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WGMMttWerAnzeU Tageblaü Mr Hnhenstein-Ernstthal, Oberlungwitz, Gersdorf, Hermsdorf, Bernsdorf, Wüstendrand, Mittelbach, Ursprung, Kirchberg, Erlbach, Rüsdorf, Lugau, Langenberg, Falken, Langenchursdorf, Meinsdorf rc. Dl r„Hahcuslcin-En'stlhuler Anzeiger" erscheint niit Ausnahme der Sonn- und Festtage täglich abends mit dem Datum des folgenden Tages. Vierteljährlicher Bezugspreis bei freier Lieferung ins Haus Mk. 1.60, bei Abholung in den Geschäfts stellen LIK. 1.25, durch die Post bezogen solcher Bestellgeld) Mk. 1.50. Einzelne Nummern 10 Pfg. Bestellungen n-hmen die Geschäfts« und Ausgabestellen, di»Auskäger, sowie sämtliche Kaiser!. Postanstalten und die Landbriefträger entgegen. Ar eilage erhalten die Abonnenten jeden Sonntag das „Illustrierte Sonntagsblatt'. — Anzeigengrbühr für die Sgespaltcne Korpuszeile oder deren Raum 12 Pfg., für auswärts 15 Pfg.; tm Reklameteil die Zeile 30 Pfg. Dir Lgefpaltene Zeile im amtlichen Teil ..0 Pfg. Anzcigcn-Annahme für die am Abend erscheinende Nummer bis vormittag« 10 Uhr, größere Anzeigen werden am Abend vorher erbeten. Bei Wiederholungen wird entsprechender Rabatt gewährt, jedoch nur bei alsbaldiger Zahlung. Die Ausnahme von Anzeigen an vorgeschrtebenen Tagen und Plätzen wird möglichst berücksichtigt, eine Garantie jedoch nicht übernommen. — Für Rückgabe unverlangt eingesandter Manuskripte macht sich LNTGGTDGGGGGGGL/VTGGVMGTKVGDTDGDDDGDDDGDG die Redaktton nicht verbindlich. GGDDDGDDDGGDDDDGTGDDGGGGDGDTDGDGGDDGGDGK Rk. 247. Fernsprecher Nr 151. IsunerMg, dm 22. Oktober M4. «-'«-ft--- g 41. 3MW Im Einverständnisse mit dem Stellvertreter deS Reichskanzlers wird der Reichskommissar Ministerialdirektor a. D Just in Berlin die bisher auf die Feststellung belgischer Gewalttätigkeiten beschllinkten Erörterungen auch auf die Gewalttätigkeiten autzdehnen, die in den übrigen feind lichen Ländern von Zwilvehörden oder der Bevölkerung gegen deutsche Zivilpersonen verübt worden jmd. Ebenso wird er, einem van der k. und k. Oesterreichisch-Ungarischen Botschaft in Berlin an den Stellvertreter des Reichskanzlers gerichteten Wunsche entsprechend, gegebenen Falles auch Ge walttätigkeiten in den Kreis der Erörterungen aufnehmen, die gegen österreichisch-ungarische Staatsangehörige im feindlichen Auslande verübt worden sind. Indem demnach die in Nummer 194 der Sächsischen Staatszeitung vom 32. August 1914 veröffentlichte Ministerialverordnung Nr. 104 II Geh. vom 21. August 1914 auf die Fälle der oben bezeichneten Art erstreckt wird, werden die örtlichen Polizeibehörden, d. h. für den vorliegenden Fill die Ortsbehörden aller Gemeinden, hierdurch angewiesen, von nun an die Personen aller derjenigen, die entweder aus eigener Wahrnehmung oder als Empfänger zuverlässiger brieflicher Nachrichten über im feindlichen Auslande gegen Zivilpersonen deutscher oder österreichisch-ungarischer Staatsangehörigkeit verübte Gewalttätigkeiten Mitteilungen machen wollen, genau nach Namen, Beruf, Wohnort und Wohnung in die täglich dem zuständigen Amtsgerichte einzureichenden Listen aufznnehmen. Die Vernehmungen aller dieser Personen werden nach wie vor von den zuständigen Amts gerichten unter Gewährung von Zengengebühren bewirkt werden. Die Polizeibehörden Haven für die ausgedehnteste Verbreitung dieser Verordnung durch die Amts- und Octspresse und, soweit dies geboten erscheint, auch durch Anschläge Sorge zu tragen. Ebenso wird, da das zu sammelnde Tatsachenmaterial für die künftigen Verhandlungen mit den in Betracht kommenden feindlichen Negierungen von großer Wichtigkeit sein kann, die gesamte Presse ersucht, die Verordnung aus eigenem Antriebe in die Tageszeitungen aufzunehmen. Dresden, am 14. Oktober 1914. Ministerium