie e r st c N o r st c l l u n g d e s S ä ch fischen Bundes-Theaters - sür Hvlwnslein-Ernstthal findet, wie wir schon mit- teillen, am Mittwoch, den 24. September, s<8 Uhr abends im „Schützenhans" statt. Znr Ans führung gelangt Leo Fall's Königin der Ope retten „D i e N v s e von Sta m b ri l". Von den neuzeitlichen Operetten wird „Die Nase von Ztambnl" als die beste allgemein bezeichnet. Das Orchester, ans 20 Musikern bestehend, steht unter Leitung des Herrn Kapellmeister Rudolf Bader vom Opernhaus in Bayreuth. Als Künstler sind ausschließlich bekannte Darsteller verpflichtet worden. Die künstlerische Leitung hat Herr Di rektor Alfred Friedrichs vom Tivoliweater in Bremen übernommen. Als Oberspielleiter ist Herr Müller-Malberg vom Kleinen Theater in Berlin vclpslichtet worden. Die Besetzung des l. Operetlen-Tcnors ist durch Herru Felir Ebner vom Wilhelmtheater in Magdeburg eUolgt. Als l. Sängerin ist Frl. Sybill von Hardt vom Landestheatcr in Prag, als t. Soubrette Frl. Hanni Merling vom Zentraltheater in Magde burg und als Solotänzer Herr Erich Schönseld vom Stadttheater in Neiße verpflichtet. Die Städtebundorganisation ist nun soweit durchge führt, daß das Personal regelmäßig in 8 Städ ten spielen wird. Die Unkosten des Unterneh mens werden schätzungsweise mit 150 000 Mark für die halbjährliche Spielsaison angenommen. Es ist nicht möglich, das; eine mittlere Stadt wie Hohenstein-Ernstthal sich ein ständiges Thea- terenscmble, wie es das Sächsische Bnndes-Tbea- ter unterhält, leisten kann und die Dnrchführnng dieses Städtebuuduuternehmeus war nur durch beu Zusammenschluß unserer Nachbarstädte zu ermöglichen. ö * — Ttz enrü^_tus.rs-ST.r.e i k. Die bei derL Nirma Louis Richler hieF wegen Lohndissereu-t kzen in den Streik getretenen- Manrer, Zimmerer' ?nnd Bauhilssarbeiter haben heute, nachdem die ^eingeleiteten Unterhandlungen von Erfolg waren,! f die Arbeit wieder ausgenommen. * — F e st g e n o m m e n lvnrde in Chem nitz ein l7jähriger Schlosserlehrling ans dem Hütlengrund, der in einem Hanse der Chemnitzer Südvorstadt eine Bodenkammer erbrochen und daraus verschiedene Sachen gestohlen hatte. )( Oberlungwitz, 18. Sept. Tie Rande unter dein Pferdebestande des Kohlenhändlers Gustav Babner nnd die Geflügelcholera im Ge höft des Fabrikanten Gnstav Walther sind wie der erloschen. )( Bernsdorf, 18. Svpt. Die unter dem Pferdebestande des Gutsbesitzers Hermann Uhlig ausgebrvchene Räude ist wieder erloschen. st. Ursprung, 18. Sept. Der Bäckereibe trieb des Bäckermeisters Hermann Leucht ist wegen Unzuverlässigkeit des Inhabers auf Grund von § 71 der Neichsgetreideordnung vom 29. Mai I9I8 bis auf weiteres geschlossen worden. Ta es sieh, wie der Kommnnalverband Stollberg bekannt gibt, nm außerordentliche umsangrciche und grobe Verfehlungen handelt, kann mit einer Wiedereröffnung der Bäckerei in absehbarer Zeit nutzt gerechnet werden. * Stollberg, I8. Sept. Der Vorstand der Berginspektion Stollberg, Bergamtmann Kirsch, umrde ab 1. Oktober als Bergrat ins Finanz- ministerinm bernfen. * Dresden, I8. Sept. Im Zirkus Svrra- sani, in dem schon seit einigen Monaten Niug- nnd Boxkämpfe unter dein Protektorat