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UWMOHMAnzeiM Erscheint t«,lich «bend, mit Ausnahme der Sonn- und Festtag« für d»n nächstfolgenden Tag. oooouooooooooooo-» Bezugspreis: »Wch «sten frei ins Kaus geliefert monatlich Mark 1.»o. Durch die Post bezogen vierteljährlich Mark ».»0 ausschließlich Bestellgeld. Einzelne Nummern 10 Pfennig. zugleich Oberlungwitzer Tageblatt und GersdorferTageblalt Anzeigenpreis: Vrts-Anzeigen die 6-gespallene Korpuszeile 25 Pfennig, auswärtig« 35 Pfennig, die Reklamezeile 75 Pfennig. Gebühr für Nachweis und lagernde Briese 20 Pfennig besonders. Bei Wiederholungen tarifmäßiger Nachlaß. Anzeigenaufgabe durch Fernsprecher schließt jedes Beschwerderecht aus. Bei zwangsweiser Eintreibung der Anzeigengebühren durch Klage oder im Konkursfall« gelangt der volle Betrag unterWegfall jeden Nachlaßes in Anrechnung. Sämtliche Anzeigen erscheinen ohne Ausschlag im „Oberlungwitzer Tageblatt- und im „Gersdorser Tageblatt". für Koheystetn-Ernstthal, Oberlungwitz. Gersdorf, Kermsdors. Rüsdorf, Bernsdorf, WWMöxvM, Mtttelbach,Grüna,Ursprung.Kirchberg,Erlbach,Meinsdorf,Langenberg,Falken,LangenchMsdozWG. Nr. 188. Fernsprecher Nr. 151. MitMch, de« 18. AWst 1M Geschäftsstelle Bahnstraße 8. 48. JühWU K L-Nr.: «Sl. V. 58r alle SO- mH LchMMrWsttn wird die Anordnung über „Freimachung von Arbeitsstellen vom 14. Mai 1019" in Erinnerung gebracht. Insbesondere wird auf folgendes mit aufmerksam gemacht: 1. Werden als Hausmädchen angenommene Personen vorwiegend al» Kellnerinnen l-schMN, so sind sie als gewerbliche Arbeiter anzusehen und darf die Arbeitszeit dieser Per sonen täglich 8 Stunden nicht überschreiten. 2. In jeder Gaststube hat die Anordnung vom 14. Mai 1919 wßrtlich und in deutlicher Schrift auszuhängen. Zuwiderhendlungen werden nach den einschlägigen Bestimmungen bestraft. Amtshauptmannschaft Glauchau, den 6. August 191». Be-t»k»»«b«d. K.-L.-Nr. 55». bo. ZrsWttteilW van MIMssMueWch. 1. Es erfolgt wiederum eine Zusatzverteilung in 100 Gramm in ausl. Schweineschmalz (kein Kunstspeisefett) auf den Kopf der oersorgungsberechtlgten Bevölkerung. Fettselbstversorger sind von der -usatzvertcilung ausgeschlossen. 2. Die Abgabe erfolgt Ende dieser oder Anfang nächster Woche auf Marke 11 der Landrs- settk«rte und zwar neben der üblichen Wochenkopfration an 50 Gramm Butter »der Margarine. 3. Der Kleinverkaufspreis beträgt S,80 Mk. für 1 Pfund; 100 Gramm — 1,71 Mk. Glauchau, am 11. August 1919. Frhr. ». Akelck, Amtshauptmann. - Für den Pflegebezirk der Stadt Hohenstein-Ernstthal soll in allernächster Zeit eine Bezirks- pstegerin als berufsmäßige Beamtin angestellt werden. Ihr wird es obliegen, die Wohlfahrtspflege, insbesondere die offene Säuglings» und Kleinkinderpflege einschließlich des Mutterschutzes durchzu» führen und zu überwachen. Sie muß mindestens 25 Jahre alt und im Besitze genügender Kenntnisse und Erfahrungen auf diesem Gebiete sein. Erwünscht ist der erfolgreiche Besuch eines abgeschlossenen Lehrgangs einer geeigneten sozialen Frauenschule, die Ausbildung als staatlich anerkannte Kranken- und Säuglingspflegerin und