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Hohenstein-Ernstthaler Anzeiger : 04.09.1919
- Erscheinungsdatum
- 1919-09-04
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1841177954-191909047
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1841177954-19190904
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1841177954-19190904
- Sammlungen
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Hohenstein-Ernstthaler Anzeiger
-
Jahr
1919
-
Monat
1919-09
- Tag 1919-09-04
-
Monat
1919-09
-
Jahr
1919
- Titel
- Hohenstein-Ernstthaler Anzeiger : 04.09.1919
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dürste nächsten Sonntag unserer Stadt einen starken Zustrom von Turnern aus allen Gauen unseres Sachsenlandes bringen. Anmeldungen liegen bereits vor aus Leipzig, Freiberg, Plauen, Chemnitz, Elsterberg, Glauchau, Zwickau usm. Die Zahl der Anmeldungen beläuft sich bereits auf über 800. Möge die Veranstaltung, deren Festfolge wir in einer der nächsten Nummern bringen werden, vom Wetter begünstigt sein. *— Auf das Volkskonzert, das morgen Donnerstag abend im Schützenhaus von unserer Stadtkapelle abgehalten wird, sei auch an dieser Stelle nochmals empfehlend hingewiesen. Es ist die letzte öffentliche Veranstaltung in diesem Sommerhalbjahr. Bemerkt sei noch, daß von Fräulein Marthel Schmidt und Herrn Hermann Schmidt jun. einige gesangliche Einlagen geboten werden. -x- Der Keglerverband Hohenstein- Ernstthal und U m g. hielt im Gasthaus »Stadt Dresden" eine Versammlung ab, die der Vor sitzende, Herr C Tuchscherer-Bernsdorf, mit einem „Gut Holz" eröffnete. Nach der yorgelcgtcn Rechnung des letzten Uebungskegeln in Berns dorf wurde beschlossen, am 8., 9., 14. und 15. September in Leukersdorf ein weiteres Uebungs- kegeln abzuhalten. Die nächste Versammlung soll am 22 September in Erlbach und nächstens ein Wettkegeln in »Stadt Dresden" stattsinden. Als 1. Sieger beim letzten Uebungskegeln ging Herr Wagner-Wüstenbrand hervor, der drei 9 hintereinander schob. * Gersdorf, 3. Sept. An dieser Stelle sei nochmals daraus aufmerksam gemacht, daß von morgen ab bis auf weiteres die hiesige Dors- strotze wegen Massenschüttung für den gesamten Fährverkehr gesperrt ist Dieser wird auf die Stollberger und Erlbacher Strafte verwiesen -i- Gersdorf, 3. Sept. Auf den umliegen den Fluren ist man gegenwärtig mit dem Ein ernten des Hafers beschäftigt. Der Ertrag dürfte im allgemeinen sehr zufriedenstellend sein. Auch die Flachsfelder, die während der Kriegszeit von den Landwirten mehr als früher bestellt wurden, gehen der Reife entgegen. An einzelnen Stellen hat man den Flachs schon gemäht. '. Gersdorf, 2. Sept. Die hiesige Orts krankenkasse ist vom Hausgrundstück Nr. 157 nach Ne. 104 bei Herrn Oskar Meyer verlegt worden. — Das diesjährige Kirchweihfest, das alljährlich einen starken Verkehr aufzuweisen hotte, findet am 12. und 13 Oktober statt. -i- Gersdorf, 3 Sept. Am Schornstein der Wi ksabrik von Münch am Hofgraben werden gegenwärtig Erneuerungsarbetten vorgenommen Die in lustiger Höhe ausgesllhrten Arbeiten ziehen die Aufmerksamkeit der Vorübergehenden auf sich. )( Ursprung, 3. Sept. In der Bezirksaus- schuftsitzung der Amtshauptmannschaft Stollberg wurde der ortsgesetzliche Beschluh des hiesigen Gemetnderates über die Oeffentlichkeit der Ge- mcinderatssitzungen genehmigt. * Langenchursdorf, 2. Sept. 25 Jahre sind vergangen, seitdem das Hebefest der Schule begangen wurde, zu dem der damalige Orts- Pfarrer, Herr Pastor Steglich, eine Ansprache hielt. * Lichtenstein-E., 