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Tageblatt für Hnhenstetn-Ernsttyal, Oberlungwitz, Gersdorf, Hermsdorf, Bernsdorf, Wüstenbrand, Mittelbach, Ursprung, Kirchberg. Erlbach. MSdorf, Luga», Langenberg, Falke», Langmchursdorf, Meinsdorf rc. Der »Hohenstetn-Ernstthaler Anzeiger" erscheint niit Ausnahme der Sonn- und Festtage täglich abends mit dem Datum des folgenden Tages. Vierteljährlicher Bezugspreis bei freier Lieferung ins Haus Mk. 1.50, bei Abholung in den Geschäfts- pellen Mk. 1.25, durch die Post bezogen (außer Bestellgeld) Mk. 1.50. Einzelne Nummern 10 Pfg. Bestellungen n-hmen die Geschäfts- und Ausgabestellen, die Austräger, sowie sämtliche Kaiser!. Postanstalten und die Landbriefträger entgegen. A. eilage erhalten die Abonnenten jeden Sonntag das .Illustrierte Eonntagsblatt". — Anzeigengebühr für die «gespaltene Korpuszeile oder deren Raum 12 Pfg., für auswärts 15 Pfg.; im Reklameteil die Zeile 30 Pfg. Dtr ^gespaltene Zeile im amtlichen Teil -.0 Psg. Anzcigeu-Annahme für die am Abend erscheinende Nummer bis vormittags 10 Uhr, größere Anzeigen werden am Abend vorher erbeten. Bei Wiederholungen wird entsprechender Rabatt gewährt, jedoch nur bet alsbaldiger Zahlung. Die Ausnahme von Anzeigen an vorgeschriebenen Tagen und Plätzen wird möglichst berücksichtigt, eine Garantie jedoch nicht übernommen. — Für Rückgabe unverlangt eingesandter Manuskripte macht sich LDGGDTTGGVGGGGL-GDGGGGDGKDGGGDDGDDDDDDDDD die Redaktion nicht verbindlich. VDGDGDDDGTDDDDDDDDDDGDDDGGDTDTDDDDWDGSSS Ar. 30«. R- Ibn Freitag, den A. Dezember 1014. G-sch-ftsst-ll- B°h»ftr°ß. z. 41. Jahrgang Bestimmungen über die Beseitigung voa Aerleichen mb tierischen AbsSllen im Stadtbezirk Hohenstein-Ernstthal. Durch die Fleischzersetzungsanstalt von Max Ernst Voigt in Zwickau, die mit chemisch- tl-.ermischen Apparaten ausgestattet ist, und die überdies eine größere Anzahl vorschriftsmäßiger Seuchentransportwagen auszuweisen hat, ist die Möglichkeit geboten, Tierleichen und tierische Abfälle auf die durch das Reichsgesetz, betreffend die Beseitigung von Tierkadavern vom 17. Juni 1911 (Reichsgesetzblatt Seite 248) in Verbindung mit der Verordnung über die Beseitigung von Tier kadavern, bei der Fleischbeschau beanstandetem Fleisch usw. vom 9. Juni 1912 (Gesetz- und Ver ordnungsblatt Seite 288) in erster Linie vorgeschriebenen Weise, nämlich durch hohe Hitzgrade oder auf chemischem Wege bis zur Auflösung der Weichteile unschädlich zu beseitigen oder zulässig zu verwenden. Mit Rücksicht hierauf wird unter Aufhebung der Bestimmungen vom 13. Dezember 1906 folgendes angeordnet. 8 1- Ablieferungszwang. Es ist verboten: ») diejenigen Ticrleichen und Tierleichenteile aller nutzbaren Haustiere (Pferde, Esel, Maul tiere, Maulesel, Tiere des Nindergeschlech-s, Schweine, Schafe, Ziegen, Hunde, Katzen und Geflügel), die nach vein -SM 26 Juni 1909 (Reichsgesetzblatt Seite 519) unschädlich zu beseitigen sind, ' . b) die sonstigen Tierleichen und Tierleichenteile von gefallenen oder getöteten oder totgeborenes. Pferden, Eseln, Maultieren, Mauleseln, Tieren des Rindergeschlechts, Schweinen, Schafen und Ziegen, — als Tötung ist die mit Blutentziehung cinhergehende Schlachtung eines Tieres nicht anzusehen —, e) das bei der Fleischbeschau beanstandete Fleisch (Bundesratsausführungsbestimmungen zum Gesetze, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900, Abschnitt tz 45, Beilage zu Nr. 52 des Zentralblattes für das Deutsche Reich 1906), soweit es sich hierbei nicht bloß um Körperreile geringen Umfangs handelt, ä) größere Mengen von sonst untauglichen animalischen Nahrungsmitteln zu vergraben oder sonst wie beiseite zu bringen; es hat vielmehr unterschiedslos ihre Einlieferung an die Fleischzersetzungsanstalt von Max Ernst Voigt in Zwickau zur unschädlichen Beseitigung zu erfolgen. § 2. Ablieferungsmöglichkeit. Alle anderen Tierleichen oder lienscheu Abfälle, deren Einlieferung nach tz 1 nicht vorge- schricben ist (z. B. von Hunden, Katzen und Geflügel, insoweit nicht § 1 Buchstabe a Anwendung findet, ferner bei der Fleischbeschau beanstandete Einzelorgane, wie Lungen, Leber von Kleinvieh, Nieren) können neben alsbaldigem Verbrennen oder Vergraben an geeignetem Orte (Z 7 der Ver ordnung des Königlichen Ministerium des Innern vom 1. Juni 1912) wahlweise abgeliefert werden. 