des Innern. Laut Anzeige ist das Einlagenbuch Nr. 33630 der Sparkaffe zu Hohenstein-Ernstthal, auf den Ngmen Markert lautend, abhanden gekommen. Der etwaige Inhaber des Buches wird aufgefordert, seine Ansprüche auf das Buch zur Vermeidung des Verlustes binnen 3 Monaten, vom Tage der Bekanntmachung an, bei der hiesigen Sparkasse geltend zu machen, andernfalls das Buch für ungültig erklärt werden wird. Hohenstein-Ernstthal, den 19. Oktober 1914. Der Stadtrat. Bekanntmachung, die Einkommen- nnd Ergänzungsstenerdeklaration bete. Aus Anlaß der im Laufe des nächsten Jahres stattfindenden allgemeinen Einschätzung zur Einkommen- und Ergänzungssteuer werden zurzeit Aufforderungen zur Deklaration des steuer pflichtigen Einkommens und bez. Vermögens ausgesendet. Denjenigen, welchen eine derartige Aufforderung nicht zugesendet werden wird, steht es frei, Deklarationen über ihr Einkommen bez. ihr ergänzungssteuerpflichtiges Vermögen bis znm 10. November a e. bei dem unterzeichneten Gemeindevorstande einzureichen. Zu diesem Zwecke werden bei letzterem Deklarationsformulare unentgeltlich verabfolgt. Gleichzeitig werden alle Vertreter von Personen, die unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehen, ingleichen alle Vertreter von juristischen Personen (Stiftungen, Anstalten, eingetragenen Vereinen, eingetragenen Genossenschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Berggewerkschaften usw.) sowie die Vertreter von sonstigen mit dem Rechte des Vermögenserwerbs ausgestatteten Personenvereinen und Vermögensmassen aufgefordert, für die Vertretenen, soweit dieselben ein steuerpflichtiges Einkommen oder crgänzungs- steuerpflichttges Vermögen haben bez. in Ansehung der Ecgänzungssteuer der Steuerpflicht über haupt unterliegen, Deklarationen bei dem unterzeichneten Gemeindevorstande auch dann einzureichen, wenn ihnen deshalb besondere Aufforderungen nicht zugehen sollten. Wüstenbrand, am 20. Oktober 1914. Der Gemeindevorstand. Bekanntmachung. Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß Herr Erich Eduard Trinks an« Ehrenfriedersdorf als GmemdttMdieot, LMtWeilMtrolleur M Protokollmt hier angestellt und von der Königlichen Amtshauptmannschaft Ch.mnitz verpflichtet morden ist. Wüstenbrand, am 19. Oktober 1914. Der Gemeindevorstand. MnzSWe Grausamkeiten. Der „Rcichsanzeiger" schreibt im amtlichen Teil: Die Kaiserliche Regierung lies; nachste hende Denkschrift über die Verletzung der Gen fer Konvention vom 6. Juli 1906 durch fran zösische Truppen und Freischärler, worin ge gen deren völkerrechtswidriges Verhalten schar fer Protest erhoben wird, der französischen Re gierung sowie den Regierungen der neutralen Mächte zugehen: Im gegenwärtigen Kriege haben französi sche Truppen und Freischärler die zur Verbes- seruug des Loses der Verwundete» und Kran ken bei den im Felde stehenden Heeren ge troffenen Bestimmungen der Genfer Konven tion vom 6. Juli 1906, die von Deutschland und Frankreich ratifiziert worden ist, in flagranter Weise verletzt. Aus der großen Zahl der bekanntgewordenen Fälle werden in den Anlagen diejenigen ausgcführt, die bereits durch gerichtliche Vernehmungen oder dienst liche Meldungen einwandfrei festgestcllt wor den sind. An der Spitze der Genfer Konvention steht als einer der ersten Grundsätze im Kriegs recht, daß die Verwundeten und Kranken des feindlichen Heeres ebenso wie die Verwunde ten und Kranken des eigenen Heeres geachtet und versorgt werden sollen (Art. 1, Abs. 1). Dicscni Grundsatz haben französische Truppen und Freischärler ins Gesicht geschlagen, indem sie deutsche Verwundete, die in ihre Hände gefallen waren, nicht nur roh behandelt, son dern auch beraubt, ja sogar teilweise in bestialischer Weise vevstümmelt und ermordet haben (Anlage 1 