des frühe ren Hofopernsängers Tino Pattiera stattfinden, kam eS zu wüsten Skandalszenen. Als besondere Attraktion kündigte man „Kämpfe der hitzigsten Ringer" an, die gestern abend derartig hitzig sich gebärdeten, das; schließlich die Ningkämpse zwi schen Zirkusangestellten nnd Publikum fortgesetzt wurden. Dabei lvnrde dem Protektor Pattiera derart übel mitgespielt, daß er die furchtbare Drohung aussprach, er werde sich vom Dresdner Sport zurückziehen. — Die Zigaretten-Tabaks- Einkaufsgesellschast in Dresden hat 1)^ Millio nen Kilogramm überseeische Rohtabake eingckaust, von d^uen bereits etwa ein Drittel nach Deutsch land Unterwegs sein sollen. Es bestehe also die Hosfnnng, daß bald wieder billige Zigaretten hergestellt werden könnten. (?) * Leipzig, 18. Sept. Ein angeblicher Oberleutnant Kuno von Panthen, der am 27. Oktober I885 in Mrotschen geboren sein will, dort aber nicht bekannt ist, hat ans einem hie sigen Pfandleihgeschäft für 50 000 Mk. Schmuck sachen, Uhren, Ringe usw-, alles Pfandobjekte, die iu einem Geldschranke aufbewahrt waren, gestohlen und ist seitdem verschwunden. * Zwickau, 18. Sept. Bei dem hiesigen Staatsgymnasinm sollen ab Ostern 1920 auch Mädchen zugelassen werden. — Der Bestich der hiesigen Volksküchen hat so setzr nachgelassen, daß sie vorläufig den Betrieb einstellen werden. * Schönheide, 18. Sept. Hier brach in der Scheune der Gastwirtschaft der Frau vcrw. Mehnert Feuer ans. Dasselbe griff bald ans das nahestehende Wohnbaus über. Ein Nachbar vermochte die Bewohner rechtzeitig zn wecken, so daß sich diese in Sicherheit bringen konnten. Tas eingcbrachte Getreide, Hühner, ein Schwein und sämtliches Mobiliar sind den Flammen zum Opfer gefallen. * Pirna, 18. Sept. Tie Stadtverordneten beschlossen die Einführung einer Ledigenstencr, die diejenigen Steuerpflichtigen zu entrichten ha ben, die über 25 Jahre alt, unverheiratet, ver witwet oder geschieden sind. Sie beginnt bei einem Einkommen von 2500 Mk. und beträgt 10 Prozent, steigend bis zu 30 Prozent der zu entrichtenden Geweindeeinkonunensteuer. Nach den vorläufigen Berechnungen ergibt die Steuer einen Ertrag von 20 000 Ml. Artzte Narhrichteu. Berlin. Durch die Ablehnung des Ulti matums durch die Arbeitgeber ist es in der Me- tatlindustrie heute bereits zur Niederlegung der Arbeit gekommen. Braunschweig. In verschiedenen Stadt teilen haben vergangene Nacht zahlreiche einhei mische und zugezogeue Spartakisten und Makro- sen Unruhen verursacht. In der Nähe des Hanptbahnhofes wnrde eine Abteilung Reichs- wehrtruppen bedroht. Einem größeren Truppeu- anfgebot gelang eS, die- bedrohten Soldaten zu befreie» und die Spartakisten zu zerstreuen. Haag. Nach einer Mitteilung aus Paris soll der Oberste Kriegsrat endgültig beschlossen haben, Schritte für die Ansliefernng des Kai- fers zn unternehmen, damit er in England vor ein Gericht gestellt werden kann. Die hollän dische Regierung solk formell nm die Ansliefe rnng erpicht werden. Christiania. Hier ist ein Schadenfeuer ausgebrochen, das als das größte in der Ge schickile der norwegischen Hauptstadt bezeichnet wird. Der Brand entstand in einer Maschinen halle und breitete sich mit großer Schnelligkeit über ein ganzes Stadtviertel aus. Die Feuer wehr ist machtlos. Kirchenuachrichte« St rrwtwu» -»He»Re1».