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7018 Börsenblatt f. l>. Dtschn. Bucht,o ndel. Nichtamtlicher Teil. ^ 146, 26. Juni 1908. Sicherlich ist hier eine kräftige und gesunde Basis auch für internationale Abmachungen gegeben, nur ist es schade, daß noch für Vereinigungen, Schulen usw. Aus nahmen gestattet sind; auch wird leider geklagt, daß einige große Verlagshäuser besonders gegen die Warenhäuser zu nachgiebig sind und dadurch die strenge Einhaltung der beschlossenen Regeln illusorisch machen. Auch ist an sich das französische System des »Vrix msrgus« immer noch geeignet, falsche Vorstellungen über die Höhe des Rabatts beim Publikum zu erwecken, und die Bestrebungen zur Abschaffung dieses Systems müssen lebhaft unterstützt werden. In Frankreich selbst würde man wohl inter nationale Abkommen über Respektierung des Höchstrabatts freudig begrüßen, nur müßte freilich Belgien inbegriffen sein, wo, wie wir sahen, ziemliche Anarchie herrscht und von wo aus ein starker Rllckimport französischer Musik nach Frankreich zu günstigen Bedingungen stattfindet, ohne daß die hiergegen getroffenen Maßnahmen bis jetzt ganz erfolgreich waren. Italien. Mit dem Sitze in Mailand ist am 24. No vember 190? eine »^Lsoelsriovs Itlüig.v3> äsgli Mitori 8 dlszoriavti äi Llusiss« unter dem Vorsitz des Herrn Giulio Ricordi begründet worden, die sogleich auch feste Bestimmungen über den Rabatt an das Publikum er lassen hat. Hiernach darf das Publikum im allgemeinen überhaupt keinen Rabatt bekommen, und nur an musikalische Bibliotheken und Schulen als solche sind noch gestattet 10°/, vom ?rix vst und 10°/, vom ?rix wsrguö, nachdem er in vet umgewandelt ist, also in pr-rxi 55°/, vom ?rix wsrguS. Die wichtigsten Verleger und Händler, über 200 Firmen, sind der Vereinigung beigetreten, und hohe Konventionalstrafen und Sperre bedrohen die Über tretung der Bestimmungen. Ein sehr sympathisches und achtenswertes Vorgehen also, das die weiteste Unterstützung der Kollegen in anderen Ländern verdient. Bedauerlich ist nur auch hier die für Bibliotheken und Schulen gestattete Ausnahme, und betreffs des Vrix wargnä (Vrorro loräo) gilt das für Frankreich Gesagte. Von Italien ist nun eine direkte Anregung zu internationalen Rabattabkommen ausgegangen, indem der italienische Verein an die Vereine der Nachbarländer geschrieben und sie gebeten hat, bei Lieferungen nach Italien ihre Mitglieder zur Einhaltung der italienischen Rabattbestimmungen anzuhalten. In den Ant ägen am Schluffe dieses Berichtes will ich versuchen, diesem Wunsche nach Möglichkeit zu entsprechen. Norwegen. Es besteht zwar ein Buchhändleroerein, der auch Rabattbestimmungen hat, aber die Musikalienhändler gehören diesem nicht an. Es ist nur eine private Über einkunft der Musikalienhändler von Christiania getroffen worden, die auch gewissenhaft befolgt wird und wonach nur an Musiklehrer sowie Schüler von Konservatorien Rabatt gegeben werden darf, und zwar ») in Christiania auf norwegischen Verlag 15°/,, auf ausländischen Verlag 10°/,, b) auswärts auf Ordinäcartikel 20°/,, auf Nettoartikel IO"/«. Niederlande. Im Jahre 1907 ist eine Vereinigung der Musikalien-Verleger und -Händler in den Niederlanden (»VsrssvigivA van lüurislcultgevsi's sv -bg,väs1g,r8N iv Uscksr- lsvä«) unter dem Vorsitz des Herrn W. Stumpfs in Amsterdam gegründet worden. Ihr gehören folgende Firmen an: G, Alsbach L Co., Amsterdam. G. H. van Eck, Haag. Alsbach L Doyer, Amsterdam. W. F. Lichtenauer, Rotterdam. Vs