3. Sept. Die Stadtver ordneten beschlossen in ihrer letzten Sitzung, an die nach Lichtenstein zur Entlassung gelangenden Kriegsgefangenen folgende Unterstützungen zu ge währen: Für Verheiratete 200 Mk., für jedes Kind 50 Mk. und für Ledige 100 Mk. Diesem Geschenk soll noch ein Lebensmittelpaket im Weite vox ca. 10 Mk. beigefügt werden. Es handelt sich um einen Betrag von 14—15000 Mk. Beschlossen wurde ferner, Feuerwehrleuten bei 25 jähriger Dienstzeit ein Geldgeschenk von 30 Mk. und bei 40jähriger ein solches von 50 Mk. zu überreichen. v 2. Glauchau, 3. Sept. Unter dem Namm Männergesangverein Liederlasel-Arion Glauchau haben sich die seit 70 Jahren bestehende Lieder- taiel und der seit 47 Jahren bestehende Arion ne schmolzen. Die aktive Sängerzahl steigt du mit aus 120. * Waldenburg, 3. Sept. Im Schützenhause fand eine Versammlung von Kleinrentnern und Privatpensionären statt, in welcher Stellung gegen die von der Reichsregierung geplante Vermögens abgabe genommen wurde. Es wurde beschlossen, eine Eingabe an die Nationalversammlung sowie an die Abgeordneten Oberpfarrer Ende und Syn dikus Dr. Stresemann zu richten, in welcher um Steuerfreiheit bis 5000 Mk. Einkommen gebeten wird, da es den Kleinrentnern und Privat- pensionären sonst unmöglich sei, ihren Pflichten gegen Reich, Staat und Gemeinde nachzukommen. Auch die Vermögen bis 50000 Mk. sollen von der Vermögensabgabe befreit bleiben. Oelsnttz i. E., 3. Sept. Von dem vor un gefähr vier Wochen aus dem hiesigen Revier nach dem Rheinland und Westfalen abgegangenen Bergarbeitertransport sind dieser Tage 16 Mann zu ihren Familien nach hier und den Nachbar orten, von wo aus sie abgewandert waren, zurück gekommen. Nach Aussagen verschiedener Zurück gekehrter ist der Aufenthalt dort keinesfalls so rosig, als wie er geschildert worden ist. Die dortigen Werksverwaltungen sind, wie der „Oelsn. Volksb." schreibt, teilweise nicht in der Lage, ihre gegebenen Versprechen zu halten. * Leukersdorf, 3. Sept. Die Doppelscheune der Gutsbesitzer Hermann Fanghänel und Chri stian Günther ist mit den Erntevorräten nieder gebrannt. Der Brandstifter konnte bereits fest genommen werden. * Werdau, 3. Sept. Ein Groftfeuer entstand gestein auf bisher ungeklärte Weise in einer der Montagewerkstätten der Sächsischen Waggon fabrik, A.-G., Leubnitz. Da Wassermangel und unzureichende Löschgeräte es hinderten, des Feuers sofort Herr zu werden, blieb nichts anderes übrig, als die anliegenden Gebäudeteile zu entfernen und den Feuerherd dadurch zu be schränken. * Pirna, 3. Sept. Ein Bootsunfall, wo bei leider ein Menschenleben zu beklagen ist, ereignete sich auf der Elbe. Vier junge Leute hatten eine Ruderpartie gemocht und wollten das Bost nach seinem Bestimmungsorte bringen Hierbei wurde es von den Wellen eines tal wärts fahrenden Schiffes umgeschlagen und die Insassen in den Strom geworfen. Während drei gerettet werden konnten, versuchte der16jährige Sohn des Kaufmanns Paul Schumann das User schwimmend zu erreichen. .Hierbei müssen ihn die Kräfte verlassen haben, so daß er untersank und ertrank. * Bischofswerda, 3. Sept. Eine bemerkens werte Entschlieftung faßten die Landwirte des Amtsgerichtsbezirkes Bischofswerda in einer am Montag abgehaltenen Protestversammlung. Es heißt darin: Die Versammlung schließt sich dem Protest des Verbandes der Landwirte gegen die Haferabgabe an. Die Landwirte ertragen die ihnen auferlegten Fesseln nicht länger. Weiter wurde gegen das Betriebsrätegesetz Einspruch er hoben. Endlich wurde die Erhöhung der Milche preise und