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Erscheint ISgltch abends mil Ausnahme der Sonu- und gesttage sdr den nllewooaooorMllallocm nächhsvlgenden Tag. llo»c>c>ooc>c>onc'c>»oc>uc> Bezugspreis! Durch Bolen frei ins Kaus geliefert vierteljährlich Marli 3.15, monallich Mark 1.05. Durch die Post bezogen vierteljährlich Mark 3.15 ausschließlich Bestellgeld. Sinzelve Nummern 10 Pfennig. zugleich Oberlungwitzer Tageblatt und Oersdorfer Tageblatt Anzeigenpreis! ) Vrls-Anzeigen die S-gespaltene Korpuszeile 25 Pfennig, auswärtig« 38 Pfennig, die Beklamezcile 75 Pfennig. Gebühr lür Nachwelt und lagernde Briese 20 Pfennig besonders. Bei Wiederholungen larismäsziger Nachlaß. Anzeigenaujgabe durch Fernsprecher schließt jedes Beschwerderecht aiis. Bei zwangsweiser Eintreibung der Anzeigengedühren durch Klage oder im Äonkurssalle gelangt der volle Betrag unter Wegfall jeden Nacblasses in Anrcchnung Sämtliche Anzeigen erscheinen ohne Ausschlag im „Oberlungwitzer Tageblatt" und im „Gersdorser Tageblatt" Bodenstein-Ernstthal, Oberlungwitz, Gersdorf, Kermsdors. Rüsdorf, Bernsoors, WustendmMP Mittelbach.Grüna, Ursprung, Kirchberg. Erlbach, Meinsdorf, Langenberg. Falken. Langenchursdrr^^ Ak. US. 5- ^-4 - w - «Mich, teil 21 Mi 1-1» »a««'».«. - (t. SstlMS Aus Grund der Verordnung über die Freimachung von Arbeitsstellen während der Z-it der wirtschaftlichen Demobilmachung vom 28. März 1919 (Reichsgesetzblatt Seite 355) und der rurzu ergangenen Ausführungsverordnung vom 5. April 1919 (Sächs. Staatszeitung Nr. 80 vom 7 April 1919) ordnen die neu gebildeten Demobilmachungsausschüsse für die Nahrungs- und Ge- i aßmittelindustrie (Mühlen, Bäckereien, Fleischereien, Brauereien, Anlagen zur Herstellung von Zt° n uren usw.) und für das Handels-, Versicherungs- und Verkehrsgewerbe, einschließlich Gast- und - chankwirtschaslcn im Anschluß an die gleiche Bekanntmachung der übrigen Demodstmachungsaus- j ßüsse vom 26. vor Mts. für den Regierungsbezirk Chemnitz hiermit an: l. Jeder Arbeitgeber der von den Demobilmachungsausschüssen vertretenen Gewerbezweige i ' verpflichtet, diejenigen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer ('Arbeiter und Angestellte) zu entlassen a) weder aus Erwerb angewiesen sind, noch bei Kriegsausbruch eineu aus Erwerb gcrich- - ten Beruf hatten, oder b) bei Kriegsausbruch oder später als Arbeiter in einem land- oder forstwirtschaftlichen Hunpt« oder Nebenbetrieb als Bergarbeiter oder als Gesinde berufsmäßig tätig waren. Von der Entlassung sind ausgenommen: n) die vom Arbeitgeber beschäftigten eigenen Hausangchörigen, b) Generalbevollmächtigte und die im Handelsregister oder Genvssenschaftsregister eingetra genen Organe und Vertreter des Unternehmens, <9 Gesinde. Den nach Ziffer l zu entlassenden Arbeitnehmern ist von den Arbeitgebern für den ersten Zulässigen Termin zu kündigen Die Kündigungsfrist ist die gesetzliche oder die vertragsmäßige, so- stln diese die kürzere ist, mindestens aber eine zweiwöchige 4. Vor