Volltext Seite (XML)
s 0 5 6 >8 r s- n. X WWMllMrAnzcher 42. IahkMg SsniltG hei 14. November Isis Nr. 2k«. Fernsprecher Nr 151 Äeschäftrsteüe B-chustratze S Tageblatt Mr Hohenstetn-Tmstthak, Oberlungwitz, Gersdorf, Hermsdorf, Bernsdorf, Wüstenbrand. Mittelbach, Ursprung, Kirchberg, Wrlbach, RÜSdorf, LugM, Langenberg, Fallen, Langcnchmrdorf, Meinrdars rc. . r-aaes DiertelfShrlicher Bezugspreis bei fteier Lieferung ins Haus ML. 1.80, bei Abholung tu de« Vefchiist» D«r,Hoh«nstein.Ernstthaler Anzeiger' erscheint mit Ausnahme der Sonn- und Festtage täglich abends mit dem Damm ves so g Äusaabeftellen die Austräger, sowie sämtliche Kaiser!. Postaustalttu und die Landbriefträger eutgege», pellen ML. 1.2k, durch dir Post bezogen (außer Bestellgeld) ML. 1.60. Einzelne Nummern 10 Pfg. Bestellungen nahmen die B sch s »o-m-zeile oder deren Raum 12 Psg^ für auswärts tk Pfg.; im AeLlametell die -eile SO Psg. Dir --Uage erhalten die Abonnenten jeden Sonntag das »Illustrierte Sonntagsblatt'. — Auzeigengrbayr . „^en am Abend vorher erbeten. Bet Wiederholungen wird entsprechender Stabatt «ewähri, »gespalten« Zeile im amtlichen Teil 60 Pfg. Anzeigen-Annahme für die am Abend erscheinende Nummer bis vormittags Uh , g v Aarantte jedoch nicht übernommen. — Für Rückgabe unverlangt etngesaadter MauusLripte »acht sich jedoch nur bei alsbaldiger Zahlung. Die Ausnahme von Anzeigen an vorgeschriebenen Tagen und Plätzen wird möglichst be flch gr, ^rDDDTDDK<S«TGD<S<N<SDG<»G<N<S<S««<S<S««««««»» SDDDDDGDDDDDDDDDDDGGGGDGGDDDGDGTDGDDDDDG die Reduktton nicht veromoua,. - Reg.-Nc.: I. 8. Kartoffelhöchftpreife. Die Höchstpreise ftir den Kleinhandel werden z. Zt. einer Nachprüfung unterzogen. Etwa nötige Aen-erungen werden voraussichtlich Anfang nächster Woche neu bekanntgegeben. Der KleinverkaufSpreis wird voraussichtlich, um dem Kleinhändler den erforderlichen Verdienst zu lassen, in die Höhe gesetzt werden müssen: a) für 1V Pfund von 4« Pfg. auf 48 Pfg. 1>) „ » „ „ 20 „ , 28 „ » 1 » „4 „ „ 8 ,, ES wird «achgelasien, schon in der Zwischenzeit diese Preise z« fordern. Glauchau, den 11. November 1915. Der Bezirksverband der Königlichen Amtshauptmannfchaft Glauchau, im Einverständnis der Stadträte der revid. Städte. Maul- und Klauenseuche. Unter dem Viehbestände deS Grundstückes Badstraßc 6, Octslisten-Nc. 1 8 Abt. 8 ist die Maul« und Klauenseuche amtlich festgestellt worden. Das Sperrgebiet umfaßt die Badstraße oon der Einmündung in die BiSmacckstr. ab bis etwa 40 in Uber das Seuchengehöft hinaus und das Poetengäßchen. DaS Beobachtungsgebiet erstreck! sich auf alle übrigen bebauten und unbebauten Grund stücke der Stadt Hohenstein-Ernstthal. Für den ganzen Bereich des Sperrgebietes gelten folgende Beschränkungen: 1. Sämtliche Hunde sind festzulegen. Der Festlegung ist daS Führen an der Leine und bei Ziehhunden die feste Anschirrung gleich zu erachten Die Verwendung von Hirtenhunden zur Begleitung von Herden und von Jagdhunden bei der Jagd ohne Leine kann gestattet werden. 