die Belieferung der Landwirte mit mehr Butter gefordert. Aufsehen erregten die Mitteilungen des Redners Wetzel aus Freiberg, daß in der Meitzner Gegend die Soldaten Kar toffeln stehlen gehen und datz schon wieder zwei Leute erschossen worden seien. Letzte Nachrichten. Chiasso. »Corriere della Sem" meldet: Das zuständige Gutachten über die Frage, ob die Art kel 2 und 61 der deutschen Verfassung mit dem Artikel 8S des Friedensoertrages zu ver- einbaren seien, bezeichnet die Beziehungen Deutsch- lands zu Oesterreich als Verletzung des Friedens- Vertrages. Der Oberste Rat hat beschloßst», von D.uischland durch eine Protestnote eine Ver fassungsänderung zu verlangen. Wenn sich die deutsche Regierung weigere, werde eine große deutsche Stadt, wahrscheinlich Frankfurt, besetzt werden. Versailles. Der Oberste Rat hat entschieden, daß die deutsche Regierung innerhalb 15 Tagen die Reichsversassung abzuändern habe. — Wie die »Deutsche Allg. Ztg." erfährt, ist die Note des Obersten Rates der Verbündeten, die die Abänderung der Reichsverfassung innerhalb 15 Tagen verlangt, gestern abend in Berlin ein getroffen. Berlin. Die deutsche Regierung wird die Note der Entente über die verlangte Verfassungs- ändcrung in kürzester Frist beantworten. Sie wird daraus Hinweisen, daß eine Verfassungs änderung durch die Regierung nicht vorgenommen werden kann, sondern nur im Zusammenwirken und mit Zustimmung der Nationalversammlung. Euskirchen. Mehrere Einwohner haben aus britische Besatzungssoldaten einen Ueberfall unternommen, bei dem ein Engländer gelötet wurde. Der Stadt wurde dafür eine Strafe von l 10 000 Mk. auferlegt. Der Haupttäler, ein Arbeiter, wurde ooin englischen Kriegsgericht zum Tode verurteilt und bereits erschossen. Verantwortlich kür die Gchrtftleitung: Dagobert Sulp, für etliches u Anzeigen Bruno Pretb. Verlag und Druck: MuftavHobenNein, Hohen^ein-ttrnmdal ILE» S> Die Verfassung des Deutschen Reiches, (1. Fortsetzung.) » * r 2 4- - 4 T 4 4- Artikel 31. Bei drin Reichstag wird ein Wahlprüsungsgericht gebildet. Es entscheidet auch über die Frage, ob ein Abgeord neter die Mitgliedschaft verloren hat. » Das Wahlprüfungsge richt besteht aus-- Mitgliedern des Reichstags, die dieser für die Wahlperiode wählt, und aus Mitgliedern des Reichsver- waltnngsgerichtS, die der Reichspräsident auf Vorschlag des Präsidiums dieses Gerichts bestellt.^ Das Wahlprüfungsgericht erkennt auf Grund öffentlicher mündlicher Verhandlung durch drei Mitglieder des Reichstags und zwei richterliche Mitglieder. Außerhalb der Verhandlungen vor dem Wahlprüsungsgericht wird das Verfahren von einem Reichsbeauftragten geführt, den der Reichspräsident ernennt. oJm übrigen wird das Verfahren von dem Wahlprüsungsgericht geregelt. Artikel 32. * Zu einem Beschluß des Reichstags ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich, sofern die Verfassung kein anderes Stimmenverhältnis vorschreibt. Die Beschlußfähtgkeit wird durch die Geschäftsordnung geregelt. Für die vom Reichstag vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen. Artikel 33. Der Reichstag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit des Reichskanzlers und jedes Reichsminister? verlangen. DerReichskanzler, die Reichs minister und die von ihnen bestellten Beauftragten haben zu den Sitzungen des. Reichstags und seiner Aüsschüffe Zutritt. Die Länder sind berechtigt, in diele Sitzungen Bevollmächtigte zu entsenden, die den Standpunkt ihrer Regierung zu dem Ge genstand der Verhandlung darlegen. Auf ihr Verlangen muffen die NegicrungSvcrtretcr