«i»stt-al Somtaq, dm 31. September, Erntedankfest. Borm 9,9 Ubr Fsstaotieidtenst, F-lec de« h,tilgen «beudmahli«. H-rr Pastor Schmidt Nachm. >/,2 Uhr Kinde gott tdlmst. KrSoze, F-ld und Sr^enfrüchie zum Susschmücken ->e« Botleehause« werde» bi» Sonnabend nachm '/,4 Uhr tn die Kircke erbeten Verantwortlich für die Schriftlettung: Dagobert Tulp, für OertlicheS u Anzeigen: Bruno Preiß. Verlag und Druck: Gustav Hohenstein. Hohenstein-Ernstthal Verfassung des Deutschen Reiches. (5. Fortsetzung und Schluß) Die t . T.7 der StaatSgerkchtshof. Bis zur Uebernahme bleiben die bi-i herigen Rechte und Pflichten Bayerns und Württembergs in Kraft. Der Post- und Telegraphenverkehr mit d^n Nachbar staaten deS Auslands wird jedoch auSschließliH^oom Reich geregelt.^ Artikel 168. Die Staatseisenbahnen, Wasserstraßen und Seezeichen gehen spätestens am 1. April 1921 auf das Reich über. Soweit bi- zum 1. Oktober 1920 noch keine Verständigung über die Bedingungen der Uebernahme erziehlt ist, entscheidet der Staatsgerichtshof. Artikel 16S. Bis zum Inkrafttreten des Reichsgesehes den StaatSgerichtshof übt seine Befugnisse ein Senat von sieben Mitgliedern aus, wovon der Reichstag vier nnd das Reichsgericht aus seiner Mitte drei wählt. Sein Verfahren regelt er selbst. Artikel 169». Wo in den bestehenden Gesetzen die Eidesleistung unter Be nutzung einer religiösen Eidesform vorgesehen ist, kann die Eidesleistung rcchtswirksam auch in der Weise erfolgen, daß der Schwörende unter Weglassung der religiösen Eidessorm erklärt: Ich schwöre". Im übrigen bleibt der in den Gesetzen vorgesehene Inhalt des Eides unberührt. Bis zum Erlaß eines Reichsgesetzes gemäß Artikel 133 bleiben die bisherigen auf Gesetz Vertrag oder besonderen Nechtstiteln bestehenden Staatsleisiungen an die Religionsgescllschaften bestehe». Artikel 1695. Bis znm Erlas; des im Artikel 143 Abs. 2 vorgesehenen Reichsgesetzes bleibt es bei der bestehenden Rechtslage. Das Gesetz hat Gebiett des Reichs, in denen eine nach Bekennt nissen nicht getrennte Schule besteht, besonders zu berücksichtigen. Artikel 170. Die Verfassung des- Deutschen Reichs vom 16. April 1871 (Bundcs-Gesctzbl. S. 63) und das Gesetz über die vorläufige Neichsgewalt vom 10. Februar 1919 (Reuhs-Gesetzbl. S. 169) sind aufgehoben. Die übrigen Gesetze nnd Verordnungen des Reichs bleiben in Kraft, soweit ihnen diese Verfassung nicht cntgegensteht. Die Bestimmungen des Friedensvcrtrags vom.... (Neichs-Gesetzbl. 1919 S....) werden dnrch die Verfassung nicht berührt. Anordnungen der Behörden, die ans Grund bisheriger Gesetze in rechtsgültiger Weite getroffen waren, behalten ihre Gültigkeit bis zur Auf hebung im W>wc onderweiter Anordnung oder Gesetzgebung. Artikel 170!,. Alle ösfe tlichen Beamten und Angehörige der Wehrmacht find ans diese Verfassung zu vereidigen. Das Nähere wird durch Verordnung des Reich-Präsidenten bestimmt. Artikel 171. Soweit in Gesetze» oder Verordnungen auf Vor- schrisien nnd Einrichtnngcn verwiesen ist, die dnrch diese Perfassw'g aufgehoben