- 43 — Not ihm eingegeben, veranlaßt den Piratenführer, dem feindlichen König dnrch promptes Handeln seinen Schutz abzunötigen, ehe es zu spät, und er selbst zum Gefangenen gemacht ist. Seinen Genossen hatte wohl diese Geistesgegenwart gefehlt, man nahm sie gefangen, und nun war der günstige Augenblick versäumt. Es blieb ihnen nur noch übrig indes sich ihr Anführer, nicht etwa.weil er schuldlos an ihrer eigenen gewesen war, sondern lediglich als Gast und Schutzbefohlener des Königs frei im Lande bewegen durfte, ja sich sogar während eines siebenjährigen Aufenthaltes dafelbst dnrch Einheimsen zahlreicher Gastgeschenke für den Verlust seiner Schiffe entschädigen konnte. Sogar dieser letztere Zug findet wenigstens der Hauptsache nach heute noch seine Parallele im Leben der Beduinen. „Während des Raubes," so berichtet Burckhardts, „werden die sd. i. Räuber) manchmal gewahr, daß sie entdeckt sind. In diesem Falle geben sie die Unternehmung gänzlich ans, gehen in eines der Zelte, wecken die schlafenden Bewohner desselben und erklären: „Wir sind Räuber und wünschen von unserem Unternehmen abzustehen." Sie werden dann gastlich bewirtet und bei der Abreise mit Vorrat für die Heimreise beschenkt. „Man sieht aus dieser schlichten und getreuen Erzählung," so bemerkt v. Hammer (S. 45), „wie die Begriffe des Schutzrechtes und Gastrechtes mit denen des Raubrechtes und ehrenvollen Dieb stahles sich begegnen und kreuzen, und der Diebstahl gilt Arabern unter gegebenen Umständen für ebenso rechtmäßig und erlaubt wie vormals zu Sparta; nur der Ertappte wird gestraft, aber eigentlich nicht weil er gestohlen hat, sondern weil er ertappt worden ist, und alles ist verziehen, sobald das Schutzrecht und Gastrecht versöhnend dazwischentritt." III. Geographisch-historischrr Hintergrund. Wie wir im vorigen Abschnitt beiläufig bemerkten, scheinen Fäsi-Hinrichs und Koch in dem Benehmen des ägyptischen Königs ') Weim. Bibi. Bd. 51, S. 138 f.