während der Beratung, die Ver treter der Neichsrcgierung auch außerhalb der Tagesord nung gehört werden. Sie unterstehen der Ordnungsgewalt des Vorsitzenden. Artikel 34. Der Reichstag hat «das Recht und ans Antrag von einem Fünftel seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse eiuzusetzen. Diese Aüsschüffe erheben in öffentlicher Verhandlung die Beweise, die sie oder die Antragsteller für erforderlich erachten. Die Oeffentlichkeit kann vom Untersuchungsausschuß mit Zweidrittelmehrheit aus geschlossen werden. Die Geschäftsordnung regelt das Verfahren des Ausschusses und bestimmt die Zahl seiner Mitglieder. Die Gerichte und Vcrmaltungsbebörden sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Aüsschüffe um Beweiserhebungen Folge zu leisten; die Akten der Behörden sind ihnen auf Verlangen vorzulcgen. Auf die Erhebungen dcwNuSschüsse und der von ihnen ersuchten Behörden finden die Vorschriften der Strasprozeß- ordnung sinngemäße Anwendung. Die Wahrung des Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernfprechgeheimnisscs bleibt hiervon unberührt. Artikel 35. Der Reichstag bestellt einen stündigen Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten, der auch außerhalb der Tagung de? Reichstag? und nach der Beendigung der Wahl periode oder der Auflösung des Reichstags bis zum Zu sammentritt des neuen Neichsmg? tätig werden kann. Die Sitzungen dieses Ausschusses sind nicht öffentlich, wenn nicht der Ausschuß mit Zweidrittelmehrheit die Oeffentlichkeit beschließt. Der Reichstag bestellt ferner zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung gegenüber der NcichSregierung für die Zeit außer halb der Tagung und nach der Beendigung einer Wahlperiode einen ständigen Ausschuß. Diese Aüsschüffe haben die Rechte von Untersuchungsausschüssen. Artikel 36. Kein Mitglied des Reichs tags oder eines Landtags darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufs getanen Aeußeruugen" gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden. Artikel 37. Kein Mitglied des Reichstags oder eines Land tags kann ohne Genehmigung des Hauses, dem der Abgeord nete augchört, während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, cs sei denn, daß das Mitglied bei Ausübung der Tat oder spätestens im Laufe des folgenden Tages festge nommen ist. Die k lciche Genehmigung ist bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit erforderlich, die die Ausübung des Abgeordnetenberufs beeinträchtigt. Jedes Straf verfahren gegen ein Mitglied des Reichstags oder eines Land- UM Oid"M"HSst'oder -simfNge VeschrSnkung perG»« sichen Freiheit wird auf Verlangen der Hauses, dem der Abge ordnete angehört, für die Dauer der Tagungszeit aufgehoben. Artikel 38.»Die Mitglieder des Reichstags und der Landtage sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete^* Tatsachen anvertrauen,oder denen sie in, Ausübung ihres Abgeordnetenberufs solche anvertraut haben sowie über Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Auch in Beziehung auf Beschlagnahme von Schriftstücken sowie auf Durchsuchungen stehen sie den Personen gleich, die ein gesetz liches Zeugnisverweigerungsrecht haben. Artikel 39^ Beamte und Angehörige der Wehrmacht bedürfen zur Teilnahme an den Reichstags- und Landtagsverhandlungen keines Urlaubs. Be werben sie sich um einen Sitz in diesen Körperschaften, so ist ihnen der zur Vorbereitung ihrer Wahl erforderliche Urlaub zu gewähren. Artikel 40. Die Mitglieder des ReicbStagS erhalten das Recht zur freien Fahrt auf allen deutschen Eisenbahnen