der Kündigung (Ziffer 3) hat der Arbeitgeber den Arbciterausschuß oder Angestellten nusschuß zu hären. Besteht nach einem vom Reichsarbeitsamte für allgemein verbindlich erklärten Tarifverträge eine andere Vertretung der Arbeitgeber oder der Angestellten gegenüber der Arbeit- geber, so tritt diese rin die Stelle der Ausschüsse. Wo weder Ausschüsse noch die letztgenannten Vertretungen bestehen, tritt an ihre Stelle die Mehrheit der Arbeiter oder Angestellten Ist die Anhörung vor der Kündigung nicht möglich, so ist sie unverzüglich nachzuholen. 5. Für jeden aus Grund dieser Anordnung entlassenen Arbeitnehmer ist unbedingt eine er werbslose Ersatzperson einzustellen, zu deren Erlangung der Arbeitgeber sich eines nicht gewerbs mäßigen Arbeitsnachweises (städtische oder Bezirks-Arbeitsnachweise, Arbeitsnachweise von Berufs- nereinigungcn und ähnliche) zu bedienen hat. Zu diesem Zwecke ist innerhalb drei Tagen nach erfolgter Kündigung der Ersatzbedars bei einem dieser Arbeitsnachweise anzumelden. Die Ersatzpersonen wie übcrhauv! alle künftig einzustellenden Arbeitnehmer dürfen nicht den nach Ziffer l zu entlassenden Arbeitnehmergruppcn angehören 6. Jede nach Ziffer 1 zu entlassende Person ist innerhalb einer Woche nach ausgesprochener Kündigung (Ziffer 3 und 4) unter Angabe von Namen, Beruf und Wohnort vom Arbeitgeber dem Temobilmachungskommissar anzuzeigen unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Arbeitsnachweises, bei dem der Ersatzbedars angcmeldet worden ist. Die in Betracht kommenden Arbeitgeber und Arbeit nehmer sind zu weiteren Anskunftserteilungen und Anmeldungen verpflichtet, soweit solche zur Durchführung dieser Anordnung und der sonstigen Vorschüssen der Verordnung vom 28. März I9l9 erforderlich sind. 7. Jeder Arbeitgeber, dec den eingangs erwähnten Gewerbszweigen angehört und Arbeitnehmer i Arbeiter und Angestellte) gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt, hat dafür zu sorgen, daß spätestens 2 Wochen nach Inkrafttreten dieser Anordnung an einer den beschäftigten Personen leicht zugäng lichen Stelle des Betriebes eine Tafel ausgehängt ist, die diese Anordnung wörtlich und in deut licher Schrift enthält. 8. Vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen diese und etwa noch zu erlassende Anordnungen werden, soweit sie nach tf 16 der Verordnung vom 28 März 1919 nicht mit Buße bedacht sind, nach 8 20 der Verordnung mil Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. 9. Diese Anordnung tritt am 2'1 Mai d. I in Kraft. Chemnitz, den 14. Mai 1919. Dcr Dcinvbiimachuttg-kvmmifsar. Lssssw, Kreishauptmann. Für den Regierungsbezirk Chemnitz sind zwei weitere Dem»bilmachu»gSa«4schüsse gebildet morden, denen folgende Arbeitgeber- nnd Arbeitnehmervertrcler angehören. k) Für die NotzrurgS- und G'««ßmittrli»bnstrie. Mühlenbesitzer Uhlig in .Hermsdorf, Väckcrobermeister Rob. Reichel und Kaufmann Georg ' Agsten in Chemnitz, FIcischccobcrmcistcr Moritz Kohler in Limbach, Brauereibesitzec Paul