2. Schlächtern, Viehkastrierern sowie Händlern und anderen Personen, die gewerbsmäßig in Ställen verkehren, ferner Personen, die ein Gewerbe im Umherziehen ausüben, ist das Betreten aller Ställe und sonstiger Standorte von Klauenvieh im Sperrbezirke, desgleichen der Eintritt in die Seuchengehöfte verboten. In besonders dringlichen Fällen kann die Polizeibehörde Ausnahmen zulessen. 3. Dünger und Jauche von Klauenvieh, ferner Gerätschaften und Gegenstände 'aller Art, die mit solchem Vieh in Berührung gekommen sind, dürfen au« dem Sperrbezirke nur mit polizei licher Erlaubnis unter den polizeilich anzuordaend-n Vorsichtsmaßregeln ausgeführt werden. 4. Die Einfuhr von Klauenoieh in den Sperrbezirk sowie das Durchtreiben von solchem Vieh durch den Bezirk ist verboten. Dem durchtreibeuden Klauenoieh ist daS Durchfahren mit Wiedcrkäuergespannen gleichzustellen. Die Einfuhr von Klauenoieh zur sofortigen Schlachtung, im Falle eines besonderen wirtschaftlichen Bedürfnisses auch zu Nutz- oder Zuchtzwecken kann gestattet werden. Für das Beobachtuugsgebiet kommen nachstehende Bestimmungen in Frage: ») Aus dem Beobachtungsgebiete darf Klauenoieh ohne polizeiliche Genehmigung nicht ent fernt werden. Auch ist daS Durchtreioen von Klauenvieh und daS Durchfahren mit fremden Wiederkäuergespannen verboten. b) Die Ausfuhr von Klauenvieh zu Nutz- oder Zuchtzwecken darf nur mit Genehmigung der höheren Polizeibehörde gestattet werden. e) Die Ausfuhr von Klauenvieh zum Zwecke der Schlachtung kann gestattet werden, wenn die frühestens 48 Stunden vor dem Abgang der Tiere oorzunehmende tierärztliche Unter- suchung ergibt, daß der gesamte Viehbestand des Gehöftes noch seuchenfrei ist. Gleichzeitig wird bekanntgegeben, daß »ach 8 168 -er BundeSratSvorschriften zum Viehseuchengesetze vom 26. Juni 1909 während der Seuchendauer die Abhaltung der Ferkel- wochevmarkte unterbleiben muß. Stadtrat Hohenstein-Ernstthal, am 12. November 1915. Erhebung der Borröte an Brotgetreide, Hufer Md Mehl. Nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 22. Oktober d. I. findet am 16. November d. I. eine Aufnahme der Vorräte von Brotgetreide, Hafer und Mehl statt. Die Ausführung der Erhebung erfolgt bei den Bäckern, Konditoren, Händlern und Tier haltern mittelst Zählkarten, in den landwirtschaftlichen Betrieben und bei den Selbstversorgern durch Eintragung in Ortslisten. Den mit Durchführung der Bestandsaufnahme Beauftragten haben die Beteiligten jede erforderliche Auskunft zu geben. Die Ergebnisse dieser Erhebung werden für die Maßnahmen zur Sicherung -er Volks- ernährung un- -er Viehfiitternng von ausschlaggebender Bedentung sein. Es kommt daher alles auf die Erzielung einer möglichst zuverlässigen Aufnahme der Vorräte an. Von dem Ausfall der Erhebung wird es insbesondere ab >ängen, ob die Reichsgetreidestelle in Zukunft zu einer Erhöhung der täglichen Brotration schreiten kann, und ob es möglich sein wird, größere Getreidemengen zu Futterzwecken freizugeben. Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Anzeige, zu der er verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist beantwortet, oder wissentlich unrichtige und unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe ,bis zu 10 OM Mark bestraft. Auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Stadtrat Hohenstein-Ernstthal, am 13. November 1915. Strnhliefernng für das Prsoiantamt Chemitz Beim Proviantamt ist ein größerer Bedarf an Roggen«, Weizen-, Gersten- oder Haferstroh entweder in Brcitdrusch oder auch in Krummstroh zu decken. Die Anlieferungen haben frei Magazin zu erfolgen. Beim Eisenbahntransport entstehen neben der Fracht bis Chemnitz Hauptbahnhof noch 18 Pfg. Rollgebühren für den Zentner bi« zum Magazin. DaS Anrollen erfolgt unter Aussicht des Proviantamtes vom vertraglichen Fuhrunter nehmer. DaS bei der Ablieferung durch 2 Beamte ermittelte Gewicht, sowie die gangbaren Preise kommen zur Bezahlung. Das Proviantamt glaubt, daß eS trotz des Strohmangels in dem großen AnkaufLbezirk auch ohne Beschlagnahm« des Strohes möglich sein wird, die zur Heeresverpflegung unbedingt nötige Menge im freihändigen Ankauf zu erlangen, wenn jedermann auch nur einen geringen Teil hierzu beiträgt. Angebote, die baldigst zu machen sind, werden Zimmer 21 des Rathauses entgegengenommen. Hoheustei «Ernstthal, am 11. November 1918. Der Sta-trat. von nachmittags Der Stadtrat. Hohenstein-Ernstthal, den 13. Number 1915. Zahlungen außerhalb dieser Zeiten, an Siadtkassenstell-, erlügen nicht mehr. Der städtische Zuschuß wird im Zimmer Nr. 7 des Rathauses ausgezahlt. V-4-4 4-'/,5 V-5-5 5-'/,6 V.6-6 6-V,7 V.7-7 Die Auszahlung der Kriegsunterstützungen und des Zuschi sscs an linderarme Familien erfolgt Montag, den 15. November 1915, im Stadt- verordnetensaalc, Rathaus, 2. Obergeschoß, für die Nr. 1— 200, für die Nr. 201— 400, für die Nr. 401— 600, für die Nr. 601— 8M, für die Nr. 801—1000, für die Nr. 1001—1200, für die Nr. 1201—1400. Die Stadthaupttasse und die Stadtsteuereinnahme ble-.b-n a-n Montag von mittags 12 Uhr ab wegen Auszahlung der Kriegsunterstützungen geschlofi n. Hohenstein-Ernstthal, den 13. November 1915. Der Stadtrat. Städtischer Verkauf von Graupen und Grieh. Der Stadtrat hat einige Zentner Graupen und Grieß bezogen. Deren Verkauf ist den unten aufgefllhrten Geschäften überragen worden. Graupen und Grieß dürfe» nur gegen Ab- gäbe einer besonderen, vom Stadtrate ausgestellten Marke erfolgen. Bei Grieß ist außer der vom Stadtrat ausgestellten Marke überdies noch eine vom Bezirksoerband Glauchau ausgegebene und über Brot gilnge Maike abzugeben. Als Verkaufspreis ist festgesetzt worden für je ein Pfund Graupen 35 Pfg. und Grieß 27 Pfg. Verkaufsstellen für Graupen: Konsumverein, Vetter-Altmarkt, Riedel-B.smarckstr., Uhlig- Schubertstr., Clauß-Breite Str., Gaul Beck-Wünkellerstr, F. W. WaguroZentralstc., Konstantin Schneider-Altmarkr, Bnumgärtet-Zillplatz, Reurher-Bismircküc., Tücke-Hohe Str, Fechner-Dresdner Slr., Heinze-Schützenstr., Helbig-Chemnitzer Str, Küchler-Oststr., Lederec-Ltmbacher Str., Lohse'S Wwe.