8 3. Anzeigepflicht. Die Tötung oder das Verenden eines Pferdes, Esels, Maultieres, Maulesels, Rindes, Schafes, einer Ziege oder eines Schweines (ogl. § 1 dieser Bekanntmachung) hat, wenn diese Tiere über drei Monate alt sind, ihr Besitzer binnen 24 Stunden der Polizeibehörde anzuzeigen. Die gleiche Pflicht zur Anzeige hat, wer in Vertretung des Viehbesitzers der Wirtschaft vorsteht, wer mit der Aufsicht über das Vieh an Stelle des Besitzers beauftragt ist, ferner der Begleiter von Transporten und für Tiere in fremden Gewahrsam, der Besitzer der betreffenden Gehöfte, Stallungen, Koppeln oder Weideflächen. Die Anzeigepflicht erlischt, wenn die Anzeige von einem anderen Verpflichteten erstattet worden ist. Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn Vieh auf polizeiliche Anordnung getötet worden ist. (Vgl. Z 9 der Verordnung vom 1. Juni 1912.) 8 4. Haut, Fett. Der Ablieferungszwang für Tierleichen erstreckt sich auf die Haut, es sei denn, daß diese der Abschätzung unterliegt und dem Besitzer die Verfügung über die Haut überlassen bleibt. Der Äblieferungszwang für die beanstandeten Tiere und Tierteile erstreckt sich auf das Fett, insoweit nicht die Vorschrift in tz 34 der Ausführungsbestimmung zum Reichsgesetze, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau vom 3. Juni 1900, Nr. 22 des Zentralblaties für das Deutsche Reich 1902, entgegensteht. 8 6. Abholung. In jedem Falle findet eine Abholung durch die genannte Anstalt statt, während die Ueber- bringung dahin durch die Viehbesitzer unstatthaft ist. Seuchentierleichen (Z 1a) sind in besonderen Seuchentransportwagen abzuholen. 8 6- Arten der Abholung. Die Abholung durch die Fle'schzersetzungsanstalt findet entweder sofort oder gelegentlich statt. LetzterenfallS werden die Fleischteile oder Leichen kleinerer Tiere einstweilen in Sammelbe hälter oder Beanstandungskästen aufbewahrt (vgl. HZ 9 und 10). 8 7- Sofortige Abholung hat zu erfolgen, wenn es sich handelt um a) Tierleichen oder Tierleichenteile der in Z 1 unter a) dieser Bekanntmachung erwähnten Art, b) ungestandene oder durch die Fleischbeschauer in lebenden Zustand für ungenießbar erklärte und danach getötete Tiere, o) genußuntaugliches Fleisch von geschlachteten Tieren (einschließlich der notgeschlachteten), zu b) und o) jedoch nur, wenu das Einzelgewicht 75 kx und mehr beträgt. Wo nach dem Gesetze Entschädigung gewährt wird und daher eine vorgängige Abschätzung notwendig ist, oder wo eine Untersuchung an Ort und Stelle durch den Königlichen Bezirkstierarzt vorauszugehen hat, ist bei der in § 2 dieser Bekanntmachung vorgeschriebenen Anzeige gleichzeitig anzugeben, wann die Abholung, die keinesfalls vor der Abschätzung oder Untersuchung erfolgen darf, vor sich gehen kann. Die Abholung durch die Fleischzersetzung erfolgt, wenn kein Zeitpunkt angegeben ist (Absatz 2), innerhalb 24 Stunden vom Empfang der Mitteilung. Die Viehbesitzer haben bei einer «etwaigen Sektion, sowie beim Aufladen der Tierleichen und Abfälle behilflich zu sein und dem Abholenden die Zufahrt bis zu dem Orte, an dem sich der abzuholende Gegenstand befindet, zu gestatten. 8 8. Gelegentlich können abgeholt werden, Tierleichen und Tierleichenteile oder genußuntaug liches Fleisch (einschließlich der Organe und Organteile) im Einzelgewicht von weniger als 75 kg, insoweit nicht Tierkörper der in 8 1 unter a) erwähnten Art in Frage kommen. Die Abholung erfolgt in diesem Falle gelegentlich anderer Abholungsfahrten der Fleischzersetzungsanstalt. 