sowie Entschädigung nach Maßgabe eines Reichsgesetzcs. Dritter Abschnitt. Der Reichspräsident und die Reichsregierung. Artikel 41. Der Reichspräsident wird vom ganzen deutschen Volke gewählt. Wählbar ist jeder Deutscher, der das sünsund- dreißigste Lebensjahr vollendet hat. Das nähere bestimmt eilt Reichsgesetz. Artikel 42. Ter Reichspräsident leistet bei der Ueber- nahme seines Amts vor dem Reichstag folgenden Eid: Ich schwöre, daß ich meine ganze Kraft dem Wohle des deutschen Volks widmen, seinen Nutzen mehren, Schäden von ihm wenden, die Gesetzte des Reiches und meine Pflichten gewissenhaft er füllen und Gerechtigkeit gegen Jedermann üben werde. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig. Artikel 43. Das Amt des Reichspräsidenten dauert sieben Jabre. Wiederwahl ist zulässig. Vor Ablauf der Frist kann der Reichspräsident auf Antrag des Reichstags durch Volksabstimmung abgesctzt werden. Der Beschluß des Reichstags erfordert Zweidrittelmehrheit. Durch den Beschluß ist der Reichspräsident an der ferneren Ausübung des Amts verhindert. Die Ablehnung der Absetzung durch die Volksabstimmung gilt als neue Wabl und hat die Auflösung des Reichstags zur Folge. Der Reichspräsident kann ohne Zustimmung des Reichstags nicht strafrechtlich verfolgt werden. Artikel 44. Der Reichspräsident kann nicht zugleich Mitglied des Reichstags sein. Artikel 45. Der Reichspräsident vertritt das Reich völkerrechtlick. Er schließt im Namen des Reichs Bündnisse und andere Verträge mit auswärtigen Mächten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten. Kriegserklärung und Friedens schluß erfolgen durch NeichSgesed. Bündnisse und Verträge mit fremden Staaten, die sich auf Gegenstände der Reichs- gesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung des Reichstags. Artikel 46. Der Reichspräsident ernennt und entläpt die Neichs- beamten und die Offiziere, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Er kann das ErnennungS- und EntlaffungSrecht durch andere Behörden ausübcn lassen. Artikel 47. Der Reichs präsident hat den Oberbefehl über die gesamte Wehrmacht des Reichs. Artikel 48. Wenn ein Land die ihm nach der Reichs verfassung oder den Neichsgesetzen obliegenden Pflichten nicht er füllen, kann der Reichspräsident es dazu mit Hilfe der bewaffneten Macht anhallen "Rlrtikel 49. Der Reichspräsident kann, wenn im deutschen Reichsgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet wird, unter Verautwortlichung des gesamten ReichsministcrinmS die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen treffen, erforderlichenfalls mit Hilse der bewaffneten Macht einschreiten. Zu diesem Zweck darf er vorübergehend die in den Artikeln 113, 114, 116, 117, 121, 122 und 150 festgesetzten Grundrechte ganz oder zum Teil außer Kraft setzen. Er ist verpflichtet, un verzüglich die Genehmigung des Reichstags einzuholen und seine Maßnahmen aufzuhe'oen, wenn der Reichstag die Genehmigung versagt. Bei Gefahr im Verzug kann die Landesregierung für ihr Gebiet einstweilige Maßnahmen der in Abs. 1 bezeichneten Art treffen. Die Maßnahmen find auf Verlangen des Reichs präsidenten oder des Reichstags außer Kraft zu setzen. Von dem bewaffneten Vorgehen gegen ein Land muß er den Reichstag verständigen.