eine mindestens 1jährige praktische Betätigung aus verschiedenen Ge bieten der Wohlfahrtspflege. Gesuche mit Lebenslauf und Zeugnissen sind unter Angabe der Gehaltsansprüche bis 25. August 1919 beim Stadtrat einzureichen. Persönliche Vorstellung ohne besondere Aufforderung ist nicht erwünscht Stabtrat Hohenstein-Ernstthal, am I. August 1919. Mittwoch Frühkart»ffeln, jede Person 2 Pfund — 44 Psg. in den Geschäften von Lorenz, T«lstr., Seidel, Weinkellerstr., Franke, Waisenh»usstr, Gleißberg, Bihnftr., Kretzschmar, Zentralste., Beper, Bahnstr., Zenker, Themnitzer Str, Günther, Chemnitzer Str, Mrschminn, Äktienstr, und im Konsumverein. Der Verkauf erfolgt auf Kartoffelkarte nach Nummern. Die den einzelnen Geschäften -ugeteilten Nummern werden heute erbend durch Aushang an den aufgeführten Geschäften bekannt gegeben, da die Ausgabe der Kanoffelkarten erst heute mittag beendet ist. Gleichzeitig ist bet Abnahme der Kartoffeln zur Streckung dieser V, Pfund Möhren mit zu kaufen. * Hohenstein-Ernstthal, am 12. August 1919 Das städtische Lebensmittelamt. Zwieback, 4 Päckchen — 1 Pfund — Mk 1,56 für Kinder bis 4 Jahre auf Lebens mittelkarte 6. Nr. 1—180 bei Elster, Dresdner Straße, 181—«0 bei Lange, Schubert- und Bahn- straße, 2001—2500 im Konsumverein. Es ist abzuschneiden Merke v von der roten und Marke IV von de» grauen Karte. . Amerikanische» Schweinefleisch bet den Fleischern. Bei Egerland, Breite Str. gez. Vollmilch, 1 Person Pfd. Mk. 1,10. 1921—2140. Amerik. Vollmilch, Dose Mk. 1,90. Bis>4 Personen 1 Hase, über 4 Personen 2 Gosen. 2141—2229. Borzügliche Marmelade sür alle Einwohner bei A Wiedner, Altmarkt. Quark, 1 Person '/< Pfd. -- 26 Psg. 5671-5950: Harn, 1—70: Schmidt. Margarine, 1 Person 50 Gramm — 24 Pfg. 2991—3340, 4981—5050: Lässigs Au»l. Margarine (Butter), für alle hiesigen Einwohner, Gastwirtschaften und andere Be triebe. '/, Pfd. - 3,80 Mk. Nr. 1—1850, 4001—4575: Schmidt, 1351—2600, 4576—4990: Beyer, 2601—3340, 4981—5600: Lässig, 3341—3700. 5601—5850: Horn. StSVÄsche Verkauf»fte«e. Mitiwach 8—12 Uhr erhalten Kinder bis 1 Jahr gegen Vorlegung der Brotkarte für 90 Pfg. Außerdem Agumaw»rze, Nährhefe, Plantox-Extrakt, Brotaufstrich, 1 Dose 5,25 Mk., Dortost-Ragaut, 1 Dose 5 Mk. Volksküche Hohenstein - Ernstthal. Morgen Mittwoch nachmittag 3—5 Uhr Markenausgabe, Karten Nr. 531—894, 1—100. Unter dem Pferdebestand des Spediteurs Paul Zschirpe hier, Schubertstc. Nr. 31, ist die Räude amtlich festgestellt worden. Gtabtrat Hahenstein-Ernstthal, den 11. August 1919. _ Rotzfleischoerkauf. Mittwoch, den 13. August d. I., bei Hermann Herold, Ortsl.-Nr. 445. Vorm, von 8-9 Uhr Karten Nr. 2176-2257, 9—10: 1—120, 10—11: 121—220 Bei Robert Pfeifer, Ortsl.