bis 8). Für die beweglichen Sanitätssormatiouen sehen die Artikel 6 und 14 der Genfer Kou- vcntion einen besonderen Schutz vor. Diesen Bestimmungen zuwider haben französische Trup pen deutsche Automobile mit Verwundeten an gegriffen (Anlage 6) und Sanitätswagen be schossen (Anlage 11 u. 14), obwohl das Note Kreuz deutlich erkennbar war. Auch wurden deutsche Lazarette überfallen und Personal und Ausrüstung beraubt (Anlage 7). In völkerrechtswidriger Weise vergingen sich ferner französische Truppen gegen Artikel 9 der Genfer Konvention, der das Sanitätsper sonal der kriegführenden Heere schützen, ja so gar als neutral behandelt wissen will. Wie sich aus den Anlagen ergibt, wurde ein Füh rer einer Sanitätskolonne von einem französi schen Truppensührer verhaftet und wegge schleppt (Anlage 9). Ein Arzt, der einem Verwundeten helfen wollte, wurde von franzö sischen Truppen erschossen (Anlage 10); auch wurden Aerzte und Begleitmannschaften eines Sanitätswagens unter Feuer genommen (An lage 11) sowie Krankenträger bei der Bergung von Verwundeten durch französische Truppen und Freischärler angegriffen, verwundet und getötet (Anlage 12 bis 14) oder zu Kriegs gefangenen gemacht (Anlage 15). Ebenso wurde ein deutscher Feldgeistlicher von fran zösischen Truppen gefangen und wie ein ge meiner Verbrecher behandelt (Anlage 8). Die Kaiserliche Regierung bringt mit Ent rüstung diese dem Völkerrecht und der Mensch lichkeit hohnsprech ende Behandlung deutscher Verwundeter, deutscher Sanitätsformationen und deutschen Sanitätspersonals zur öffentlichen Kenntnis und legt hiermit feierlich Verwah rung gegen die unerhörten Verletzungen des von allen Kultustaaten geschlossenen Weltver trages ein. Berlin, 10. Oktober 1914. Die einzelnen Fälle. Anlage 1. Der Grenadier Hänseler (2. Komp. 3. Bat. Garde-Ersatzbrigade) sagt über Vorgänge am 5. September 1914 an der Ei senbahnbrücke über die Meurthe nördlich Re- hainviller aus: Die Franzosen traten die lie- geugebliebenen Leute unseres Zuges mit Fü ßen, und als sie Lebenszeichen durch Schreien oder Stöhnen gaben, hörte ich Schüsse. Auch ich erhielt einen Fußtritt, verhielt mich aber völlig ruhig. Bei eintretender Dunkelheit sah ich mich nach meinen verwundeten Kameraden um und stellte fest, daß sie nach ihrer Lage tot sein mußten, während sie am Morgen nur leicht verwundet waren. Anlage 2. Franz Mevisen (4. Esk. Jäg.- Regt. z. Pf. Nr. 7) sah am 7. September südwestlich Arlons auf belgischem Gebiet aus seinem Versteck, wie die Franzosen in der Hel len Nacht aus dem Gefechtsfeld umhergingen und verwundete deutsche Jäger mit Lanzen erstachen. Anlage 3. Der Musketier Theodor Mün del (9. Komp. Inf.-Regt. 138) wurde am 25. August bei Luneville verwundet. Ein Franzose, der Revolver und Degen trug, fragte einen neben Mündel liegenden Gefrei ten in gebrochenem Deutsch, wie er ver wundet sei. Der Gefreite antwortete: „Am Fuß!" Darauf schoß der Franzose den Ge freiten mit dem Revolver durch den Kops. Bei der Rückkehr der Franzosen erhielt Mün del selbst mit einem Bajonettkolben einen Schlag gegen die rechte Schläfe und über die linke Schulter, obwohl die bereits erlittene Verwundung an dem starken Austritt des Bluts durch die Uniform deutlich bemerkbar war. Anlage 4. Musketier Kämpen (8. Komp. Inf.