sind, trete» an ihre Stelle die ent sprechenden Vorschriften und Einrichtungen dieser Verfassung. Insbesondere treten an die Stelle der Nationalversammlung der Reichstag, an dieStelle deSSlaatenansschusses der Reichsrat, an die Stelle des ans Grund des Gesetzes über die vorläufige Reichsgcwalt gcwäblten Reichspräsidenten der ans Grund dieser Verfassung gewählte Reichspräsident. Die nach den bisherigen Vorschriften dem Staatenausschuß zustehcnde Befugnis zum Erlaß von Verordnungen geht auf die Reichsregierung über; sie bedarf znm Erlaß der Verordnungen der Zustimmung des .NcichSratS »ach Maßgabe dieser Verfassung. Artikel 171a. Die Bestimmung des Artikels 108 findet keine Anwendung am Or^en und Ehrenzeichen, die für Verdienste in denKriegS- jahreu 1914-1919 verliehen werden sollen. Artikel 172. Bis zmn Zusammentritt des ersten Reichstags gilt die National versammlung als Reichstag. Bis zum Amtsantritt des ersten Reichspräsidenten wird sein Amt von dem auf Grund des Gesetzes über die vorläufige Neichsgewalt gewählten Neichs- präsideMen geführt. Artikel 173. Das Deutsche Volk hat durch seine Nationalversammlung diese Verfassung"' beschlossen und verabschiedet. Sie tritt mit dem Tag ihrer Verkündung in Kraft. LH - c'/. Schutze der Mutterschaft und zur Vorbeugung gegen die wirt schaftlichen Folgen des Alters, Schwäche und Wechselfällen deS Lebens schafft das Reich ein umfassendes Versicherungswesen unter maßgebender Mitwirkung der VersichertenOArtikel 159. Das Reich tritt für eine zwischenstaatliche Regelung der Rechts verhältnisse der Arbeiter ein, die für die gesamte arbeitende Klasse der Menschheit ein allgemeines Mindestmaß der sozialen Rechte erstrebt. Artikel 160. Jeder Deutsche hat unbeschadet seiner persönlichen Freiheit die sittliche Pflicht, seine geistigen und körperlichen Kräfte so zu betätigen, wie es das Wohl der Gesamtheit erfordert. Jedem Deutschen soll die Möglichkeit gegeben werden, durch wirtschaftliche Arbeit seinen Unterhalt zu erwerben. Soweit ihm angemessen» Arbeitsgelegenheit nicht nachgewiesen werden kann, wird für seinen notwendigen Unterhalt gesorgt. Das Nähere wird durch besondere ReichSgesetze bestimmt. Artikel 161. Der selbständige Mittelstand in Landwirtschaft, Gewerbe und Handel ist in Gesetzgebung und Verwaltung zu fördern nnd gegen Ueberlastung und Aufsaugung zu schützen. Artikel 162. Die Arbeiter und Angestellten sind dazu berufen, gleichberechtigt in Gemeinschaft mit den Unternehmern an der Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie an der ge samten wirtschaftlichen Entwicklung der produktiven Kräfte mit zuwirken. Die beiderseitigen Organisationen nnd ihre Verein barungen werden anerkannt. Die Arbeiter und Angestellten erhalten zur Wahrnehmung ihrer sozialen und wirtschaftlichen Interessen gesetzliche Vertretungen iu Betriebsarbeiterräten sowie in nach Wirtschaftsgebieten gegliederten Bezirksarbeiterrätcn und in einem Reichsarbeiterrat. Die Veztrksarbeiterräte und der Reichsarbeiterrat treten zur Erfüllung der gesamten wirtschaft lichen Aufgaben und zur Mitwirkung bei der Ausführung der Sozialisierungsgesetze mit den Vertretungen del Unternehmer und sonst