-Nr. 284. Vorm von 9-9 Uhr Karten Nr. 221—350, 9—10: 351-480, 10-11: 481-610, 11—12: 611—740, 12—1: 741-870. Der Verkauf erfolgt sür die Karten Nr. 2176—2257 auf Abschnitt 16, für die übrigen Karten Nr. auf Abschnitt 17 der Roßpetschkarte. Oberlungwitz, am 12. August 1919. Der Gemeindevorstand. Die hiesige Einwohnerschaft wird hiermit nochmals auf das Bestehen eines Einigungsamte» für das Wohnungswesen in der Gemeindeverwaltung aufmerksam gemacht. Das Etnigungsamt dient auch zugleich als Wohnungsnachweis, weshalb alle freiwerdenden und zzt. leerstehmden Wohnungen unverzüglich im Rathaus — Zimmer Nr. 3 — zu melden sind. Sanz besonders werden die Herren Hausbesitzer darauf hingewiesen, daß 1. die Vermieter von Wohnräumen ein Mietverhältnis rechtswirksam nur mit vorheriger Zustimmung des Einigungsamtes kündigen können, insbesondere wenn die Kün digung zum Zwecke der Mietsstetgerung erfolgt, 2. daß ein ohne Kündigung ablaufendes Mietsverhältnis als auf unbestimmte Zeit »erlängert gilt, wenn der Vermieter nicht vorher die Zustimmung des Einigungsamtes zu dem Ablauf erwirkt hat. Vor Vornahme einer Wohnungskündigung ist also das Einigungsamt rechtzeitig in Ken»t- nis zu setzen, wobei der Anlaß zur Kündigung hinreichend zu begründen ist. Außerdem sind vom Bundesrat als Maßnahme gegen den bestehenden Wohnungsmangel folgende Bestimmungen erlassen worden: 1. Die Gemeindebehörde kann untersagen, daß ohne ihre vorherige Zustimmung s) Gebäude oder Teile von Gebäuden abgebrochen, b) Räume, die bis zum 1. Oktober 1918 zu Wohnzwecken bestimmt oder benutzt waren, zu anderen Zwecken, insbesondere als Fabrik-, Lager-, Werkstätten-, Dienst- oder Geschäftsräume verwendet werden. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn das Einigungsamt sich mit der Versagung einverstanden erklärt hat. 2. Die Gemeindebehörde kann anordnen, daß der Verfügungsberechtigte L) unverzüglich Anzeige zu erstatten hat, sobald eine Wohnung oder Fabrik-, Lager«, Werkstätten-, Dienst-, Geschäfts- oder sonstige Räume unbenutzt sind, b) ihrem Beauftragten über die unbenutzten Wohnungen und Räume, sowie über deren Vermietung Auskunft zu erteilen und ihm die Besichtigung zu gestatten hat. Als unbenutzt gelten Wohnungen und Räume der bezeichneten Ari, wenn sie »öllig leerstehen oder nur zur Aufbewahrung von Sachen dienen, sofern dem Ver fügungsberechtigten eine andere Aufbewahrung ohne Härte zugemutet werden kann, oder wenn der Verfügungsberechtigte seinen Wohnsitz dauernd oder zeitweilig in da» feindliche Ausland verlegt hat. 3. Hat die Gemeindebehörde dem Verfügungsberechtigten sür eine unbenutzte Wohnung oder für andere unbenutzte Räume, die zu Wohnzwecken geeignet sind, einen Woh nungssuchenden bezeichnet und kommt zwischen ihnen ein Mietvertrag nicht zustande, so setzt auf Anrufen der Gemeindebehörde das Einigungsamt, falls für den Ver fügungsberechtigten kein unverhältnismäßiger Nachteil zu besorgen ist, ecken Miet vertrag fest. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Wohnungsuchende nicht innerhalb einer vom Einigungsamte zu bestimmenden Friß bei diese» Widerspruch erhebt. Das Etnigungsamt Kinn dabei anordnen, biß die Gemeinde anstelle de« Wohnungsuchenden als Mieter gilt und berechtigt ist, die Micträume dem Wohnung- suchenden weiterzuvermieten. 