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Mw GOWer Anzeiger A 48. Jahrgang Sonntag, den 18. Angnst 1S1S Nr. 183 Geschäftsstelle Bahnstrabe 3. Fernsprecher Nr. 151. Nr. 1074. LI. K.-L. Nr.: 1038. I,«. 1V. II. 410 Mark 480 Mark der Staatenausschuft dem Entwurf einer Reichs- Weizen und Gerste au» der Ernte 1-18 oder Mischungen solcher noch älterer Früchte mit Roggen, Weizen und Gerste au« der 19 vom Hundert 18 vom Hundert 17 vom Hundert. 750 730 850 900 Mark Mark Mark Mark die die die die Tonne Tonne Tonne T»nne. in in bei Lieferungen vor dem 16. August 1919 bei Lieferungen vor dem 1. Oktober 1919 bei Lieferungen vom 1. Oktober 1919 ab Roggen Weizen Gerste abga^enordnung am Freitag ist naluersammlung schau bekannt. ihm hat I») für Roggen, oder solcher für für für 1919 Tonne Tonne Tonne 310 Mark 330 Mark 300 Mark Ernte für 1 für 1 für 1 seine Zustimmung erteilt, und die Vorlage bereits der Natio- zugegangen. Ihr Zweck ist ja Sie soll alles, was die Reichs- mehr oder minder gemeinsamen kerung gefährdet wird. Nr. 844. Getr. -. Bezirksverband. K -L.-Nr. 282. 6etr. b. bach und Meinsdorf an den Dienstagen, Ursprung an den Donnerstagen, Langenberg, Falken, Langenchursdorf, Reichenbach, Grumbach, Callenberg, Lobsdorf, Ttrschheim, Kuhschnappel an den Freitagen Da in diesem Jahre durch die Witterungsoerhiiltnisse die Getreideernte im hiesigen Bezirke wesentlich später einsetzt und infolgedessen die Brotselbstversorger mit Beginn des neuen Erntejahres i icht im Besitze von mahlfähigen Getreide find, wird der Bezirksverband die Selbstversorger zunächst auf die Zeit vom 16. August bis 15. September 1-19 mit Brotmarken entsprechend der den Srlbst- u rsorgern zustehenden Getreidemeng« beliefern. Die Ausgabe der Brotmarken erfolgt durch die Octsbehörden. Die Ausstellung »on Mehlbezugsscheinen für die Lelbstsersorgir aus 1 Monat bezw. auf V, Monat ist nicht durchführbar, da hierdurch ein« zu starke Inanspruchnahme der dem Be- z cksserband zur Verfügung stehenden Mrhlmengen bedingt ist und di« Brotversorgu-g der Beoöl- Die in der letzte» Zeit eingetretene Besserung in der Kohlenzusuhr des E.W. an der Lu»g- witz veranlaßt mich zur Herabsetzung der Stromsperre auf 1 Tag in der Woche, und zwar wird die Strsmlieferung künftig in den Orten: Oberlungwitz, Hohenstein-Ernstthal, Hermsdorf, Bernsdorf, St. Egidien, Rüsdorf, Mittel- ») für Getreide aus der Emte 1919 für 1 Tonne Roggen oder Gerste für 1 Tonne Weizen oder Spelz (Dinkel, Fehse») oder Emer oder Einkorn wird besonders hingewiesen. Staatl. Straßen- und Wasser-Bauamt Zwickau. hinaus soll sie die Grundlage schassen, daß' die ses Gesetz, vor allem die neuen Gesetze, die dem nächst in Kraft treten, gleichmäßig durchgeführt werden. Das Reich muß die direkten Steuern bis zur Grenze der Möglichkeit nutzen. Davon werden etwa 75 v. .H. dem Reiche, 15 v. H. den Gemeinden und 10 v. H. den Ländern zu fallen. Daraus leitet die Finanzverwaltung die Notwendigkeit einer