8 9- Sammelbehälter. Im Falle des § 8 dient zur einstweiligen Verwahrung der tierischen Abfälle usw. ein von der Polizeibehörde am geeigneten Orte ausgestellter Sammelbehälter. Sobald die Konfiskate in diesen Behälter gebracht sind (ogl. Z 10 Abs. 3), wird er von dem damit beauftragten Vertreter der Polizeibehörde unter amtlichen Verschluß genommen. Den zweiten Schlüssel verwahrt die Fleischzersetzungsanstalt. Sobald in dem Behälter größere Mengen von kleineren Tierleichen oder tierischem Abfällen gebracht sind, oder sich bereits aus der Aufbewahrung kleinerer Mengen Uebelstände, insbesondere Geruchbelästigung ergeben, beantragt die' AkizeiäeUrbe'unter Än'ga6e des' ulMW'r'en"'Gew die Abholung bei der Fleischzersetzungsanstalt. Die Anstalt hat dann ungesäumt und unbekümmert um gelegentliche Abholungsfahrten in der Stadt die Abholung vorzunehmen und zwar in der Weise, daß die Abholung spätestens am nächsten Tage, wenn die Benachrichtigung der Anstalt bis mittags 12 Uhr zugeht, sonst spätestens am übernächsten Tage erfolgt. Der Sammelbehälter wird jedesmal nach der Entleerung durch den Vertreter der Polizei behörde desinfiziert. 8 w. Beanstandungskasten. In jeder Großviehschlächterei müssen die festen Abfallstoffe (mit Ausnahme des Magen- und Darminhalts) in besondere Äeanstandungskästen ausgenommen werden. Diese BeanstandungSkästen haben die Inhaber der Schlächterei auf ihre Kosten zu be schaffen. Die Kästen müssen in angemessenem Verhältnisse zum Umfange des Betriebes stehen, aus wasserdichtem Stoffe (am besten verzinktem Eisenblech) hergestellt und mit einem gut und dicht schließenden Deckel versehen sein; ein Fünftel ihres Rauminhaltes muß mit einer fäulnishemmenden Flüssigkeit (z. B. Cylorkalkmilch: 1 Teil Chlorkalk, 20 Teile Wasser, Sapcol oder Denaturol) gefüllt sein. Von den 2 Schlüsseln zum Behälter hat einen der Fleischbeschauer, den anderen die Polizei behörde in Verwahrung. Die Entleerung der Beanstandungskästen hat auf Kosten der Stadt durch deren Arbeiter so häufig und so rechtzeitig in den Sammelbehälter (§ 9) zu erfolgen, daß üble Gerüche in den Schlachträumen vermieden werden. Bei der Entleerung ist ein Verstreuen des Kasteninhalts, ins besondere von Blut und Abgängen sorgfältig zu vermeiden (ogl. die Müüsterialverordnung vom 29. November 1907). 8 11- Abholung einzelner Konfiskate. Die Abholung einzelner Tierletchen oder Abfälle bei Viehbesitzsr oder Kleinviehschlächtern, denen ein Beanstandungskasten nicht zur Verfügung steht, erfolgt auf Kosten der vorgenannten Personen alsbald nach der Anzeigeerstattung (zu vgl. HZ 2 und 10 Absatz 1). 8 12. Vergütung. Die Fleischzersetzungsanstalt holt im allgemeinen die ihr hiernach zukommenden Tierleichen und Abfälle ab, ohne daß hierfür eine Gebühr an sie zu zahlen ist, und ohne daß sie für die Konfiskate eine Vergütung zu entrichten hat. ES haben jedoch die Viehvefitzer an Gebühren zu entrichten: 1. für die Abholung von Tieren, die an Milzbrand, Rauschbrand, Rinderseuche, Maul- und Klauenseuche, Tollwut oder Rotz erkrankt gewesen sind: ») bei einem Gewicht von 75 und mehr 6 -4t, b) „ „ „ „ weniger als 75 kr- 3 -4t, 2. für die Abholung eines notgeschlachteten Pferdes, Esels, Maultieres, Maulesels, oder eines Tieres des Rindergeschlechs, dessen Haut dem Viehbesitzer überlassen bleibt, 3 »M. 8. für das Abhäuten eines Tieres, dessen Haut dem Viehbesitzer überlassen bleibt, (vgl. §4) 3-4t. Dagegen hat die Fleischzersetzungsanstalt als Vergütung an den Viehbesitzer zu zahlen für ein Tier, das nicht an einer der unter 1. erwähnten Seuchen erkrankt war, und dessen Haut mit abgeliefert wird: a) bei einem über 2 Jahre alten Stück Großvieh 6 --4k, b) „ „ jüngeren Stück Großvieh 3 -4t, e) „ „ Schweine über 2 Zentner 3 ^t, ä) „ „ anderen Tiere, dessen Gewicht mindestens 150 kß beträgt, 3 -4k. 8 13- Strafbestimmungen. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung können, soweit nicht schwerere Strafen verwirkt werden, mit Geldstrafe bis zu 150 -4t oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft werden. 8 14. Inkrafttreten. Diese Bestimmungen treten mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Hohenstein-Ernstthal, am 30. Juni 1914. Der Stadtrat. (gez.) vr. Patz, Bürgermeister.