-Regt. 78) sah am 29. August in der Nähe von Guise bei St. Quentin, wie ungefähr 50 französische Soldaten unter Füh rung mehrerer Offiziere im Zickzack über das Schlachtfeld gingen und mit dem Bajonett aus Verwundete eiustachen; so auf einen Verwun deten, der zehn Schritt von Kämpen entfernt lag. Als er um Hilfe rief, schoß ihn ein französischer Offizier mit der Pistole in den Mund. Kämpen, der sich tot stellte, erhielt neun leichte Verletzungen mit dem Bajonett. Anlage 5 enthält den Bericht der Ober ärzte Neumann und Grünfelder eines bayeri schen Pionievreigiments über die Beraubung und Verstümmelung deutscher Soldaten des 35. Landwehrregimeuts bei Orchis. Aufgesun- dene Leichname waren der Schuhe und Strümpfe sowie sämtlicher Erkennungszeichen beraubt. Ein Mann Ivar rückwärts niederge schossen, lag aber auf dem Rücken, Mund und Nasenlöcher waren mit Sägespäuen vollge pfropft. Einem andern war das linke Ohr glatt abgeschnitten, das Gesicht war blaurot, eine Folge des Erstickungstodes. Mund, Nase und Augen waren mit Sägespänen vollge stopft; am Halse befanden sich Würgezeichen. Einem anderen war der Goldfinger glatt am Knöchel abgeschnitten, in der Bauchwand saßen vier Schußlöcher, von Pulverschmauch einge faßt, ein Zeichen, daß die Schüsse aus un mittelbarer Nähe abgegeben worden waren. Fünf andere Erschlagene zeigten nur Verletzun gen durch stumpfe Gewalt. Einem waren die Augen ausgestochen. Aus den sestgestellten Tatsachen ergab sich, daß ein großer Teil der Leute unverwuudet in die Hände der Feinde gefallen war. Anlage 6 bestätigt den Ueberfall von Ver- wundeten-Automobilen, welche die Genfer Flagge führten, bei Bethencourt- am 8. Sep tember. Verwundete und Führer wurden er mordet und beraubt. Anlage 7 enthält die Meldung eines Ar meearztes von der 2. Armee, wonach das Kriegslazarett des 2. Armeekorps in Peronne von Franzosen alles Personals und Materials beraubt wurde. In Anlage 8 berichtet ein katholischer Feldgeistlicher, Redemptoristenpater Bernhard Brinkmann, der am 7. September nach ei nem Gefecht bei Esternay bei Trefels von Gendarmen abgeführt und in ein schmutziges Gefängnis ohne Fenster gebracht und ohne Nahrung gelassen wurde. Am anderen Tage wurde er, durch eine Kette gefesselt, mit fran zösischen Zivilwerbrechern zufammengeschlosseu, mit diesen mehrere Tage unter Hohn und Spott der Bevölkerung durch viele Dörfer transportiert. Aus einer Gendarmeriestadion wurden ihm 1lhr, Geld, Hosenträger und Rote-Kreuz-Binde abgeuommen, obwoyl er Papiere besaß. Am 11. September erfolgte die Vernehmung durch ein Kriegsgericht ui Chateau Thierry. Obgleich am anderen Mor gen schriftlich die Freilassung verfügt wurde, wurde ihm das betreffende Schreiben verheim licht und er noch volle drei Tage aus dem Bahnhof zurückgehalten. Dort waren unge fähr 300 Gefangene, meist nur Verwundete oder Kranke. Einrückende Franzosen unter suchten die Kleider der Verwundeten und nah men für sich, was ihnen beliebte, insbeson dere Geld und Uchren. Die Verwundeten la gen Tag und Nacht auf Steinboden in einem offenen Schuppen bei Regen und Sturm. Die Wundpflege der Gefangenen wurde vollständig vernachlässigt. Brinkmann erzählt noch ein zelne Fälle empörender Roheit in der Behand lung Gefangener. Anlage 9 berichtet, daß vor dem Postamt der Stadt Vic die Sanitätskolonne mit der Genfer Binde stand, als französische Truppen die Stadt besetzten. Der Major wollte die Sanitätskolonne als befreit begrüßen, was Ge richtsassessor Eyles als deren Führer scharf ablehnte. Eyles wurde verhaftet. Nach Anlage 10 wurde Oberarzt Dr. Sta mer vom Ulanen-Regiment Nr. 19 bei Vil lers nahe Montague von französischen Schutzen aus nächster Nähe erschossen, obwohl sie die Note-Kreuz-Binde unbedingt sehen mußten. Nach Anlage 11 erhielt am 19. August bei Gimsbach der mit Roten-Kreuz-Flagge verkeh rende Sanitätswagen des 2. Bataillons des Landwehr-Jnfanterie-Regiments Nr. 123 bei der Abfahrt Schnellfeuer, obwohl das Rote Kreuz bei dem klaren Wetter weithin kenntlich sein mußte und der Feind in etwa 400 Me ter Entfernung lag. In Anlage 12 berichtet die 6. Infanterie division an das Generalkommando des 3. bayerischen Armeekorps, daß am 26. August bei Mixe Krankenträgerpatrouillen der Sanitäts-