reichseigenen Verwaltung ab, die in eigenem Zusammenhang mit den be stehenden Organisationen der Einzelstaaten aus gebaut werden soll. Abgesehen von der Feuchtigkeit gilt Getreide als vollwertig, falls es gesund ist und hi»sichtlich seiner sonstigen Eigenschaften der Durchschnittsbeschaffenheit der betreffenden Getreideart letzter Ernte in der Abladegegend entspricht. Bei ungeschältem Buchweizen gilt der Uebernahmepreis nur für Zute, gesunde und trockene Ware mit einem Hektolitergewicht von mindestens 69 kg und nicht mehr als 3 vom Hundert Be satz. Wegen jedes an diesem Hektolitergewichte fehlenden Kilogramms sind 10 Mark für die Tonne weniger zu zahlen. Bei Buchweizen von mehr als 3 vom Hundert Besatz vermindert sich der Preis für jeden weiteren Hundertril Besatz um 1 vom Hundert. Bei Eifeler Buchweizen gelten dieselben Bestim mungen mit der Maßgabe, daß der Uebernahmepreis bei einem Hektolitergewichte von mindestens 60 Kg gilt. 8 5. Für die Bewertung der Früchte ist ihre Beschaffenheit bei der Ankunft an dem von dem Erwerber bezeichneten Bestimmungsorte maßgebend. 8 6. Die in den festgesetzten Höchst- und Uebernahmepreisen — vorstehend 88 1 und 2 — mit enthaltenen Nebenleistungen sind in den 88 11, 12, 13 und 18 der Verordnung des Reichser- nährungsministers vom 18. Juli 1919 — R.-G.-Bl. S. 653 — geregelt. 1 Z 7. Zuwiderhandlungen werden nach Ziffer 14 der Bekanntmachung des Bezirksverbandes vom IS.Iuli 1919, Beschlagnahme der Emte 1919 betr., bestraft. 8 4. Getreide gilt hinsichtlich des Feuchtigkeitsgehaltes als vollwertig, falls die Flüchtig keit nicht übersteigt: Erschein! täglich abends mit Ausnahme der Sonn- und Festtag« für den Bezugspreis t Durch Voten frei ins Kaus geliefert monatlich Mark 1.2«. Durch die Post bezogen vierteljährlich Mark 2.10 ausschließlich Bestellgeld. Einzelne Nummern 10 Pfennig. von 7 Uhr früh bis 12 Uhr mittags und von 1 Uhr bis 7 Uhr nachmittags eingestellt. SerVertrMWMduReichsttmmisiarsfürdir*.«, e«derLonM. I. Selbstversorger für Kohenslein-Ernstthal, Oberlungwitz, Gersdorf, Kermsdorf, Rüsdorf, Bemsdors, WüstemdE Mittelbach,Grüna,Ursprung,Kirchberg,Erlbach,Meinsdorf,Langenberg,Falken,LangenchursdorsKs« großen grauen Erbsen bei kleinen gelben, grünen und graue» Erbsen bei weißen, gelben und braunen Speisebohnen bei Linsen stcuergesctz« in Vorschriften enthalten, zusammenfassen. Darüber IN. Brotstreckung zugleich Oberlungwitzer Tageblatt und Gersdorfer Tageblatt Höchst- und WerushM-reise för Getreide und Hölsenfröchte W der Erste MS. Gemäß der Verordnung des Reichsernährungsministers vom 18. Juli 191- — N.-G.