Schmidt in Döifel, Grschästssührer Pani Goldammer, Bezirkslcilcr Alfred Hell, Braucreihilssarbeiter Mar Melzer, Bevollmächtigter Iohannes Schönherr und Kurl Fischer in Chemnitz b) Für da? Hantels-, Versicherungs- nvb Verkthrsgewerbe, tiuschUrhlich Gast- nnd Schaokwinsch >stti- Kausleute Otto Wendler, Mar Keßler, Iakob Kaufmann, Arthur Meinig und Gastwirt Paul Claus in Chemnitz. Gewerkschaftsbeamter Siegbert Fechenbaeh, Lagerhalter Fritz Pflug, Vecbandsvorsitzcndcr Hugo Köhler, Kellner Rich. Rusche: und Karl Preusche in Chemnitz. Den Vorsitz in beiden Ausschüssen sührt Oberregicrungsrat von Boetticher. 8hcm»itz den 14. Mai 1919.« Dcr D-wvbili,,achungSkvmmifs«rr - Lossow Kreishauptmann. Städtische Verkaufsstelle (Altmarkt) Mittwoch Eier > Stück 55 Psg. I Person 1 Ei. 9 10: 1501 — 1650, 10—11: 1651 bis 180«, Gegen Lebensmittelkarte Plaitor Srlrak!, Nährhefe, Agumawürze Vuslattdsdttttkr, I Person 50 Gramm 68 Psg^ 1 675 und 941 1297, 4001 bis 4553: Schmidt, Bezirk >0 Beger Sesstatliche WsrdttW M MssttllWg vsil MHiiMMrzeichMk« »ch dm Stunde osm 3! IkMbkt -818. Auf Grund dcr Verordnung der Reichsregierung vom 13. Januar 1919 über die Aus stellung von Vcrmögensverzeichnissen und die Festsetzung von Steucrkursen aus den 31 Dezember 1918 (Reichsgesetzblatt 1919 S. 67) und der Aussührungsbesttmmungen des Reichsministers der Finanzen vom 20. März 1919 zu dieser Verordnung sZcntralblatt für das Deutsche Reich 1919 S. 62) werden die im tz 11 des Besitzsteuergcsetzes vom 3. Juli 1913 (Reichs-Gesetzbl 1913 S 524) und die in tz 2 Satz 2 des Gesetzes über eine außerordentliche Kriegsabgabe sür das Rechnungs jahr 1918 vom 26. Juli 1918 (Reichs-Gesetzbl. 1918 S 964) bezeichneten Personen hierdurch auf- gefordert, ei» Verzt«ch»ir ihre» Vermöge»» nach dem Stande vom 31. Dezember 1918 bis zum 31 Mai nach Maßgabe der Bestimmungen in der olun bezeichneten Verordnung arid den oben bezeichneten Anssührungsbestimmungen zu dieser Verordnung -lO,»!l,Ur»- Zur Ausstellung des Verzeichnisses sind verpflichtet n) alle Angehörigen des Deutschen Reichs, mit Ausnahme derer, die vor dem I. Januar 1914 ihren inländischen Wohnsitz oder Ausenihalt ausgegebeu haben und sich min destens seit dem 1. Januar 1914 dauernd im Ausland aushallen. Die Ausnahme findet keine Anwendung auf Reichs- und Llaalsbeamle, die im Ausland ihren dienst lichen Wohnsitz haben. Wahlkonsuln gellen nichl als Beamte im Sinne dieser Vorschrift; ist alle Ausländer, die im Deuischen Reiche einen Wohnsitz oder rn Ermangelung eines Wohnsitzes ihren dauernden Aufenthalt haben, ck alle Personen, die ihre inländische Staatsangehörigkeil nach dem 1. August 1914 verloren haben, sofern sie erst nach dem 31 Dezember 1913 ihren inländischen Wohn sitz oder Aufenthalt aufgegeben haben: 6) alle natürlichen Persoilen, ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt, welche Grund- und Betriebsvermögen iin Deutschen Reiche besitzen, diese jedoch nur hinsichtlich ihres inländischen Grund- und Betriebsvermögens