beteiligter Volkskreise zu Vezirkswirtschastsräten und zu einem Neichswirtschaftsrat zusammen. Die Bezirkswirtschasts- räte und der Neichswirtschaftsrat sind so zu gestalte», daß alle wichtigen Berufsgruppen entsprechens ihrer wirtschaftlichen und sozialen Bedeutung darin vertreten sinv. Sozialpolitische und wirtschaftspolitische Gesetzentwürfe von grundlegender Be deutung sollen von der Reichsregierung vor ihrer Einbringung dem Neichswirtschaftsrat zur Begutachtung vorgelegt werden. Der Neichswirtschaftsrat hat das Recht, selbst solche Gesetze beim Reichstag zu beantrage». Stimmt ihnen die Neichs- rcgierung nicht z», so hat sie trotzdem die Vorlage unter Darlegung ihres Standpunktes beim Reichstag einzubnngcn. Der Neichswirtschaftsrat kann die Vorlage durch c »cs seiner Mitglieder vor dem Reichstag vertreten lassen. Den Arbciter- und Wirtschaftsräten können auf den ihn überwiesenen Gebieten Kontroll- und Verwaltungsbefugnisse übertragen werden. Ausbau und Aufgabe der Arbeiter- und Wirtschastsräte sowie ihr Verhältnis zu anderen sozialen SclbstverwaltnngSköipern zu regeln, ist ausschließlich Sache des Reichs. Übergangs- nnd Schlustbestimmnngen. Artikel 163. Bis zur Errichtung des Reichsverwaltuugs- gcrichts tritt an seine Stelle für die Bildung des Wahlprüsungs- gerichts das Reichsgericht. Artikel 164. Die Bestimmungen des Artikel 18 Abs. 2 bis 5 treten erst zwei Jahre nach Verkündung der Reichs-Verfassung in Kraft. Artikel 165. Bis znm Erlaß des im Artikel 64 vorgesehenen LandesgesctzeS, aber höchstens auf die Dauer eines Jahres, können die sämtlichen prenßifcheu Stimmen im Neichsral Vvn Mitgliedern der Rc^crung ab- geacbcn werden. Artikel 166. Der Zeitpunkt deS Jnkrnptretens der Bestimmungen 0» Artikel 83 Abs. 1 wird durch dieNeichs- regiernng festgesetzi. Für eine angemessene llebergangszeit kann die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern den Ländern auf ihren Wunsch belassen werde». Artikel 167. Die Post- und Telegraphcwxrwaltunge» Bayerns und Württem bergs gehen spätestens am 1. April 1931 ans das Reich über. Soweit bis zum 1. Oktober 1920 noch keine Verständigung über die Bedingung«» der Uebernahme erzielt ist, entscheidet wird von der Verfassung gewährleistet. Sein Inhalt nnd seine Schranken ergeben sich aus den Gesetzen. Eine Enteignung kann nur zum Wohl der Allgemeinheit und ruf gesetzlicher Grundlage vorgenommLn werden. Sie erfolgt gegen angemessene Entschädigung, soweit nicht ein Reichsgesetz etwas anderes be stimmt.'Wegen der Höhe der Entschädigung ist im Streitfälle der Rechtsweg bei den ordentlichen Gerichtet; offen zu halten, soweit Neichsgesetze nichts anderes bestimmen. Enteignung durch das Reich gegenüber Ländern, Gemeinden und gemein nützigen Verbänden kann nur gegen Entschädigung erfolgen. Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich Dienst sei» für das Gemeine Veste. Artikel 151. Das Erbrecht wird nach Maßgabe des bürgerliche» Rechts gewährleistet. Der Anteil des Staats am Erbgut bestimmt sich nach de» Gesetzen. Artikel 152. Die Verteilung und Nutzung des Bodens wird von Staats wegen in einer Weise überwacht, die Mißbrauch verhütet und dem Ziel zustrebt, jedem Deutschen eine gesunde Wohnung und allen deutschen Familien, besonders den kinderreichen, eine ihren Bedürfnissen entsprechende Wohn- und Wirtschafts- Heimstätte zu sichern. Kriegsteilnehmer sind bei dem zu schaffenden Heimstättenrecht besonders zu berücksichtigen. Grundbesitz, dessen Erwerb zur Befriedigung des Wohnungsbedttrfnisses, zur Förderung der Siedlung und Urbarmachung oder zur Hebung der Landwirtschaft nötig ist, kann enteignet werden. Die Fideikommisse sind aufzulöse». Die Bearbeitung und Aus nutzung des Bodens ist eine Pflicht des Grundbesitzers gegenüber der Gemeinschaft. Die Wertsteigerung des Bodens, die ohne eine Arbeits- oder Kapitalaufwendung auf das Grundstück entsteht, ist für die Gesamtheit nutzbar zu machen. Alle Boden schätze und alle wirtschaftlich nutzbare» Naturkräfte stehen unter Aufsicht deS Staats. Private Regale und Mutungsrechtc sind im Wege der Gesetzgebung auf deu Staat zu überführen Artikel 153. Das Reich kann durch Gesetz unbeschadet der. Entschädigung, in sinngemäßer Anwendung der für Enteignung geltenden Bestimmungen, für die Vergesellschaftung geeignete private wirtschaftliche Unternehmungen in Gemeineigentum überführen. Es kann sich selbst, die Länder oder die Gemeinden an der Verwaltung wirtschaftlicher Unternehmungen und Verbände beteiligen oder sich daran in anderer Weise einen bestimmten Einfluß sichern. Das Reich kann ferner im Falle dringenden Bedürfnisses zum Zwecke der »Gemein wirtschaft dnrch Gesetz wirtschaftliche Unternehmungen und Verbände auf der Grundlage der Selbstverwaltung zusam menschließen mit de»; Ziel, die Mitwirkung aller schaffenden VvlkSteile zu sichern, Arbeitgeber und Arbeitnehmer an der Vrrwaltuoq zu beteiligen und Erzeugung, Herstellung, Ver teilung, Verwendung, Preisgestaltung sowie Ein- nnd Ausfuhr der Wirtschaftsgüter na h gemeinschaftlichen Grundsätzen zn regeln. Die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und deren Vereinigungen sind Träger der Gemeinwirtschaft. Artikel 154. ..Die Arbeitskraft sieht unter dem besonderen Schutz des Reichs. Das Reich schafft ein einheitliches Arbeits recht. Artikel 155. Die geistige Arbeit, das Recht der Urheber, der Erfinder und der Künstler, genießt den Schutz und die Fürsprge des Reichs. Den Schöpfungen deutscher Wissen schaft, Kunst und Technik isi durch zwischenstaatliche Verein barung auch im Ausland Geltung und Schutz zu verschaffen. Artikel 156. DieVereinungssreiheit znrWahrnng undFörderung der ArbeitS- und Wirtschaftsbedingungcn isi für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Alle Abreden und Maßnahmen, welche diese Freiheit einznschränken oder zu behindern suche», sind rechtstvidrig. Artikel 157. Wer in einem Dienst- oder Arbcitsverhältnis als Angestellter oder Arbeiter steht, hat das Recht-«nf die zur Wahrnehmung staatsbürger licher Rechte -nd, soweit dadurch der Bctrieh-nicht erheblich geschädigt wird, zur Ausübung ihm übertragener öffentlicher Ehrenämter nötige freie Zeit. Wieweit ihm der Anspruch auf Vergütung erhalten bleibt, bestimmt das Gesetz. Artikel 158. Zur Erhaltung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit, zum