dlisuws NuriskliLväsl, Seyffardts ^lurielrbaväsl, Amsterdam. Amsterdam. Vs ^.Igswesus NurlsLIumäsI, I. A. u. Wagenaar, Utrecht. Amsterdam. An das Publikum im allgemeinen darf nur bei Bar zahlung von Beträgen von mindestens 10 fl. ein Rabatt von 5<>/o gewährt werden. An Musikschulen und Lehrer darf gewährt werden: auf Ordinärartikel 15°/,, auf billige Ausgaben 10°/,, auf Nettoartikel 5°/,. Bücher, sowie englische und französische Ausgaben, die mit nst be zeichnet sind, sind auch an Lehrer usw. ohne Rabatt zu liefern. Auch diese neue Vereinigung ist, wie die italienische, sogleich an die Vereine der Nachbarländer mit dem Er suchen herangetreten, ihre Mitglieder zur Befolgung der niederländischen Bestimmungen bei Lieferung nach den Niederlanden anzuhalten. Ja sie geht sogar so weit, daß sie diese Bestimmungen nicht eher in Kraft treten lassen will, als bis sie solche Zusicherung aus den Nachbar ländern erhalten hat! Als Gegengabe bietet sie die Ver pflichtung für ihre Mitglieder, keinen seit dem Jahre 1900 in den Niederlanden erschienenen Nachdruck zu verkaufen, und sie gibt sich der Hoffnung hin, durch Zwangs maßregeln, Boykott usw. dies auch durchsetzen und da durch den Nachdruck in den Niederlanden wirksam be kämpfen zu können. Freilich steht man dieser Hoffnung auf manchen Seiten in den Niederlanden selbst einiger maßen skeptisch gegenüber, und so wird uns wohl das gleiche erlaubt sein. Jedenfalls müssen wir meiner Mei nung nach in den Niederlanden unbedingt gesetzlichen, nicht privaten Schutz gegen Nachdruck fordern, ehe wir die an sich sehr sympathischen Bestrebungen unserer dor tigen Kollegen mit der Autorität unserer Organisationen unterstützen. Rußland. Der »Russische Verein der Musikoerleger, Musikalien- und Jnstrumentenhändler« in St. Petersburg bestimmt folgendes über den Rabatt an das Publikum: 1. bei Ankauf von weniger als 3 Rubel kein Rabatt; 2. bei Ankauf von 3—10 Rubel 10°/,; 3. bei Ankäufen von mehr als 10 Rubel 20°/, von Ordinärartikeln und 10°/, von Nettoartikeln. Für Musiker und Schüler find Ausnahmen gestattet, die man im vorigen Jahre vergeblich abzuschaffen versuchte. Die Bestimmungen werden in St. Petersburg ziemlich streng befolgt, Verstöße kommen in der Provinz vor und besonders in Warschau, wo sich ein Teil der Händler dem Verein ferngehalten hat. — Wie die Vereinigten Staaten und die Niederlande, so kommt Rußland wohl kaum für internationale Abmachungen in Frage, solange es nicht der Berner Konvention beitritt. Schweden. Es existiert ein »Schwedischer Buch- und Musikalienhändlerverein« in Stockholm, der bestimmt hat, daß an das Publikum kein Rabatt gegeben wird, an die Musiklehrer und die Schüler der Musikakademie höchstens 25°/,. Die Bestimmungen werden streng befolgt. Schweiz. Der »Verband der schweizerischen Musikalien händler«, mit wechselndem Sitz, ist Mitglied des »Vereins der Deutschen Musikalienhändler« und des »Börsenvereins der Deutschen Buchhändler«, und erkennt deren Satzungen an. Bei der eigenartigen Zwischenstellung der Schweiz erscheint es aber zweifelhaft, ob die Rabattbestimmungen immer streng befolgt werden, und umgekehrt klagt man sehr über billige Lieferungen der französischen und deutschen Musikalienhändler nach der Schweiz, die als ein so genanntes »wildes Gebiet« betrachtet werde. (Bericht der V. Generalversammlung des Verbandes, 1906, in Bern.) Internationale Abkommen dürsten also hier mit Freude begrüßt werden und auch möglich sein, vorausgesetzt, daß