-Btsmarckstr., Herm. Müller-König Albertstr., Otto-Schubertstr, Winter-Karlstr., Petzold-Güdstr., Retnhold-Bahnstr., Schmelzers Nachf.-Pfarrhain, Straß-Karlstr, Türschmann-Aktienstr., Bruno Weber- Dresdner Str., Werner-Zillplatz, Wed.ier-Altmarkt, Fichtner-Dresdner Str., R. Meyer-Brette Str. Verkaufsstellen für Grieß: Konsumverein, Vetter-Altmarkt., Riedel-Bismarckstr., Uhlig- Schubertstr., C.auß-Bccite Str., Emil Beck-Weinkellerstr., F. W. Wagner-Zentralstr., Konstantin Schneider-Altmarkt, Baumgäctet-Zillplatz, Reuther-Bismarckstc., Werner-Zillplatz, Petzold-Südstr., Meyer-Brcite Str., Fechner-Dresdner Str., Ledecer-Limbacher Str., Küchler-Oststr., Müller-König Albertstr, Reinhold-Bahnstr, Wetzel-Markistc., Straß-Karlstr., Winter-Karlstr., Heinze-Schützenstr., Lohse'S Wwe.-Bismarckstr, Fichtner Dresdner Str., Otto-Schubertstr., Herm. Türke-Hohe Str., Wiedner-Altmarkt, Türschmann-Aktienstr., Schmelzer's Nachf.-Pfarrhain, Bruno Weber-DreSdnerStr. Hohenstein-Ernstthal, am 12. November 1915. Der Stadtrat. Städtischer Butterverkauf. Nachdem wieder eine größere Menge Butter erhalten werden konnte, wkd diese vom nächsten Montag ab zum Verkauf gebracht in den Geschäften der Herren 1. Herman» Schmidt, Altmarkt, 2. Herman« Beyer, Weinkellerstraße, 3. Max Bretschneider, Bismarckstraße, 4. Wilhelm Lässig, Neumarkt, 5 Gotthilf Horn, Oststroße, sowie 6 in den 3 Verkaufsstellen des Konsumvereins. Zum Empfange eine? Stückchen? Butter sind nur hiesige Einwohner berechtigt. . Die erwähnten Buttergefchäfte dürfen ohne Marken Butter nicht abgeben. Marken über '/- Pfund Butter können in der Polizeiwache Rathaus, Zimmer 5, und in der Bezirkswache, Stadt haus, in Empfang genommen werden. Der Verkaufspreis für 1 Sluck Butter beträgt 1 Mark. Hohenstein-Ernstthal, am 13. November 1915. Der Stadtrat. Butterpreis. Der Stadtrat setzt hierdurch den Höchstpreis für die nach Hohenstein-Ernstthal gebrachte Landbutter, die im Bezirke Glauchau und seiner näheren Umgebung (einschließlich Herzogtum Sachsen-Altenburg) erzeugt wird, auf 2.20 Mark für 1 Pfund — fest- Diese Bestimmung tritt sofort in Kraft. In allen übrigen Teilen behält die Bekanntmachung des Bezirksverbandcs der Königlichen Amtshauptmannfchaft Glauchau vom 31. Oktober 1915 (veröffentlicht in Nr. 257 der hiesigen Zeitungen vom 4. 11. 1915) Wirksamkeit. Stadtrat Hohenstein-Ernstthal, am 12. November 1915. Höchstpreis für Vollmilch. Der für Vollmilch in der Stadt Hohenstein-Ernstthal zu zahlende Höchstpreis durch mit Wirksamkeit vom 14. November 1915 ab auf festgesetzt. 24 Pfg. für 1 Liter Die Höchstpreise für Sahne, Butter- und Magermilch bleiben unverändert. Stadtrat Hohenstein-Ernstthal, am 12. November 1915. wird hier- Die Auszahlung der Kriegsfamilienunterstützunge« erfolgt am 16. November d. I. im Polizeiztmmer und zwar für die, die in Nr. 1—150 wohnen von 2—3 Uhr nachmittags, oon „ 151-300 „ „ 3-4 „ „ „ 301—450 „ „ 4—5 „ „ und " 481 0^7 ,, 6 „ „ Die «inhaltpng dieser Zette« wir- je-er KriegerSfra« zur Pflicht gemacht. Oberlungwitz, am 12. November 1915, , Der Gemein-evorstan-.