-Bl. S. 6A- — wird für den hiesigen Bezirk folgendes bestimmt: 8 1. Der Höchstpreis beträgt Für die nachträgliche Streckung mit Rübenmehl ist denjenigen Bäckern, die ihren Anteil bi« Ende Meli noch nicht aufgebraucht hatten, bisher noch Frist gegeben worden. Diese Frist läuft mit Ende des Wirtschaftsjahres — 15. August — ab. Ab 16. August hat jede Verwendung von Streckungsmittelv nunmehr ausnahmslos zu unterbleiben. Zuwiderhandlungen werden nach dm ßtz 80" i. V. mit 61b der RGO. bestraft. Unentgeltliche Rückg»be etwaiger Rübenmehlreste hat Kis zum 15. August durch die Innungen an den Bezirksverband — Zweigstelle — Schloßmühle in Glauchau -u erfolgen. Die Anrechnung nicht verwendeten Bübenmehles auf den Bestand jedes einzelnen Bäckers kleibt brstehen. für Für Hülsenfrüchte von geringerer Beschaffenheit ist entsprechend weniger zu zahlen. Bei feuchte» und bei Käfer- und madenhaltigen Hülsenfrüchten sind außer dem Minderwerte die durch künstliche Trocknung und Bearbeitung entstehenden Kosten und Gewichtsverluste zu berücksichtigen. 8 3. Der Preis für Gemenge richtet sich nach der Art der gemischten Früchte und dem Mischungsverhältnis. " ' Di« Abgabenordnung selbst umfaßt nicht we niger als 451 Paragraphen auf 77 eng bedruck ten Seiten. An die Spitze gestellt wird eine Reihe von einleitenden Vorschriften, in denen der Be griff der Steuern bestimmt wird. Die oberste Leitung steht dem Reichsfinanzministerium zu. Unter ihm stehen die Landesfinanzämter und unter diesen die Finanzämter mit ihren Hilfs stellen. Ten Landesfinanzämtern sind Finanzgerichte angegliedert, bei denen wieder Kammern gebil det werden. Sie entscheiden in einer Besetzung von drei Mitgliedern, von denen zwei im Ehren amt tätig sind. Die Vorsitzenden der Gerichte und der Kammern wie ihre Vertreter werden für die Dauer ihres Finanzamtes aus den Mitglie dern der ersten Abteilung vom Finanzminister bestellt, die ehrenamtlichen Mitglieder von Or ganen der Selbstverwaltung oder von den Ver tretungen der Länder und von öffentlich-recht lichen berulsständischen Vertretungen auf sechs Jahre gewählt. Der Neichsfinanzhof ist ober sie Spruchbchörde in Steuer sachen. Er hat seinen Sitz in München. Der zweite Teil beschäftigt sich mit der Be steuerung selbst. Er regelt zunächst die örtliche Zuständigkeit und stellt dann die Grundsätze für Bei Hülsenfrllchien gelten die Höchstbeträge nur für beste, gesu»de und trockene Ware. Für kleine Erbsen dieser Beschaffenheit sind höchstens 780 Mark für die Tonne zu bezahlen. Für gute handelsübliche Durchschnittsware ist höchstens zu zahlen: bei gelben und grünen Viktoriaerksen, sowie Sie ReichMBen- ordnung. Herr Erzberger arbeitet — das muß der Neid lassen — rasch. Am Donnerstag Die vorstehend bezifferten Preise sind Höchstpreise im Sinne de» Gesetzes, betreffend Höchst, preise. Für minderwertige Ware ist ein entsprechend niedrigerer Preis zu ermitteln. 8 2. Für die auf Erfordern der Reichsgetreidestelle zu liefernden Früchte (Hafer, Hülsen, srüchte und Buchweizen) dürfen höchstens folgende Uekernahmepreise gezahlt werden: Anzeigenpreis: - Orls-Anzesgen die 8-gespalIene Korpuszeile 25 Pfennig, auswärtig« 35 Pfennig, die Reklamezeile 75 Pfennig. Gebühr für Nachweis und lagernde Briese 20 Pfennig besonders. Bei Wiederholungen tarifmäßiger Nachlaß. Anzeigenaufgabe durch Fernsprecher schließt jedes Beschwerderecht aus. Bei zwangsweiser Eintreibung der Anzeigengebühren durch Klage oder im Konkurssalle gelangt der volle Betrag unter Wegfall jeden Nachlasses in Anrechnung. Sämtliche Anzeigen erscheinen ohne Ausschlag im „Oberlungwitzer Tageblatt- und im „Gersdorser Tageblatt". 