Ehemänner haben bei der Aufstellung des Vermögensverzeichnisses ihrem eigenen Vermögen das Vermögen der Ehefrau znzurechnen, falls sie nicht dauernd von ihrer Ehefrau getrennt leben, lieber das Vermögen von Kindern sind, auch wenn das Kindesvermögen der ellerlichen Nutznießung unterliegt, von den gesetzlichen Vertrelern gefundene Vermögensverzeichnisse nuszustelien. Besondere Aufforderungen zur Ausstellung des Bermögensverzeichnisses und Vordrucke zu den Vermögensverzeichuissen werden den zur Ausstellung des Vermögensverzeichnisses Verpflichteten nicht zugestellt. Vordrucke zu den Vermögensverzeichnissen können von heute ab bei den Bejitz- steuerämtcrn (Bezirksstcuereinnahmcu) und den Gemeindebehörden tOrtsstenereinnahmen nnd Stadt- steuerämtern) kostenlos entnommen werden. Den zur Ausstellung des Bermögensverzeichnisses Verpflichteten, deren Vermögen einschließ lich des Vermögens dcr Ehestau am 3l. Dezember 1918 den Gesamtwert von lu omi Blu t nicht überstiegen hat, wird nachgelassen, ein Verzeichnis ihres Vermögens nach dem Stande vom 31. De zember 1918 in einfacher Form ohne Verwendung des Vordruckes zu den Vcrmögcnsverzeichnissen auszustelleu. Die Vermögeusvcrzeichnisse sind vorläufig »ich »Np bei den Besitzstenerämtern etnzu-rtchr» Die zur Aufstellung Verpflichteten haben das Vermögensverzeichnis zunachsr unr a??U«slct!e<. nnd bei sich aufzubewahren. lieber die Einreichnng des Vermvgensverzeichnisses bei der Steuerbehörde ergeht später besondere Anordnung. Die Frist zur Aufstellung des Vermögensverzeichnisses kann vom Besiyjteneiamie tBezirks- stenereinnahme) auf Anstichen angemessen verlängert werden Wer das Vermögensverzeichnis nicht fristgemäß oder nicht vollständig ausstellt, erleide! später Rechtsnachteile, deren Bestimmung nach 5 der oben bezeichneten Verordnung künftigcr gesetzlicher Regelung Vorbehalten ist. Glaucha«, am >9 Mui 1919 VezirkSsteu-reinuastuic als Besitzstelleramt 53 s Mittwoch, den 2i. Mai 1919, von vvcm. 9 Uhr ab gelangt bei den Fleischen! nmr. rikanischeS Tchweincfteisch zur Verteilung. Eine Person erhält 125 Gramm, Kinder unter 6 Jahren die Hälfte. Stadtrat Hohtnstriu-Erustthal, am 20. Mai 1919. Volksküche Hohenstein - Ernstthal. Morgen Mittwoch nachmittags 3 5 Uhr Markenausgabe iin Reinhardhaus, Hos links, Nr. 617—811 und 1 — 168. Freibank II OberUmgwitz (Nr. S82). Mittwoch den 2 t Mat d I-, kommt rohes Rindfleisch und Kalbfleisch, l Psund !, Mk. zuni Berkaus. Die Abgabe ersolat nur gegen Vorlegung dcr Freibankfteischbczugskartc und Fleischmarken Vorm, von 9--10 Uhr Karlen Nr. 141-210, „ , 10- I I „ ,. . 211 -280, ,, 11-12 281-350. Oberlungwitz, am 20. Mai 1919. Der Geme>«dev»rfta»d Gierverkmif. Mittwoch, de» 21. Mal d I, werden an die Haushaltunucn in Ortsl.-Nr. 151 - 350 Eier abgegeben Vorm, von 8—9 Uhr Ortsl-Nr 151—200, . . 9-10 „ . 201- 250, . „ 10- 11 , , 251- 300. . . ll-12 , . 301- 350 Der Berkans erfolgt aus Abschnitt 5 der Eierkarle. Oberlnngwltz, nm 20 Mal 1919 . Der «rmet»devorsta»d