^ Das Nähere bestimmt ein Reichsgesetz.»'Artikel 5». Der Reichspräsident übt für das Reich das Begnadigungsrecht aus. Reichsamnestien bedürfen eines Reichsgesetzes. Artikel 51. Alle Anordnungen und Verfügungen des Reichspräsidenten be dürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Reichs kanzler oder den zuständigen Reichsminister. Durch die Gegen zeichnung wird die Verantwortung übernommen^ Artikel 52. Der Reichspräsident wird im Falle seiner Verhinderung zunächst durch den Reichskanzler vertreten. Dauert die Verhinderung voraussichtlich längere Zeit, so ist die Vertretung durch ein Reichs- gesetz zu regeln. Das Gleiche gilt für den Fall einer vorzeitigen Erledigung der Präsidentschaft bis zur Durchführung der neuen Wahl. Artikel 53. Die Reichsreaicrung besieht aus dem Reichs kanzler und Reichsministern. Artikel 54. DerReichskanzler und auf seinen Vorschlag die Reichsminister werden vom Reichspräsi denten ernannt und entlassen. Artikel 85. Der Reichskanzler und die Reichsminister bedürfen zu ihrer Amtsführung das Ver trauens des Reicksiag?. Jeder von Ihnen muß zurücktreten, wenn ibm, ^er Ncicbslag durch ausdrücklichen Beschluß sein Vertrauen ewziebt. Artikel 56. Ter Reichskanzler führt den Vorsitz in der Reilsregierung und leitet ihre Geschäfte nach einer Geschäftsordnung, die von der NeichsreHicrung beschloßen und vom Reichspräsidenten genehmigt wird. Artikel 57. Der Reichskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür gegenüber dem Reichstag die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jcdcrReichsminister den ihm anvertrauten Geschäftszweig selbständig urd unter eigener Verantwortung gegenüber dem Reichstag. Artikel 58. Die Reichsminister haben derReichsrcgierung a"c Gesetzentwürfe, ferner Angelegenheiten, für welche Verfassung oder Gesetz dieses vvrschreiben, sowie Meinungs-Verschiedenheiten übcrFragen, die den Geschäftsbereich mebrcrer Reichsminister berühren, zur Beratung und Beschluß fassung zu uulerbreftcu. Artikel 59. Die Reichsregieruug faßt ihre Beschlüsse mit Stimmmmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Artikel 60. Der Reichstag ist berechtigt, den Reichspräsidenten, den Reichs kanzler und die Reichsminister vor dem Staatsgerichtshof für das Deutsche R ich anzuklagcu, daß sie schuldhafterweife die NeichSvcrfassuug oder ein Ncichsgesetz verletzt haben. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß von mindestens hundert Mitgliedern des Reichstags unterzeichnet sein und bedarf der Zustimmung der für Verfassungsänderungen vorgeschriebencu Mehrheit. Das Näbe^e regelt das Reichs gesetz über den Staatsgerichtshof. Vierter Abschnitt. Der Rcichsrat. Artikel 61. Zur Vertretung der deutschen Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Reichs wird ein Neichsrat gebildet. Artikel 62. Im Rcichsrat hat jedes Land mindestens eine Stimme. Bei den größeren Ländern entfällt auf eine Million Einwohner eine Stimme. Ein Ucbcrschnß, der wi, bestens der Einwohnerzahl des kleinsten Landes glcichlommt, wird einer vollen Million gleichgerechnet. Kein Land darf durch mehr als zwei Fünftel aller Stimmen vertrete:« sein. Delltschöstclrcich erhält nach seinem Anschluß an das Deulsehc Reich das Recht der Teilnahme am Reichs rat mit der seiner Bevölkerung entsprechenden Stimmenzahl. Bis dahin haben die Vertreter Deutschösterreichs beratende Stimme. Die Stimiüenzahl wird durch den Reichsrat nach jeder allgemeinen Volkszählung neu festgesetzt.- Erfolgt gemäß 8 18 eine Gebietsänderung, so ist das Stimmrecht durch Reichs gesetz neu zu ordnen. Artikel 61. In den Ausschüssen, die der Reichsrat aus seiner Mitte bildet, führt kein Land mehr als eine Stimme. Artikel 64. Die Länder werden im Reichsrat durch Mitglieder ihrer Regierungen vertrete«. Jedoch stchch
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