10. Verteilung amerik. Weizenmehles bis Mittwoch Jede Person Pfund für 48 Pfg. 1—200: Lirenz, Hüttengrund, 201—745: Meusel, Btsmarckstr, 746—1271: Weber, Dresdner Str., 127-—1940: Koitzsch, Waisenhausstr, 1-41 -2825: Lederer, Limbachcr Str, 2826—3280: Reinhold, Bahnstr., 3281—3700: Krübel, Oststr, 40S1—5850: Konsumverein. Selbstversorger erhalten kein Mehl. Die Abgabe hat gegen Lebensmittelkarte und einen besonderen Ausweis zu erfolgen. Vom Ausweise ist Marke 10 abzuschneiden. Hohenstein-Ernstthal, am 9. August 1919. Das städtische Lebensmittelamt. Für Werdende und stillende Mütter aus Marke ss3 der Lebensmittelkarte V, Pfund ausländische Hülsenfrüchte --- 63 Pfg. Nr. 1—360 bei Winter, Karlstraße, und 2001—2400 i» Konsumverein. Nährmittel. Anstelle des mit Bekanntmachung vom 17. Juli 1919 für die Woch« vom 10.—K August auf Marke U 3 der Lebensmittelkarte A vorgesehenen 300 Gramm Suppenmehles kommt 1 Pfund Nudeln zur Ausgabe. Glauchau, den S. August 1919. Frhr. v. Welck, Amtshauptmann. Die Obstnutzungen an den Staatsstraßen sollen auf Grund schriftlicher Angeb»te verkauft werden. Angebotsvordrucke und Verkaufsbedingungen sind beim Straßen- und Waffe«- Bauamte und bei den Amtsstraßenmeistereien erhältlich Angebote mit genauer Bezeichnung der einzelnen zu pachtenden Strecken sind bis zum 14. August, mittags 1 Uhr postgebübrensrei hier (Körnerftraße 17) rinzureichen. Die Auswahl unter den Bietern und die Ablehnung aller Angebote bleiben Vorbehalten. Ablehnungsbescheid wird nicht erteilt. Ersteher von Einzelstrecken von 2000 Mark Pachterlös und darüber sind verpflichtet, auf Verlangen der Landesstelle für Gemüse und Obst di? geernteten Früchte an eine von ihr zu be stimmende Empfangsstelle zu liefern. Die Nichterfüllung der etwa von der Landesstelle für Gemüs« und Obst auferlegten Pflicht zur Ablieferung eines Teiles oder Ker Gesamternte zieht dieselben Rechtsnachteile nach sich wie die Nichterfüllung der Lieferungspflicht auf Grund der zu erlassenden reichs- oder landesrechtlichen Aufbringungsbestimmungen über die Herbstobsternte 191V. Aus die Verordnung des Wirtschastsministeriums — Landeslebensmittelamt — vom 1s. Juli 1919 über Normalpreise sür die Verpachtung von Aepsel-, Birnen- und Pflaumennutzunge» 1. für 1 Tonne Hafer 2. bei Hülsenfrüchten 410 Mark für 1 Tonne Erbsen 800 Mark für 1 Tonne weiße Bohnen 900 Mark für 1 Tonne Linsen 950 Mark für 1 Tonne Ackerbohnen 700 Mark für 1 Tonne Peluschken 700 Mark 3. bei Buchweizen für 1 Tonne ungeschälten Buchweizen 600 Mark für 1 Tonne geschälten Buchweizen 800 Merk für 1 Tonne wilden Buchweizen (Bockheidekorn, Eifeler Buchweizen 500 Mark.