4. Auf Anckrdern der Gemeindebehörde hat der Verfügungsberechtigte der Gemeinde unbenutzte Fabrik-, Lager-, Werkstätten-, Dienst-, Geschäftsräume oder sonstige Räum« zur Herrichtung als Wohnräume gegen Vergütung zu überlassen. Das Einigungsamt bestimmt die Höhe der Vergütung und die Zahlungsbedingungen, wenn eine Einigung hierüber nicht zustande kommt. Die Gemeindebehörde ist berechtigt, den Gebrauch der hergerichteten Räume einem Dritten zu überlisten, insbesondere zu vermieten. Die hiesigen Grundstücksbesitzer »erden deshalb ersucht, den mit der Ermittlung von Woh nungen Be»uftragten der Gemeinde jederzeit Zutritt zu ihren Räumen zu gestatten und die gewünschte Auskunft zu erteilen. Zuwiderhandlungen sind strafbar und ermächtigen zn strengeren Maßnahmen. Oberlungwitz, den 6. August 1919. Der Gemeindevorstand. Sparkaffe Gersdorf (Unter Garantie der Gimeinde.) Zinsfuß: 3 Tägliche Verzinsung. Geschäftszeit: Jeden Werktag 8—1 Uhr, Mittwoch» außerdem von 9—5 Uhr, im Nathause, Zimmer Nr. 3. (Haltestrlle brr Straßenbahn.) Uebertragungen von Guthaben bei anderen Kassen erfolgen k»stenlos und ohne Zinsen»er- lust. Buchgebühre» »erde» nicht erhoben. Strengste Geheimhaltung. LöhWhlW l« Waren. Im allgemeinen ist die Lohnzahlung in Wa ren durch die Rcichsgewerbcordnung verboten. Schon vorher, und zwar im Jahre 1849 und 1855 Maren in dem am weitesten industriell ent wickelten Sachsen entsprechende Verordnungen er gangen. Man wollte damit nach altem eng lischen Vorbilde gewissen Unternehmern cntgegcn- lretcn, die ihre Arbeiter nötigten, ihre Einkäufe bei ilmen oder in bestimmten Läden zu machen und sich zn teuren Preisen ans den Lohn an rechnen zu lassen. Dieses sogen. „Trucksystem" Ivar für die Unternehmer vorteilhaft, aber ein Nachteil für die Arbeiter. Die ReichSgcwerbeord- nung hat gründlich mit ihm anfgeränmt. Tas Trucksystem war vor dem Kriege wohl überall verschwunden, denn das Deputat der landwirt schaftlichen Arbeiter in manchen Gegenden ist ihm natürlich nicht glcichzuachten. Nur einige Ausnahmen machte die Rcichsgewerbcordnung: cs ist den Unternehmern gestattet, ihren Arbei tern Lebensmittel zum Einkaufspreise zu liefern; auch kann die Leistung von ärztlicher Hilse, es kann Wohnnng, Heizung, Landnutzung und regelmäßige Beköstigung auf den Arbeitslohn an gerechnet werden. Während des Krieges hatte die Versorgung durck die Uuteruchmer für deren Arbeiter einen sehr großen Umfang angenommen. Man be- yaupwtc nicht mit Unrecht, daß die allgemeine Versorgung unter der gewaltigen Hamsterei na mentlich der großen Industrie-Unternehmungen leide, die einen wcitausgebildctcn Schleich- handel trieben und zu dessen verhänanisvol- ter Entwickelung erheblich bcigetragen Haven. Die Sonderzuiagcn für Rüstungs-, Schwer- und Scbwerstarbeitcr wurden schließlich zn einem Unfug, denn sie benachteiligten anders gleichfall» wirtschaftlich wichtige BevölkcrungSklassen und ermöglichten es gleichzeitig jenen besonder» be dachten Arbcitergrnppcn, einen schwunghaften Schleichhandel mit ihren Sonderzulagen an Le bensmitteln zu treiben. Dieses, wie so vieler in den letzten Jahren, nach einem kurzsichtigen Schema gehandhabte System mutzte an seiner inneren Ungerechtigkeit' zugrunde gehen, doch wird eine andere Durchführung des in ihm lie genden Grundgedankens jetzt wieder lebhaft er-